Ein Kollege hat folgendes Problem:
Anfechtung der Erbauseinandersetzung
Die als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesene, im Jahr 2005 Verstorbene ist von ihren beiden Töchtern zu je 1/2 Anteil beerbt worden. Im Jahre 2006 wird die Erbauseinandersetzung notariell beurkundet. Hiernach erhalten beide Töchter jeweils Alleineigentum an verschiedenen Grundstücken.
Im Jahr 2007 erklären beide Erbinnen zu notariellem Protokoll, dass es sich bei der Erbauseinandersetzung nur um eine "Teilerbauseinandersetzung" gehandelt hatte bezogen nur auf den Grundbesitz im Nachlass. Sie fechten den Vertrag wegen Irrtums an und nehmen wechselseitig die Anfechtung zur Kenntnis. Infolge der wechselseitigen Anfechtung sei der Erbauseinandersetzungsvertrag von Anfang an nichtig; daher beantragen sie, die bisherigen Eintragungen im Grundbuch dahingehend zu ändern, dass sie gemeinsam "in Erbengemeinschaft" eingetragen werden.
Ich bin der Meinung, durch die Erbauseinandersetzung ist die Erbengemeinschaft beendet. Sie kann nicht wieder aufleben. Sie entsteht kraft Gesetzes durch den Tod eines Menschen und dem Vorhandensein mehrerer Erben. M.E. könnten die als Alleineigentümer eingetragenen Geschwister das Eigenum lediglich auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft übertragen (ggf. BGB-Gesellschaft).