§ 114a ZVG auch für Kostenvorschuss in L-Sache?

  • Also ... folgendes Problem:

    Es laufen K-Verfahren und L-Verfahren nebeneinander.
    Der (dinglich) betreibende Gläubiger zahlt zum L-Verfahren einen beträchtlichen Kostenvorschuss ein (ca. 155.000,00 €).
    Im K-Verfahren erhält er den Zuschlag und in der Folge treten die Rechtsfolgen des § 114a ZVG ein.
    Das L-Verfahren wird wegen Zuschlagserteilung aufgehoben.
    Im K-Verfahren hatte der Gläubiger (warum auch immer) nicht den vollen Vorschussbetrag aus dem L-Verfahren in Rang 1 zum Termin angemeldet. Dieser Rest ist jetzt aber auf Umwegen im L-Verfahren zur Masse eingezogen wurden. Nun streiten der betreibende Gläubiger und der nachrangige Gläubiger um diesen Vorschuss.

    Der nachrrangige Gläubiger behauptet, dass die Befriedigungswirkung des § 114a ZVG sich auch auf die Rangklasse 1 und somit den Kostenvorschuss in der L-Sache bezieht und die restliche Verwaltungsmasse nicht an den Ersteher/betr. Gläubiger ausgezahlt werden dürfe. Der Ersteher ist natürlich anderer Meinung.

    Ob diese Aussage des nachrrangigen Gläubigers korrekt ist, habe ich noch nicht bis zum Ende durchdacht. Sind die Ansprüche aus Rang 1 im K-Verfahren auch gleichzeitig Ansprüche in Rang "0" im L-Verfahren oder hab ich da nen Denkfehler? Wenn sie es sind, geht die Wirkung des § 114a wirklich so weit, dass die Verfahrenskostenvorschüsse als befriedigt gelten?

    Im K-Verfahren fand nur eine außergerichtliche Verteilung mit den vielsagenden Schreiben der Gläubiger "erklären wir, hinsichtlich der uns gemäß Teilungsplan zustehenden Beträge befriedigt zu sein". Eine echte Forderungsanmeldung gab es nicht, es wurde also die Anmeldung zum Termin zugrunde gelegt. Da hatte der betr. Gläubiger ja nicht den vollen Vorschuss aus der L-Sache angemeldet ... boah wie verwirrend ...! Könnte ich dann (wenn überhaupt) behaupten, wenn er den Rest nicht in Rang 1 der K-Sache angemeldet hat, kann insoweit auch keine Befriedigungswirkung eintreten?

    Ich hab noch sooooo viele Fragen, aber dann würde ich den Sachverhalt vollkommen zerreißen. Also warte ich lieber erstmal ab, wie weit ihr mir schon jetzt helfen könnt.
    :aufgeb:

  • Ich liege hoffentlich nicht falsch, aber der 114 a regelt nur die Beziehung zwischen dem Ersteher der gleichzeitig Gläubiger ist und dem Schuldner, auf den Teilungsplan und die nachrangigen Gläubiger dürfte der 114 a keinen Einfluss haben. Es handelt sich um eine fiktive Befriedigungswirkung des erstehenden Gläubigers. Also Teilungsplan ganz normal entsprechend den Anmeldungen und Grundbuch aufstellen und Ende.

  • Der § 114 a ZVg ist doch eine Fiktion hat doch mit dem eigentlichen teilungsplan überhaupt nichts zu tun. deswegen darf man nie und nimmer diese beiden Sache vermischen, da kommt es dann zu Problemen die du nun hast. Als erstes einen stinknormalen teilungsplan und erst dann überlegt man sich mit was der Gläubiger ausfällt und dann kommt erst 114 a und du überlegts für was er vielleicht als befriedigt gilt.
    Hast du eine außergerichtliche Verteilung nach 143? Dann guck ob alle die die von dor was gekriegt hätten eine Befriedigungserklärung abgeben habe. so eine allumfassende würde mir reichen wenn der Gläubiger sagt er hat alles was ihm zusteht dann ist das okay. Dann mach das normale Verfharen das heisst dein nachranggläubiger kann erinnerung einlegen, wenn er das tut machts du ein normales Verteilunsgverfahren. Wie gesagt völlig normal, was in der L ausgeschüttet wurde interessiert insoweit wie es der Gläubiger angemeldet hat, die Forderungen werden so sie denn können auch nach Anmeldung auch berücksichtigt. dann kann dein Nachranggläubiger widerspruch einlegen, du wartest einen Monat auf Klage wenn die kommt das übliche Verfhahren.
    Das weitere denn am Montag ich muss zum Chef. Tschüss.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das k-Verfahren ist ja schon abgeschlossen und gegen den Teilungsplan hat sich keiner beschwert. Es geht jetzt hauptsächlich darum, dass die nachrrangige Gläubigerin meint: "Da xy als Gläubiger selbst das Grundstück ersteigert hat, ist die erweiterte Befriedigungswirkung des § 114a ZVG eingetreten. Die Forderungen - auch die aus der Rangklasse 1 des § 10 ZVG - sind demnach befriedigt und erloschen." Letzteres würde ich ja wehment abstreiten, weil es ja nur als befriedigt gilt. Der Gläubiger könnte es ja von mir aus noch 30mal vom Schulnder fordern, der hätte dann aber immer die Möglichkeit die Zahlung eben wegen § 114a ZVG abzulehnen. Und wenn es keine erlöschende Forderung gibt, müsste der betreibende Gläubiger erst recht den in der K-Sache nie zur Sprache gebrachten L-Verfahrensvorschuss aus der Zwangsverwaltungsmasse erhalten können. Ist doch sein Geld, oder???

  • Erste Idee: In den Teilungsplan der K-Sache wurde offensichtlich nur der geltend gemachte Vorschussteilbetrag aufgenommen. Also kann in diesem Rahmen und damit auch gem. § 114 a nur dieser Teil berücksichtigt werden (vergleichbar wäre es, wenn du eben konkret die "echten" Rang 1-Vorschüsse berücksichtigst, andere aber nicht).
    Ergibt sich nun in der L-Sache, dass mehr Vorschüsse geleistet waren, als im K-Verfahren bereits erstattet, bleibt der Anspruch des Gläubigers auf Rückzahlung dieses Betrags aus der L-Sache unberührt.

  • M.E. wirkt die Befriedigungsfiktion des § 114a unabhängig davon, was der Gläubiger anmeldet ("...sein Anspruch..."), da es sich um eine Schutzvorschrift für den Schuldner handelt. Ansonsten könnte ich regelmässig durch Nichtanmeldung dem Schuldner ein Schnippchen schlagen, wenn ich weiss, dass im L-Verfahren noch Masse zur Auszahlung kommt. Pech für den Gläubiger, dass eben erst nach Zuschlag noch Masse aufgetan wurde.

  • Bei Ansprüchen auf Zinsen, Nebenleistung, Kapital pp. würde ich Deiner Begründung ohne Weiteres folgen, aber meine Zweifel hängen an der Tatsache, dass es ja ein Vorschuss zur L-Sache war und diese Vorschuss im "normalen" Fall als erstes zurückgezahlt wirde (in der L-Sache). Das wäre schon reichlich ungerecht, wenn der Gläubiger absichtlich auf sein Vorrecht aus § 10 Abs. 1 Nr. ZVG verzichtet, weil er auf die Rückzahlung im L-Verfahren hofft und dann gleich zweimal bestraft wird.

  • Aus Schuldnersicht stellt sich die Sache aber genau andersrum da, dass dieser dann gekniffen ist. Die Befriedigungsfiktion ist mE. keine Bestrafung des Gläubigers. Er muss ja nicht ersteigern und muss sich eben vor Abgabe eines Gebotes über die Folgerungen im klaren sein.

    Üblicherweise setze ich mich auch vorher als Gläubiger mit dem ZwV in Verbindung, um zu klären, ob Masse da bzw. zu erwarten ist.

    Wenn im L-Verfahren keine Masse erwirtschaftet wird, tritt die Befriedigung im Rahmen des 114a hinsichtlich der Vorschüsse ja auch ein. Soweit der Gläubiger Ansprüche über 7/10 hat, könnte er wohl auch auf das L-Verfahren zugreifen, da er dann m.E.dann wählen kann für welche Ansprüche Befriedigung eintritt und nicht vorgegeben ist, welche Ansprüche in welcher Reihenfolge erlöschen.

  • Mal andersrum gedacht/gefragt (weil das gerade in einer internen Besprechung Thema war): Was wäre denn, wenn der Gläubiger mehr als 7/10 oder sogar mehr als den Verkehrswert geboten hätte. Wäre dann die Fiktion des § 114a ZVG überhaupt anwendbar? Nach dem Wortlaut ja wohl nicht. Dann wäre der Schuldner ja auch nicht schützenswert.
    Wenn keine Fitkion eingetreten wäre, hätte der Gläubiger für diesen Fall wohl noch seinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse, oder?

  • Bei einem Zuschlag auf ein Gebot von mindestens 7/10 eines Gläubigers stellt sich die Frage des § 114a nicht, da dann einfach nach TP verteilt wird. Die Vorschrift soll ja lediglich verhindern, dass - aus welchen Gründen auch immer - ein Gläubiger zu billig zum Zuge kommt und dann nebenbei noch aus seiner Forderung auf andere Vermögenswerte zugreift.

    Wenn in diesem Fall auf die Vorschüsse nicht zugeteilt worden wäre (mangels fehlender Anmeldung) ist dies das Risiko des Gläubigers. M.E. ist er aber nicht gehindert im L-Verfahren seine Ansprüche dann weiter geltend zu machen, da sie ja nicht durch Zahlung oder die Fiktion erloschen sind.

    Deswegen sollte man sich ja als Gläubiger die Konsequenzen aus einem Eigengebot sehr gut überlegen.

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