Briefvermerk: Pfandentlassung. Ja oder nein?

  • Es war mir gar nicht bewusst, dass das streitig ist aber eine auswärtige Bank hat mich darauf aufmerksam gemacht:

    Bei uns werden auf den sog. "neuen" Grunpfandbriefen (ab dem 01.01.1978 erteilte Briefe) Haftentlassungen einzelner Flurstücke/Teilflächen nicht vermerkt.
    So auch OLG Celle, Rpfleger 1985, 398 und Demharter, GBO, 23. Auflage, Rn. 3 zu § 62 GBO.

    Celle argumentiert im Wesentlichen wie folgt:
    "Da nach GBO § 57 nF die Bestandsgröße eines Grundstücks nicht mehr in den Hypothekenbrief aufgenommen wird, ist es folgerichtig, auch Veränderungen der Grundstücksgröße, zB eine lastenfreie Abschreibung eines Grundstücksteils nicht mehr im Brief zu vermerken."

    Anders - und das war mir bis vor kurzem unbekannt - sehen es Schöner/Stöber.
    Sie argumentieren, die Haftentlassung bzw. pfandfreie Abschreibung sei im Grunde auch eine Eintragung bei der Hypothek i.S.d. §§ 41 u. 62 GBO und müsse daher vermerkt werden.
    Fundstelle hierzu: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 287 u. 2027.

    Wie handhabt Ihr das?

    M.E. ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, was Schöner/Stöber als Argument anführen. Aber welchen Sinn soll es haben?? Wenn ich vorher aus dem Brief nicht erkennen kann, dass das Flurstück 123 (als Teil der BVNr. 1) überhaupt belastet war, warum muss ich dann auf dem Brief vermerken, dass das Flurstück 123 nun nicht mehr haftet??!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo ulf,

    ich verfahre nach der von Demharter vertretenen Sichtweise des OLG Celle, d.h. kein Vermerk bei "neuen" Briefen. Die Haegele/Schöner/Stöber-Auffassung war mir - ehrlich gesagt - bis dato gleichfalls nicht bekannt und ich mag sie aus dem von dir genannten Grund auch nicht teilen.

    Gruß

    HuBo

  • Hier wird sowas auch nicht auf dem Brief vermerkt.

    Da ich eben eh in der Bücherei war habe ich mir den Aufsatz von Böhringer in Rpfleger 87, 446 rausgesucht. Er vertreitt die Meinung, dass spätere Eintragungen immer auch auf dem Brief zu erfolgen haben. Der eindeutige Wortlaut des § 62 GBO und die Motive des Gesetzgebers sprächen für einen Briefvermerk. Der Gesetzgeber habe Löschungsvormerkungen von den Briefvermerken ausgenommen. Es wäre also, wenn es der Gesetzgeber gewollt hätte, ein leichtes gewesen, auch weitere Ausnahmen vorzusehen. Da er dies nicht getan habe, seien alle sonstigen Eintragungen auch auf dem Brief zu vermerken.

    Die Entscheidung des OLG Celle sei schon deshalb falsch, weil eine Löschung gemäß § 46 II GBO (Löschung durch Nichtmitübertragung) zwar mehr fiktiv erfolge, aber eine Löschung wie jede andere "normale" Löschung per Löschungsvermerk. Das Ergebnis sei jeweils gleich.

    Das die Rationalisierung durch die neuen Briefe nicht ganz so umfangreich sei, wie sich das vielleicht mancher erhofft habe, sei hinzunehmen, da weitere Rationalisierungen bei den Briefen nicht der gesetzgeberischen Vorgabe entsprächen.

  • Wenn die Passage von Stöber stammt: Der vertritt seit einiger Zeit die eine oder andere Merkwürdigkeit. Soweit die Bemerkung am Rande.

    Ich bin nicht der Meinung, dass eine Pfandentlassung/pfandfreie Abschreibung eine Eintragung bei dem Recht ist. Schon sprachlich würde das eine tatsächliche Eintragung im Grundbuch verlangen, die ja bekanntlich nicht erfolgt. Anders läge der Fall vielleicht, wenn in den Spalten 5-7 Eintragungen vorgenommen würden. Ich kenne allerdings niemanden, der das tut. Im Übrigen teile ich die Celler Meinung sowie die beiden letzten Sätze von Ulf.

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