Löschung AV durch Gläubiger?

  • Folgender Sachverhalt:
    Eigentümer F
    II-1: AV für F (1., Rang)
    III-1: Eigentümergrundschuld mit Brief für F (2.Rang)
    III-2: Zwangshypothek für Finanzamt X (3.Rang)
    Die AV für F sollte bei Eigentumsumschreibung nicht gelöscht werden.

    Das Finanzamt möchte jetzt die Zwangsversteigerung betreiben und die AV gelöscht haben. Im Kaufvertrag ist ja die übliche Löschungsbewilligung enthalten, allerdings mit der Einschränkung bei Zwischenrechten. Das Finanzamt beantragt jetzt die Löschung
    1.) Gemäß §§ 13, 14 GBO
    2.) (hilfsweise) Gemäß §§ 22, 84ff GBO , da F bereits Eigentümerin wurde, ist die AV gegenstandslos...

    Meine bisherigen Gedanken:
    § 13 GBO dürfte hier nicht zutreffen, da das Finanzamt nur mittelbar begünstigt ist und § 14 GBO ebenfalls nicht, da ja keine Eintragung ins GB erfolgen soll. Außerden stellt sich mir die Frage, ob die vorliegende Löschungsbewilligung "noch verwendbar" ist, da III-2 ja ein Zwischenrecht ist...

    § 22 würde ich ebenfalls ausschließen. § 84 GBO wäre hier wohl noch das naheliegendste. Nach dem Lesen von Demharter (25.Aufl.) § 84 RN 8 scheint dies aber auch nicht zuzutreffen.

    Ich bin jetzt eigentlich soweit, den Antrag mangels Antragsberechtigung abzuweisen und die Durchführung des Löschungsverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit abzulehnen.

    Hat jemand eine andere Auffassung? Hat das Finanzamt tatsächlich in diesem Fall keine Möglichkeit die olle AV zur Löschung zu bringen?

    Gruß, F.

  • Ich sehe kein Antragsrecht des Finanzamts. Allerdings ist die Vormerkung mit der Erfüllung des gesicherten Anspruchs erloschen, weil keine Zwischenrechte vorhanden waren. Oder ging die Zwangshypothek gegen den Veräußerer?

  • Kann doch nur gegen den Veräußerer gerichtet gewesen sein, da sonst die Voreintragung nicht gegeben war. Wenn die Zwasihyp erst nach Eigentumswechsel eingetragen wurde, dann ist es allerdings kein Zwischenrecht. Es war von einem Zwischenrecht die Rede.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (15. Juli 2008 um 08:47) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Ist die Zwangshypothek vor der Eigentumsumschreibung eingetragen worden, ist sie F gegenüber relativ unwirksam und er hat einen Beseitigungsanspruch. Ist sie, weil gegen F gerichtet, danach eingetragen worden, wäre das der alte Schuldnertrick. Man läßt die Vormerkung stehen, in der Hoffnung, eine sich abzeichnende Zwangsvollstreckung verhindern zu können. Aber " ein im Grundbuch eingetragener Rechtsinhaber ist antrags- und beschwerdeberechtigt, wenn ein im Rang vorgehendes Recht (hier: eine Auflassungsvormerkung) wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs gelöscht werden soll" (BayObLG BWNotZ 1988, 165). Der Anspruch ist, wie Eisprinzessin bereits gesagt hat, erloschen. Und wenn die Hypothek nach Eigentumsumschreibung eingetragen worden ist, ist sie im Verhältnis zur Vormerkung auch kein Zwischenrecht.

  • Ganz genau. Deshalb hatte ich auch gefragt, gegen wen sich die Zwangshypothek richtet. Denn wenn die Zwangshypothek ein Zwischenrecht i.S. des § 883 Abs.2 S.2 BGB ist, kann das Finanzamt die beabsichtigte Vollstreckung sowieso vergessen.

  • Ich sehe kein Antragsrecht des Finanzamts. Allerdings ist die Vormerkung mit der Erfüllung des gesicherten Anspruchs erloschen, weil keine Zwischenrechte vorhanden waren.



    Aber um sie zu löschen müßte das FA wohl den F auf Zustimmung zur Löschung verklagen, oder?

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  • Zur Klarstellung: Es besteht ein Antragsrecht des Finanzamts, wenn die Zwangshypothek gegen den Erwerber gerichtet ist und es besteht keines, wenn sie gegen den Veräußerer gerichtet ist. Damit dürfte sich Deine Frage erübrigen.

  • Vielleicht erfahren wir ja noch, ob es nun ein Zwischenrecht ist oder nicht...

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  • Ich sehe ebenfalls kein Antragsrecht des Finanzamtes.

    Eine Löschung über § 84 GBO würde ich ablehnen, da ich zwar gem. § 84 GBO vieles kann, aber nichts muß, und erst recht nicht immer alles will. Insbesondere will ich nicht in grundsätzlichen Antragsverfahren von Amts wegen tätig werden, so lange die Beteiligten andere Möglichkeiten haben. Aber ich bin auch grundsätzlich eher eine "Verfahrensbremse" (Zitat eines Notars).
    Man könnte mit Sicherheit hier auch die Ansicht vertreten, dass das Verfahren zulässig ist, und sich die Arbeit machen. Zu welcher Entscheidung man dann kommt, steht (zum Beispiel auch wegen der oben zitierten Randnummer 8 zu § 84 GBO) auf einem anderen Blatt.

  • Hallo,

    hatte heute vormittag Stress in der Betreuungsabteilung....

    Die Zwangshypothek wurde aufgrund Titels gegen F eingetragen - nach Eigentumsumschreibung auf F.



    Dann hat auch das FA ein Antragsrecht. Welchen Anspruch soll denn die AV noch sichern? Somit hätten wir den "alten Schuldnertrick" wie von Zaphod beschrieben.

  • Auch wenn ich vielleich völlig daneben liege, ich würde die Vormerkung nicht ohne die Bewilligung löschen

    Eine erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden. BGH NJW 2000, 805

  • Zur Individualisierung des vorgemerkten Anspruchs gehören der Inhalt, die Parteien und der Entstehungstatbestand. Nach der BGH Entscheidung ist der Entstehungstatbestand offenbar nicht mehr so wichtig, auf die anderen beiden Merkmale hat er aber (noch) nicht verzichtet. Nachdem der Anspruch des F durch Übertragung des Eigentums an ihn erfüllt ist, kann die Vormerkung nicht nochmal verwendet werden, ohne daß sich die Beteiligten ändern würden. Der BGH vergleicht das mit einem eingetragenen Recht, dem die Einigung nachfolgt. Das geht natürlich nur dann, wenn der Begünstigte der Einigung derjenige ist, der bereits im Grundbuch steht. Die Vormerkung ist daher erloschen und bleibt es auch.

  • Das ist auch meine Ansicht. Auch die neue Entscheidung des BGH zur recycelten Vormerkung geht als selbstverständlich davon aus, dass der Berechtigte des neuen oder erweiterten Anspruchs mit dem des alten Anspruchs identisch sein muss (Rpfleger 2008, 187).

  • Zusammengefaßt:
    Es ist also ein Verfahren nach § 22 GBO mit einem Antrag des Finanzamtes.

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  • Wenn der BGH das mit einem eingetragenen Recht vergleicht, dem die Einigung nachfolgt, dann kann ich nicht von der Gegenstandslosigkeit ausgehen. Das formelle Konsenzprinzip setzt ja nicht die vorherige Einigung voraus. Damit wird jede Eintragung unter den Generalverdacht gestellt, mangels Einigung gar nicht entstanden zu sein, so dass überall nach § 84 GBO verfahren werden könnte. Ganz davon abgesehen, dass es zur Vormerkung ja keiner Einigung bedarf, sondern lediglich einer materielrechtlichen Bewilligung.

    Im übrigen weis niemand, ob die Auflassung (nicht der schldrechtliche Vertrag) angefochten wurde oder angefochten wird, so dass der Eigentumsübertragungsanspruch noch nicht erfüllt sein könnte.

    Im übrigen sichert die Vormerkung ja nicht nur die Eigentumsumschreibung, sondern die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung:

    Die Eigentumsumschreibung mit einer Restkaufgeldhypothek,
    die Eigentumsschreibung mit Altenteil,
    die lastenfreie Eigentumsumschreibung.

  • Die Quintessenz dieser Stellungnahme ist mir nicht ganz klar. Weit entfernt liegende Möglichkeiten scheiden bei der Führung des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO aus. Die Anfechtung der Auflassung, die regelmäßig nur nach § 123 BGB erfolgen kann, halte ich für eine solche weit entfernt liegende Möglichkeit. Ob das Eigentum vertragsgemäß überging, kann das GBA anhand des schuldrechtlichen Vertrags prüfen, der der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die Vormerkung auch aufgrund des Inhalts der bereits erklärten Bewilligung gelöscht werden könnte, auch wenn sie hier zugunsten des Finanzamts nicht verwendbar ist.

  • Den Einwand, daß die Vormerkung noch nicht erloschen ist, weil (nur) die dingliche Einigung angefochten worden sein könnte, der Anspruch aber noch fortbestehe, halte ich für etwas abwegig. Aber diesem Zweifel, der ja nicht unbedingt der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, könnte man dadurch begegnen, daß man sich anhört, was der Berechtigte zu sagen hat. Eine Anhörung läßt sich ohnehin nicht umgehen. Und daß der Anspruch an weitere Bedingungen, wie die Eintragung einer Kaufpreishypothek geknüpft wurde, läßt sich, wie Eisprinzessin bereits gesagt hat, dem Kaufvertrag entnehmen und wäre schon bei der Eigentumsumschreibung im Rahmen eines möglichen Antragsvorbehaltes zu prüfen gewesen.

  • Zusammengefaßt:
    Es ist also ein Verfahren nach § 22 GBO mit einem Antrag des Finanzamtes.



    Das aber kein Antragsrecht hat, da es nicht unmittelbar begünstigt im Sinne von § 13 GBO ist (Demharter, GBO, 26. Aufl. Rn. 47 zu § 13 GBO). Und damit ist der Antrag zurückzuweisen.

    Zur Löschung von Vormerkungen nach § 84 GBO vergl. Demharter, GBO, 26. Aufl. RN 8 zu § 84 GBO. Da das Grundbuchamt nicht feststellen kann, ob der gesicherte Rechtserwerb endgültig und wirksam erfolgt ist, kann die Vormerkung auch bei fehlenden Zwischeneintragungen nicht bemäß § 84 GBO gelöscht werden.

    Mag das Finanzamt seinen angeblichen Berichtigungsanspruch gegen F gerichtlich geltend machen oder die Eigentümergrundschuld pfänden.

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