Satzungsänderung nebulös bezeichnet

  • Weder aus der Anmeldung, noch aus dem Protokoll geht konkret der Wortlaut der Satzungsänderung hervor (NOCH ein wichtiger "Wart" soll dem engeren Vorstand angehören).

    Anmeldung:
    die Satzungsänderung in § 4, wonach auch der Wichtigwart fortan zum engeren Vorstand gehören solle, siehe Protokoll.....

    Protokoll:
    ....der neu zu wählende Wichtigwart sowie ein Unnützwart sollen Mitglieder des Vorstands werden. ......dann kommen nur Ausführungen was Unnütz- und Wichtigwart für Aufgaben haben....

    Die Satzungsänderung wurde beschlossen...

    Davon ab, dass laut Anmeldung nur Wichtigwart und laut Protokoll Unnütz- und Wichtigwart dem Vorstand angehören sollen...:gruebel:
    Die glasklare Formulierung des entsprechenden § der Satzung obliegt doch wohl kaum dem Registergericht !!
    Und hinterher goutiert den Herrschaften meine Formulierung nicht.....:mad:

    Möchte jetzt Zwischenverfügung frickeln:

    1. Unnütz - und Wichtigwart oder nur Wichtigwart ?
      Wenn nur Wichtigwart: neue Satzungsänderung.....:teufel:
      Wenn beide: neue Anmeldung ....:teufel:
    2. Den geänderten § der Satzung - konkret gedruckt und ohne Umschreibung

    d'accord ?

  • d'accord ?


    Mais oui.

    Und wenn Du ganz gemein werden möchtest, äh, Tschuldigung, ganz sicher gehen möchtest (:teufel:), verlangst Du gemäß § 9 Abs. 4 VRV noch "eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen".

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Wobei die "fortlaufend lesbare Fassung der Satzung" ja nur eine Lesehilfe darstellt und als solche zu kennzeichnen ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VRV), also nicht die beschlossene Änderung rechtsverbindlich darstellt. Da müsste man schon verlangen, dass der konkrete Wortlaut im Beschlusstext (Protokoll oder Anlage dazu) erscheint und von den Unterschriften derjenigen gedeckt ist, die das Protokoll unterschreiben.

  • Ich glaub der gute Sauter/Schweyer sagt sinngemäß, dass die Anmeldung bestimmt genug sein muss, zumindest für die Satzungsbestimmungen, die explict die Spalteneinteilungen betreffen wie etwa Name, allg. Vertretungsregelung, etc.. Ansonsten würde ich es auf eine Zurückweisung ankommen lassen.

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