Vollmacht einer Corporation für Vertretung in der Gesellschafterversammlung

  • Eine GmbH mit Sitz in Deutschland plant eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung dergestalt, als dass eine Satzungsänderung (Änderung des Firmennamens) beschlossen werden soll.
    Einzige Gesellschafterin ist eine Corporation mit Sitz in USA. Diese hat einer Mitarbeiterin Vollmacht erteilt.


    Auszug:
    „Diese Vollmacht soll in jeglicher Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Vereinigten Staaten von Amerika interpretiert werden. Zum Zeugnis dessen hat die Gesellschaft dafür gesorgt, dass diese Vollmacht von ihrem ordnungsgemäßen und entsprechend autorisierten Direktor ausgestellt wird am Tag und im Jahr wie oben beschrieben.
    Unterzeichnet am.........


    Originalunterschrift XYZ
    (Präsident)“


    Keine Unterschriftsbeglaubigung, kein Siegel, keine Vertretungsbescheinigung und keine Apostille.


    Das reicht doch so nicht aus, oder?

  • Wäre es eine Vollmacht nach deutschem Recht bedürte sie zur Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht der Form, die der Änderungsbeschluss bedarf, §167 II BGB. Die Vollmacht soll aber nach dem Recht der Vereinigten Staaten erteilt und ausgelegt werden. Damit ist das Recht der Vereinigten Staaten für die Form maßgeblich, Art. 11 I 1. Var EGBGB.

    Zunächst ist zweifelhaft, ob die Vereinigten Staaten überhaupt das Recht der Vollmacht regeln können. M.E. kommt hierbei nur die Commerce Clause der Verfassung in Frage. Eine Kompetenz ist aber dann abzulehen, wenn keine besondere Gesetzgebung für zwischenstaatliche oder internationale Vollmachten erfolgte (vgl. dazu United States v. Lopez 514 U.S. 549 [1995]).

    Es kommt nach dem Wortlaut "Vereinigte Staaten" somit nur noch das Recht des Teilstaates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, in dem der Präsident seine Wohnsitz hat oder in dem der Vollmachtnehmer seinen Wohnsitz hat, in Frage. Welches jetzt gemeint ist, bedarf der Auslegung.


    Alternativ ist die Form auch dann gewahrt, wenn die Vollmacht in der Form erteilt wurde, wie sie am Ort der Erteilung gefordert wird, Art. 11 I 2. Var. EGBGB.

    Erst wenn feststeht, welches Recht anwendbar ist, kann geprüft werden, ob die vorliegende Vollmacht ausreicht.

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