hallo zusammen,
was sage ich einem Mieter, der wissen will, wer der Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem seine gemietete Wohnung liegt?
Welche Nachweise braucht er?
hallo zusammen,
was sage ich einem Mieter, der wissen will, wer der Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem seine gemietete Wohnung liegt?
Welche Nachweise braucht er?
Du sagst nichts. Zuständig ist der Urkundesbeamte bzw. Deine Serviceeinheit.
Ansonsten geht es um das "berechtigte Interesse". Wenn er Dir den Mietvertrag vorlegt bzw. er Dir schlüssig erklärt, dass er an diesem Grundstück, dieser Wohnung einen Mietvertrag hat, dann hat er ein berechtigtes Interesse und ein Einsichtsrecht.
Für ein Einsichtsrecht muss der Mieter schon gute Gründe haben. Sein Vertragspartner ist der im Mietvertrag genannte Vermieter, mag er Eigentümer sein oder nicht.
Für ein Einsichtsrecht muss der Mieter schon gute Gründe haben. Sein Vertragspartner ist der im Mietvertrag genannte Vermieter, mag er Eigentümer sein oder nicht.
Eben. Und die Gründe würden mich auch mal interessieren.
Für ein Einsichtsrecht muss der Mieter schon gute Gründe haben. Sein Vertragspartner ist der im Mietvertrag genannte Vermieter, mag er Eigentümer sein oder nicht.
Eben. Und die Gründe würden mich auch mal interessieren.
Die Gründe würden mich auch brennend interessieren. Normalerweise weiß man, wer sein Vermieter ist.
Normalerweise weiß man, wer sein Vermieter ist.
Das muss ja nicht unbedingt sein. Vielleicht wurde eine Verwaltungsfirma beauftragt. Vielleicht ist der ursprüngliche Eigentümer verstorben. Wer kennt schon dessen Erben?
Das weiß der Mieter ja auch. Er möchte nur noch zusätzlich wissen, ob sein Vermieter auch der Eigentümer ist.;)
Für ein Einsichtsrecht muss der Mieter schon gute Gründe haben. Sein Vertragspartner ist der im Mietvertrag genannte Vermieter, mag er Eigentümer sein oder nicht.
(...) Er möchte nur noch zusätzlich wissen, ob sein Vermieter auch der Eigentümer ist.;)
und wozu bitteschön
Normalerweise weiß man, wer sein Vermieter ist.
Das muss ja nicht unbedingt sein. Vielleicht wurde eine Verwaltungsfirma beauftragt. Vielleicht ist der ursprüngliche Eigentümer verstorben. Wer kennt schon dessen Erben?
I.O., sagte aber "normalerweise"!
Wenn der Vermieter tot ist, ist es kein Normalfall mehr:D
Ich hatte letztens auch so ein Fall wo die Mieterin Grundbucheinsicht wollte. Der Sachverhalt war so, dass Anfang des Jahres der Eigentümer des Mietshauses gewechselt hatte, wovon sie auch Kenntnis hatte. Nun hat ihr der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf gekündigt und sie war völlig außer sich. Sie wollte von mir wissen, ob an dem Haus Wohungseigentum begründet wurde und wann der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde übrigens vom Mieterschutzverein zu mir geschickt....
Ich hatte letztens auch so ein Fall wo die Mieterin Grundbucheinsicht wollte. Der Sachverhalt war so, dass Anfang des Jahres der Eigentümer des Mietshauses gewechselt hatte, wovon sie auch Kenntnis hatte. Nun hat ihr der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf gekündigt und sie war völlig außer sich. Sie wollte von mir wissen, ob an dem Haus Wohungseigentum begründet wurde und wann der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde übrigens vom Mieterschutzverein zu mir geschickt....
Das ist doch schon mal ein Grund:daumenrau
Ich hätte kein Problem damit, bei Vorlage eines Mietvertrages Einsicht ins BV und in Abt. I zu gewähren.
Ich hätte kein Problem damit, bei Vorlage eines Mietvertrages Einsicht ins BV und in Abt. I zu gewähren.
Daran hatte ich auch schon gedacht, nur die Einsicht ins BV und Abt. I zu gewähren - da hätte ich in dem Fall auch kein Problem mit . . .
Zumindest für BV und Abt. I würde ich ein berechtigtes Interesse durchaus für möglich halten.
Nur bei besonderen Gründen. Im allgemeinen geht das den Mieter überhaupt nichts an.
Wieso denn das?
Der Mieter ist Besitzer und steht schon deswegen grundsätzlich immer in einem Rechtsverhältnis zum Eigentümer. Alles andere würde m. E. das Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme lebensfremd auf den Kopf stellen.
Ich denke auch, daß es den Mieter sehr wohl interessiert, ob er beispielsweise die Miete überhaupt an den Richtigen zahlt.
Er zahlt an seinen Vermieter und das ist schuldrechtlich immer der Richtige.
Zum Thema siehe auch Demharter RdNr. 9 zu § 12 GBO. Dort wird auf OLG Hamm Rpfleger 1986, 128 u.a. verwiesen.
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