Entstehen eine Eigentümergrundschuld

  • Hallo,

    ich habe leider noch ein Problem.

    Im Grundbuch sind zwei Grundschulden eingetragen.
    Aus der Bewilligung einer Grundschuld ergibt sich, dass sämtliche Zahlungen zur Begleichung der Forderung erfolgen.

    Nunmehr legt mir der Eigentümer zwei löschungsfähige Quittungen der Gläubiger vor und beantragt, die Grundschulden als Eigentümergrundschulden einzutragen.

    Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Zahlungen immer auf die Forderungen erfolgen und nicht auf die Grundschulden, so dass aufgrund der Akzessorität hier keine Eigentümergrundschuld entstanden ist trotz der Vorlage der löschungsfähigen Quittungen???
    Der Inhalt dieser Quittungen gibt lediglich an, dass die Forderungen beglichen sind.


    Sind hier nun Eigentümergrundschulden entstanden?

    Vorerst vielen Dank!

    Euer Löwe!

  • So ohne Kommentar würde ich sagen, dass die vorgelegte löschungsfähige Quittung zum Nachweis des Übergangs auf den Eigentümer nicht ausreicht. Die Grundschuld geht nur dann über, wenn auf die Grundschuld gezahlt wurde und nicht auf die Forderung. Das ist aber gerade nicht bescheinigt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Das sehe ich auch so. Die bei der einen Grundschuld getroffene Verrechnungsabrede kann zwar nicht dinglicher Inhalt der Grundschuld sein. Trotzdem wäre eine abweichende Zahlung des Eigentümers unwirksam (Palandt/Bassenge § 1191 Rn.40). Es wäre also eine formgerechte Erklärung des Gläubigers nötig, dass der Eigentümer mit seinem Einverständnis auf die Grundschuld gezahlt hat. Für die zweite Grundschuld gilt das gleiche, es kommt nur nicht auf das Einverständnis des Gläubigers an. Aber in beiden Fällen ist nur die Zahlung auf die Forderung bescheinigt. Das genügt nicht. Ich hätte das dem Grundbuchamt erst gar nicht vorgelegt.

  • Aus einem Beschluss des LG Flensburg der mir vor kurzem Vorlag:

    Im Falle der Übersicherung durch die Grundschuld besteht ein Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Sicherheit, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr gebraucht wird. Dabei handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Sicherungsvertrag, der entweder ausdrücklich festgeschreiben ist oder aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) immer dann anzunehmen ist, wenn eine gesonderte Regelung dazu in der vertraglichen Vereinbarung fehlt. Hilfsweise wird der Anspruch aus dem Bereicherungsrecht gefolgert (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB- Fall des nachträochedn Zweckfortfalls, vgl. Staudinger/Wolfsteiner a.a.O., Rn. 112). Dieser Anspruch ist durch die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) sicherbar. Denn das Grundbuch ist im Falle der Tilgung der Forderung insofern unrichtig, als die Grundschuld einredfrei ausgewiesen ist. Rechtlich allerdings ist die Grundschuld mit der Einrede der Nichtvalutierung bzw. der teilweisen nachträglichen Tilgung belastet. Das Grundbuch verlautbart aber eine einredefreie Grundschuld (Panandt/Bassenge, 66. Aufl., 2007, § 1991, Rdnr. 28).

    Das Grundbuchamt selbst kann damit also nichts anfangen.

  • Sehe ich (fast) wie die Vorposter. Aus der löschungsfähigen Quittung muß sich ergeben, daß auf die Grundschuld gezahlt wurde (OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105). Das Einverständnis des Gläubigers ist aber nicht Voraussetzung hierfür. Der Eigentümer ist immer berechtigt auf die Grundschuld zu zahlen (§§ 1142, 1192 I BGB), auch wenn er damit von einer Abrede aus dem Sicherungsvertrag abweicht (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2305).

  • Im Palandt (siehe #3) wird die Entscheidung BGH NJW-RR 1995, 1257 aber anders als bei Schöner/Stöber in Rn.2305 Fußnote 52 interpretiert. Aber das ist hier nicht relevant. Es liegt für beide Grundschulden keine Quittung vor, wonach auf die Grundschuld gezahlt wurde.

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