Ich versuch´s nochmal mit meiner Frage:
Die beiden gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft kaufen von A ein Grundstück. A wird im Notartermin von einem der beiden Vorstandsmitglieder vertreten und genehmigt die Erklärungen nachträglich.
Die Vorstandsmitglieder sind laut Genossenschaftsregisterauszug nicht von § 181 befreit !
Liegt hier ein Verstoß gegen § 181 BGB vor ?
Ich habe diese Fallkonstellation sehr häufig, dass nur die Vorstandsmitglieder im Notartermin erscheinen und die Erklärungen auch für die andere Vertragspartei abgeben.
Erst jetzt bin ich darüber gestolpert, dass das eventuell garnicht geht ?!
Insichgeschäft
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Für den A ist ja anscheinend ein Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Ohne jetzt weiter nachgeprüft zu haben, denke ich, dass hier der § 181 BGB nicht relevant ist. Der Vertretene genehmigt ja ausdrücklich die Verfügung.
§ 181 BGB soll doch den Vertretenen schützen, also wenn Vertretungsmacht prinzipiell gegeben ist. Erst dann kann es doch ein Insichgeschäft geben. -
Bin zwar kein GB-Rechtspfleger, denke aber, wenn A das genehmigt, ist das Zwischensätzchen "soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist" in § 181 BGB erfüllt.
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Bin zwar kein GB-Rechtspfleger, denke aber, wenn A das genehmigt, ist das Zwischensätzchen "soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist" in § 181 BGB erfüllt.
Das A das Insichgeschäft gestattet hat, steht außer Frage. Fraglich ist jedoch, ob dem Vorstand gestattet ist, die Genossenschaft zu vertreten, wenn er gleichzeitig die andere Vertragsseite (A) vertritt. -
Genau das ist das Problem. Besteht ein Verstoß gegn § 181 BGB auf Seiten der Genossenschaft ???
Wenn ja, wie könnte dieser geheilt werden ? -
Ja, ich denke es ist ein Verstoß gegen § 181 BGB.
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Ja, ich denke es ist ein Verstoß gegen § 181 BGB.
Sehe ich auch so aber ich wüsste nicht, wie man das Problem jetzt lösen kann. -
Der Vertrag ist schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung beider Vertragsparteien. Eine Seite hat bereits genehmigt.
Für die Wirksamkeit des Vertrages fehlt jetzt also noch die Genehmigung der Genossenschaft. Und wenn die nur diese beiden gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder hat, gibt es ein Problem, da natürlich nicht die eigenen Erklärungen genehmigt werden können.
In dem Fall muss der Vertrag wohl wiederholt werden.
Warum achtet der Notar denn nicht auf sowas? Es ist doch die leichteste Übung eine Angestellte auftreten zu lassen. -
M. E. kann man es über eine konkludente Anwendung des § 25 Abs. 3 S. 1 GenG lösen.
vgl. MüKo-BGB Rdnrn. 22, 23 zu § 181 BGB, Beck-OK Rdnr. 15 zu § 181 BGB -
Gibt es bei einer Genossenschaft sowas wie eine "Gesellschafterversammlung", die nachträglich für dieses eine Rechtsgeschäft eine Befreiung von § 181 erteilen könnte ???
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M. E. kann man es über eine konkludente Anwendung des § 25 Abs. 3 S. 1 GenG lösen.
Was genau meinst Du?
Dass beide Vorstände das Insichgeschäft des einen genehmigen? -
Nein, sondern dass V2 (= gleichzeitig Vertreter von A) V1 konkludent ermächtigt hat, in diesem Fall die Genossenschaft alleine zu vertreten, § 25 Abs. 3 S. 1 GenG, vgl. die in # 9 genannten Fundstellen (in beck-online).
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Ahh, okay, Groschen ist gefallen.
Das halte ich für eine gute Lösung! -
Jetzt habe ich es auch verstanden. Das ist eine gute Lösung, die mich davor bewahrt etliche Zwischenverfügungen zu verfassen.
Danke an alle ! -
Ja wie, schon Schluß?:) Für eine Umdeutung ist es hier zu spät. Das hätten die sich vor Abschluß des Rechtsgeschäfts überlegen müssen (vgl. BGH NJW 1992, 618).
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Man muss doch nicht jeder BGH-Entscheidung folgen
Zumindest könnte V2 im nachhinein V1 ermächtigen, die Erklärungen für die Genossenschaft zu genehmigen,
BGH, Urteil vom 29-11-1993 - II ZR 107/92 NJW-RR 1994, 291
Ob man da wirklich schlafende Hunde wecken muss ? -
Jetzt also doch BGH. Die Lösung klingt aber gut.
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