0,5 Gebühr nach VV 3500 für Streitwertbeschwerde ?

  • RA beantragt KfB und möchte für die Beschwerde über den Streitwert
    eine 0,5 Gebühr nach VV 3500 festgesetzt haben.
    Ist das möglich ? :oops:
    Interessant wäre dann die noch vom Richter zu erlassende Kostengrundentscheidung.
    Der Festsetzungsantrag für das Hauptsacheverfahren erfolgte gesondert.

  • Gem. § 68 Abs. 3 S. 2 GKG werden Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Streitwertes nicht erstattet. Ich hatte in einem KfA auch mal eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG in Ansatz gebracht, musste aber nach dem Durchwälzen des GKG-Kommentars feststellen, dass ich diesen leider wieder zurücknehmen muss.

  • Für die Streitwertbeschwerde entstehen vielleicht keine Gerichtskosten, bzw sie werden nicht erstattet, aber ansonsten ist das ein Beschwerdeverfahren für das eine Beschwerdegebühr entsteht, s. Gerold/Schmidt, 17.Auflage § 32 RVG Rn 98.



    Sehe ich genau so; Voraussetzung für die Erstattung wäre aber eine separate KGE, und angesichts #2 erscheint es mir zweifelhaft, ob eine solche möglich ist.



  • Sehe ich genau so; Voraussetzung für die Erstattung wäre aber eine separate KGE, und angesichts #2 erscheint es mir zweifelhaft, ob eine solche möglich ist.



    Eine solche ist eindeutig nicht möglich (§ 68 Abs. 3 GKG). Ob die Gebühr entsteht ist natürlich eine andere Frage, die im Regelfall zu bejahen ist.

  • Pukall in: Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 32 Rnd. 99, 100:

    "Erhebt der Anwalt im Auftrage seiner Partei Beschwerde nach §§ 67 oder 68 GKG auf Herabsetzung des vorläufigen oder des endgültigen Gebührenstreitwerts, steht ihm dafür nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 12 RVG KEIN Vergütungsanspruch zu, weil es sich um "dieselbe" Angelegenheit handelt. Er erhält auch mangels eines Auftraggebers keine Gebühr, wenn er aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde einlegt."

    Ausnahme: Anwalt wurde NUR mit der Abwehr der vom gegnerischen Anwalt eingelegten Streitwertbeschwerde beauftragt. Dann erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.

    "Eine Kostenerstattung findet in keinem der Verfahren statt, § 66 Abs. 8 GKG. Deshalb kann weder der im Beschwerdeverfahren obsiegende Anwalt noch der obsiegende Gegner vom Anwalt nach § 91 ZPO Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen."

  • Pukall in: Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 32 Rnd. 99, 100:

    "Erhebt der Anwalt im Auftrage seiner Partei Beschwerde nach §§ 67 oder 68 GKG auf Herabsetzung des vorläufigen oder des endgültigen Gebührenstreitwerts, steht ihm dafür nach §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 12 RVG KEIN Vergütungsanspruch zu, weil es sich um "dieselbe" Angelegenheit handelt. "



    Zumindest in der 17. Aufl. des Gerold-Schmidt steht es anders. 18. Aufl. habe ich jetzt nicht zur Hand.

  • Guten Morgen!

    Es ist schön, kleine ReNo, dass Du dich noch mit dem Thema befasst. Danke dafür. Aber § 66 GKG betrifft den Kostenansatz. Ich denke, nach § 68 Abs. 3 GKG ist eine
    KGE nicht möglich und deshalb ist die Gebühr für die Streitwerbeschwerde nicht festsetzbar.

  • kann der Rechtsanwalt die Gebühr nach 11 RVG denn von seinem eigenen Mandanten fordern?

    Habe hier einen KFA in dem der Anwalt von seinem Mandanten sowohl eine 0,5 Gebphr nach VVRVG 3305 wegen einer Streitwertbeschwerd als auch eine 0,5 Gebühr wegen einer PKH-Beschwerde verlangt.

    Dass die Gebühren vom Gegner nicht zu holen sind ist ganz meine Meinung. Kann sich der Anwalt die von seinem Mandanten über § 11 RVG holen?

  • Aus der Praxis

    Die Antragsgegnerin in einer Teilungsversteigerung legte sofortige Beschwerde wegen nicht Gewährung rechtlichen Gehörs zum Gutachten ein. Die Sache ging ans Landgericht. Der Antragsgegnerin wurde Frist zur Stellungnahme gewährt, dann aber per Beschluss der zuvor vom Amtsgericht festgelegte Verkehrswert bestätigt.

    Nun stellt der Anwalt des Antragstellers (Gegenseite) Kostenfestsetzungsantrag - 0,5 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3500 VV. Ist das abzulehnen?

  • Die 0,5 Gebühr Nr. 3500 VV ist grds. richtig. Zu klären ist aber die Frage der Erstattungsfähigkeit - s. insoweit P. (#12).

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