Vollmachtsnachweise und Bevollmächtigung - Neufassung des § 13 FGG

  • Samirah hat im Nachlassforum (Thread: Erbscheinsantrag für ein minderj. Kind) schon darauf hingewiesen, dass § 13 FGG durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz mit Wirkung vom 1.7.2008 geändert wurde. Dabei wurde der bisherige § 13 S.3 FGG gestrichen, der es dem Gericht erlaubte, Vollmachten in öffentlich beglaubigter Form zu verlangen. In § 13 Abs.5 S.1 FGG ist jetzt bestimmt, dass Vollmachten schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen sind und in § 13 Abs.5 S.4 FGG wurde neu geregelt, daß der Mangel einer Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt.

    Diese Änderung hat auch für das Grundbuchverfahren Bedeutung. Nach der vorrangigen Norm des § 29 GBO sind Vollmachten zwar weiterhin formbedürftig, wenn sie zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung oder einer sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärung ermächtigen. Insofern hat sich also nichts geändert. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 29 GBO können Vollmachten jetzt aber nur noch in einfacher Schriftform verlangt werden. Und selbst dieser Vollmachtsnachweis in einfacher Schriftform entfällt, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt. Es genügt also jetzt in diesen Fällen, wenn ein Anwalt oder Notar das Bestehen einer solchen Vollmacht lediglich behauptet.

    Bedeutung wird die Neuregelung nach meiner Ansicht vor allem bei der Antragstellung und bei der Grundbucheinsicht durch Anwälte und bei der Aushändigung von neuen oder eingereichten Grundpfandrechtsbriefen an den Notar erlangen. Diese nicht von § 15 GBO umfasste Empfangsvollmacht für den Erhalt von Briefen musste der Notar bisher in einfacher Schriftform nachweisen. Das entfällt künftig.

    Für unproblematisch halte ich die Neuregelung nicht. Ein Anwalt kann jetzt ohne Probleme Einsicht in das Grundbuch des Prozessgegners erlangen, wenn er bei der Einsicht wahrheitswidrig behauptet, nicht seinen Mandanten, sondern den Gegner zu vertreten. Und er kann überhaupt jedes Grundbuch einsehen, wenn er behauptet, den Eigentümer zu vertreten. Diese Missbrauchsmöglichkeit wurde durch die Änderung des § 13 FGG erst jetzt eröffnet.

    Im neuen Demharter ist die Änderung des § 13 FGG in § 12 Rn.19 und in § 30 Rn.8 bereits eingearbeitet.

  • In § 13 Abs.5 S.1 FGG ist jetzt bestimmt, dass Vollmachten schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen sind und in § 13 Abs.5 S.4 FGG wurde neu geregelt, daß der Mangel einer Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter auftritt.

    § 13 Abs. 5 Satz 4 ist m.E. so zu verstehen, dass ich mir dann, wenn nicht ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt, eine schriftliche Vollmacht nachweisen lassen muss. Die Vollmacht in diesen Fällen zwingend von Amts wegen prüfen muss. Ich muss dies nicht von Amts wegen tun, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Dies war auch nach der alten Regelung schon so. Ob ich dem Notar, der einen Berichtigungsantrag für die Erben stellt, schlicht glaube, dass er eine Antragsvollmacht hat,oder ob ich mir eine schriftliche Vollmacht vorlegen lassen, konnte ich "nach pflichtgemäßem Ermessen" entscheiden. Aus § 13 Abs. 5 Satz 4 FGG ersehen ich aber kein Verbot, auch künftig von einem Anwalt eine Vollmacht zu verlangen, wenn ich Zweifel habe.

  • Ich sehe schon einen erheblichen Unterschied zur alten Rechtslage. Bei der normalen Antragstellung nach § 13 GBO durch einen Vertreter ist die Bevollmächtigung nach alter und neuer Rechtslage grundsätzlich nachzuweisen. Der Nachweis bedarf nur nicht der Form des § 29 GBO. Das alles galt bisher auch für Anwälte und Notare. Jetzt ist die Vollmacht eines Anwalts oder Notars aber überhaupt nicht mehr nachzuweisen, sofern nicht § 29 GBO einschlägig ist. Das halte ich für eine entscheidende Änderung. Und mit den "Zweifeln" ist das auch so eine Sache. Was gibt es zu zweifeln, wenn der Anwalt wahrheitsgemäß oder wahrheitswidrig anwaltlich versichert, er sei ordnungsgemäß bevollmächtigt?

  • Das bedeutet also, daß Anwälte ihre Bevollmächtigung nicht mehr nachweisen müssen, wenn sie im Grundbuchverfahren für ihre Mandanten Anträge stellen, es sei denn, ein anderer Beteiligter würde den Mangel der Vollmacht rügen.

  • Mit der Änderung des § 13 FGG gibt es Änderungen, die sich offenbar auch auf die Grundbucheinsicht durchschlagen. Wenn wir das hier richtig verstanden haben,
    - müssen Notare und Anwälte keinerlei Vollmachten mehr nachweisen oder auch nur versichern, und
    - können - abgesehen von Beschäftigten des Beteiligten, § 13 II Nr. 2 - nur noch volljährige Familienagehörige, Personen mit der Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, nicht mehr bevollmächtigt werden.

    Nach § 13 V 4 FGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen.

    Was bedeutet das für Makler, Rechtsbeistände und Gutachter? Nach der Lesart bekommen die keine Einsicht mehr, selbst wenn sie eine Vollmacht vorlegten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Kollegin Eisprinzessin hat zu diesem Thema schon einen Thread im Grundbuchforum eröffnet, der bisher aber keine besondere Beachtung gefunden hat. Vielleicht kann man das hier zusammenführen?

    Tatsächlich :oops:... habe ich dann mal zusammengezogen und die Threadüberschrift entsprechend angepasst (Andreas).

  • Für unproblematisch halte ich die Neuregelung nicht. Ein Anwalt kann jetzt ohne Probleme Einsicht in das Grundbuch des Prozessgegners erlangen, wenn er bei der Einsicht wahrheitswidrig behauptet, nicht seinen Mandanten, sondern den Gegner zu vertreten. Und er kann überhaupt jedes Grundbuch einsehen, wenn er behauptet, den Eigentümer zu vertreten. Diese Missbrauchsmöglichkeit wurde durch die Änderung des § 13 FGG erst jetzt eröffnet.



    Für mich ein weiterer Grund, warum ich vom Anwaltsnotariat nicht viel halte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Was bedeutet das für Makler, Rechtsbeistände und Gutachter? Nach der Lesart bekommen die keine Einsicht mehr, selbst wenn sie eine Vollmacht vorlegten.


    Je mehr ich darüber nachdenke, desto weniger verstehe ich den neuen § 13 FGG. :confused: Aber ich bin anscheinend nicht die Einzige.

  • Ich finde den neuen § 13 FGG toll. Gerade hat ein Notar die Sterbeurkunde zu zwei Nießbrauchsberechtigten eingereicht und die Löschung des Nießbrauchs beantragt. Da brauchte ich den ebenfalls vorliegenden Kaufvertrag weder nach einem Antrag des Eigentümers noch nach einer Antragsvollmacht für den Notar durchforsten. Das spart doch ungemein Zeit.:daumenrau

  • Was bedeutet das für Makler, Rechtsbeistände und Gutachter? Nach der Lesart bekommen die keine Einsicht mehr, selbst wenn sie eine Vollmacht vorlegten.


    Ist denn die Einholung eines GB-Auszugs "Betreiben eines Verfahrens"?

    Ich hätte Bedenken, dass diese Tätigkeit überhaupt unter den § 13 FGG fällt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Demharter scheint es in der Neuauflage in § 12 Rn.19 so zu sehen. Dort finden sich Ausführungen zur Anwendung des neuen § 13 FGG bei der Grundbucheinsicht.

  • Demharter scheint es in der Neuauflage in § 12 Rn.19 so zu sehen. Dort finden sich Ausführungen zur Anwendung des neuen § 13 FGG bei der Grundbucheinsicht.



    Da haben wir es doch schon!
    Was ich leider nicht habe, ist der neue Demharter. :(



    Da sind wir schon zwei,

    aber mal eine Bitte an die Kolleginnen oder Kollegen die ihn schon haben, könntet ihr uns mal die RN 19 zu § 12 einscannen und hier im Forum verlinken? Das wäre als Übergangslösung super. Danke im voraus.

    Einmal editiert, zuletzt von nemo (16. Juli 2008 um 13:09) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich brüte jetzt schon eine ganze Weile über § 13 FGG n.F.. Wenn § 13 FGG auch im Grundbuchverfahren Anwendung findet, dann mal eine ganz "blöde" Frage:

    Können die Beteiligten überhaupt noch Vollzugsvollmachten an die Notariatsangestellten erteilen?

    Können sich die Beteiligten durch andere Dritte, z.B. im Rahmen von notariellen Generalvollmachten, vertreten lassen?

    Vielleicht stehe ich auch komplett auf dem Schlauch; ist ja auch schon spät.

  • Das Grundbuchverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das FGG findet somit Anwendung, soweit die grundbuchrechtlichen Spezialvorschriften keine Regelung der jeweiligen Problematik enthalten. Das ist für die Frage, wer als Vertreter im Grundbuchverfahren fungieren kann, nicht der Fall. § 13 FGG ist also anwendbar.

    Ich hatte in meinem Eingangsposting bereits erklärt, dass das selbstverständlich nicht für die Abgabe von Erklärungen fällt, die vom Anwendungsbereich des § 29 GBO erfasst werden. Ob jemand bevollmächtigt ist, irgendeine Erklärung abzugeben, ist kein Problem der Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren, sondern eine Frage der Abgabe der Erklärung für einen Vertretenen, die im Grundbuchverfahren lediglich Verwendung finden soll. Den üblichen Vollmachten für die Notariatsangestellten steht somit nach wie vor nichts im Wege. Die entsprechenden Anträge im Grundbuchverfahren werden nicht von den Notariatsangestellten, sondern vom Notar selbst gestellt und unterschrieben. Nur diese Vertretung im Grundbuchverfahren wird von § 13 FGG erfasst und das stellt auch nach der Neufassung der Vorschrift kein Problem dar.

  • Verstehe ich es also richtig, dass du in deinen Urkunden lediglich die Bewilligung durch die Notariatsangestellten abgeben lässt aber keine Anträge. Dies ist bei uns in Württemberg überwiegend anders. Anträge und Bewilligungen werden durch die Notariatsangestellten gestellt.

  • Was in den Urkunden steht, ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, wer das Vorlageschreiben an das Grundbuchamt unterschreibt. Und das ist nach § 15 GBO stets der Notar. Die Einreichung von Anträgen durch den Notar in der Eigenschaft als bloßer Bote dürfte in diesen Fällen aber nunmehr problematisch sein. Für mich selbst ergibt sich durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderung, da ich Anträge, von Ausnahmen abgesehen, schon von jeher nach § 15 GBO stelle.

  • Die Antragstellung nach § 15 GBO ist bei uns nicht üblich. Sehr häufig ist der Notar nur Bote. Dies scheint nun wohl nicht mehr zu funktionieren. Die Folge wäre, wenn einer meiner Kollegen bei mir (als Grundbuchamt) - oder sonst wo - einen Antrag einer Notariatsangestellten als Bote einreicht, dass zurückgewiesen werden müsste, dass ist hart. Muss morgen wohl unsere Kollegen dringend informieren.

    Wie sieht es aber aus bei Antragstellung durch "Drittbevollmächtigte" (vgl. meinen Beitrag oben)?

  • Wenn man § 13 FGG beim Wort nimmt, wird das, insbesondere auch bei Vorsorgevollmachten, nicht mehr möglich sein. Das ist selbstverständlich kompletter Unfug. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das als willkürlicher Eingriff in die Privatautonomie einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.

  • Sehe ich auch so.

    Was mir gerade auch noch einfällt, ist, dass wir Württemberger ja unsere eigenen Urkunden im Grundbuch vollziehen. Standardfall: Auflassung durch die Notariatsangestellten, sie stellten den Eintragungsantrag. Bisher habe ich auf die Ausfertigung den Eingangsstempel des Grundbuchamtes gesetzt und fertig, zwei Stunden später habe ich alles im Grundbuch unterschrieben und die Post ist raus. Künftig muss ich mir wohl selbst einen Antrag nach § 15 GBO stellen, so ein Quatsch.

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