Insichgeschäft

  • Ich versuch´s nochmal mit meiner Frage:
    Die beiden gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft kaufen von A ein Grundstück. A wird im Notartermin von einem der beiden Vorstandsmitglieder vertreten und genehmigt die Erklärungen nachträglich.
    Die Vorstandsmitglieder sind laut Genossenschaftsregisterauszug nicht von § 181 befreit !
    Liegt hier ein Verstoß gegen § 181 BGB vor ?
    Ich habe diese Fallkonstellation sehr häufig, dass nur die Vorstandsmitglieder im Notartermin erscheinen und die Erklärungen auch für die andere Vertragspartei abgeben.
    Erst jetzt bin ich darüber gestolpert, dass das eventuell garnicht geht ?!:oops:

  • Für den A ist ja anscheinend ein Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Ohne jetzt weiter nachgeprüft zu haben, denke ich, dass hier der § 181 BGB nicht relevant ist. Der Vertretene genehmigt ja ausdrücklich die Verfügung.
    § 181 BGB soll doch den Vertretenen schützen, also wenn Vertretungsmacht prinzipiell gegeben ist. Erst dann kann es doch ein Insichgeschäft geben.

  • Bin zwar kein GB-Rechtspfleger, denke aber, wenn A das genehmigt, ist das Zwischensätzchen "soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist" in § 181 BGB erfüllt.



    Das A das Insichgeschäft gestattet hat, steht außer Frage. Fraglich ist jedoch, ob dem Vorstand gestattet ist, die Genossenschaft zu vertreten, wenn er gleichzeitig die andere Vertragsseite (A) vertritt.

  • Der Vertrag ist schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung beider Vertragsparteien. Eine Seite hat bereits genehmigt.
    Für die Wirksamkeit des Vertrages fehlt jetzt also noch die Genehmigung der Genossenschaft. Und wenn die nur diese beiden gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder hat, gibt es ein Problem, da natürlich nicht die eigenen Erklärungen genehmigt werden können.
    In dem Fall muss der Vertrag wohl wiederholt werden.

    Warum achtet der Notar denn nicht auf sowas? Es ist doch die leichteste Übung eine Angestellte auftreten zu lassen.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Nein, sondern dass V2 (= gleichzeitig Vertreter von A) V1 konkludent ermächtigt hat, in diesem Fall die Genossenschaft alleine zu vertreten, § 25 Abs. 3 S. 1 GenG, vgl. die in # 9 genannten Fundstellen (in beck-online).

  • Ahh, okay, Groschen ist gefallen.

    Das halte ich für eine gute Lösung! :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!