Nachverpfändung und Rangverhältnis

  • Hallo,

    ich habe ein Problem mit dem Fall der Nachverpfändung.

    Im Grundbuch Blatt 1 ist eine Grundschuld in Abteilung III Nummer 1 eingetragen.

    Im Grundbuch Blatt 2 sind zwei Grundschulden in Abteilung III Nummer 1 und 2 eingetragen.

    Es wurde Nachverpfändung beantragt, dass die Grundschuld auf dem Grundbuch Blatt 1 auch für das Grundbuch Blatt 2 mithaftet.
    Ebenso sollen die Grundschulden von Grundbuch Blatt 2 auch auf dem Grundbuch Blatt 1 mithaften.


    Sind hier irgendwelche Rangvermerke erforderlich? Die Grundbücher in Abteilung II sind lastenfrei.


    Wäre für eine schnelle Antwort dankbar.

    Euer Löwe!

  • Irgendwie verstehe ich die Frage nicht so ganz. Sind denn zu den Rängen irgendwelche Erklärungen abgegeben?

    Die in jedem Blatt neu einzutragenden Rechte erhalten ohne Rangrücktritt des Gläubigers und Zustimmung des Eigentümers natürlich erst mal Rang nach dem/den schon eingetragenen Rechten. Auf Blatt 1, in welchem zwei neue Rechte eingetragen werden, erhalten die neuen Rechte grundsätzlich untereinander Gleichrang, es sei denn eine andere Rangbestimmung des Eigentümers liegt vor (z.B. die Rechte werden in den bisherigen Rangverhältnissen nachverpfändet). Für den Gleichrang sind natürlich Rangvermerke erforderlich.

    Life is short... eat dessert first!

  • Es sind zwei - eigentlich drei - Nachverpfändungen. Einmal Erstreckung von III/1 auf das Grundstück in Blatt 2 und umgekehrt Erstreckung von III/1 und 2 auf das Grundstück in Blatt 1. Das muss gesondert voneinander betrachtet werden. Ich bitte noch um folgende Angaben:

    Ist auf Blatt 1 und 2 jeweils nur ein einziges Grundstück gebucht? Lasten III/1 und 2 in Blatt 2 am gleichen Grundstück oder an den gleichen Grundstücken und welchen Rang haben sie untereinander? Ist in der Nachverpfändungsbewilligung eine Angabe darüber enthalten, in welchem Rangverhältnis die Nachverpfändungen jeweils erfolgen sollen?

    Bevor man nicht weiß, was gewollt ist, kann man zu erforderlichen Rangvermerken gar nichts sagen.

  • Auf Blatt 1 und Blatt 2 ist jeweils nur ein Grundstück gebucht.

    Die Rechte III/1 und III/2 sind auf einem Grundstück gebucht, wobei III/1 den ersten Rang hat und III/2 den zweiten Rang.

    In der Bewilligung sind keine weiteren Erklärungen zur Rangfolge erfolgt.

    Löwe

  • Die Erstreckung von III/1 auf Blatt 2 ist unproblematisch. Da keine Rangrücktritte von III/1 und 2 in Blatt 2 vorliegen, kann III/1 aus Blatt 1 an Blatt 2 nur den dritten Rang erhalten. Das Recht wird räumlich an dritter Stelle in der Abt.III eingetragen, der Rang ergibt sich aus § 879 BGB. Kein Rangvermerk erforderlich.

    Bei der Erstreckung von III/1 und 2 auf Blatt 1 gilt grundsätzlich das Gleiche. Im Verhältnis zum bereits eingetragenen Recht III/1 in Blatt 1 sind daher keine Rangvermerke erforderlich. Es ergibt sich aber das Problem, ob die zu erstreckenden beiden Rechte in ihrem bisherigen Rangverhältnis (III/1 vor III/2) auf Blatt 1 erstreckt werden oder ob sie aufgrund der Gleichzeitigkeit der Nachverpfändung Gleichrang erhalten sollen. Die hM nimmt hier eine stillschweigende Rangbestimmung im ersteren Sinne an (LG Köln MittRhNotK 1973, 438; LG Bonn Rpfleger 1982, 138; Meyer-Stolte Rpfleger 1971, 201; Schöner/Stöber Rn.2653). Wenn III/1 aus Blatt 2 als III/2 in Blatt 1 und III/2 aus Blatt 2 als III/3 in Blatt 1 eingetragen werden, sind dann also auch keine Rangvermerke erforderlich, denn der Rang III/2 vor III/3 ergibt sich dann wieder aus § 879 BGB. Ich würde hier aber sicher gehen und beim Notar rückfragen, ob III/1 und 2 aus Blatt 2 tatsächlich im bisherigen Rangverhältnis auf Blatt 1 erstreckt werden sollen.

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