PKH und Vergleich

  • .... und ich dreh weiter am Rad.
    Der Gerichtskostenausgleichungsantrag liegt jetzt vor. Ich habe noch mal mit dem Bezi diskutiert... der sagt nun, ich hätte grundsätzlich recht, das Gesetz sehe eine Verrechnung der Gerichtskostenvorschüsse auch bei PKH m. R. nicht vor, aus praktischen Erwägungen würden es die Bezi´s in meinem LG - Bezirk aber anders vertreten. Ich könne im Einzelfall mit dem Kostenbeamten absprechen, dass er den Vorschuss doch noch zurückzahlt.... Toll!!:daumenrun Super Idee. Kostenbeamter sagt, wie erwartet: Der Rpfl. ist nicht weisungsbefugt, so lange der Bezi offiziell die Meinung der Verrechnung vertritt, kann keine Rückzahlung erfolgen.... und eine offizielle Meinungsänderung ist wohl nicht vorgesehen :binsauer

    Ich glaube ich weise den Gerichtskostenausgleichsantrag zurück, und dann soll der Ast. halt sehen, wo er sein Geld herkriegt.
    Irgendwie unbefriedigend, das Ganze.

  • Der KoBe wird sich an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren haben, aber die Argumentation des dortigen Bezis kann ich nun überhaupt nicht nachvollziehen. Was heißt denn "aus praktischen Erwägungen"? Stehen solche über der Rechtsprechung?
    Ich würde genauso verfahren unter Hinweis auf die schon benannte Rechtsprechung, insbes. auch des BVerfG.
    Tztz, Ansichten gibt´s...

  • @ 13
    praktische Erwägungen heißt wahrscheinlich, alles im Sinne der Kostensicherung(spflicht).... nachvollziehen kann ich es auch nicht... aber mal schauen was von wird... zumindest verwandele ich mich wohl langsam in ein rotes Tuch für den KoBe

  • ... und es geschehen Wunder!
    Heute hat mir der KoBe mitgeteilt, dass in § 31 GKG steht, dass keine Verrechnung stattfindet (Überraschung! Das kann ja wohl nicht wahr sein....:eek: ); diese Meinung wird nunmehr auch vom Bezi geteilt.
    Manchmal muss man wohl doch nur lange genug bohren....

  • Ich hänge mich hier mal mit folgender Frage ran:

    Vergleich geschlossen, in dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleich gegeneinander aufgehoben wurden. Die Beklagtenpartei hat PKH ohne Raten bewilligt.
    Schlusskostenrechnung ist erfolgt. Die Klagepartei muss Betrag X zahlen und bei der Beklagtenpartei ist kein Ansatz erfolgt wegen PKH.
    Jetzt beantragt die Klagepartei nach § 106 ZPO die Ausgleichung der Gerichtskosten.

    Ich weiß nicht so richtig was ich jetzt ausgleichen soll?
    Die PKH-Partei hat ja gar keine Kosten zu begleichen und die Klagepartei hat den nocht verbrauchten Vorschuss zurückerstattet erhalten.
    Mach die Kostensachen seit kurzer Zeit in Vertretung.
    Also sorry falls die Frage total daneben ist:(

    Ich steh auf dem Schlauch. :eek:


  • Die PKH-Partei hat ja gar keine Kosten zu begleichen und die Klagepartei hat den nocht verbrauchten Vorschuss zurückerstattet erhalten.

    Da vorliegend ein Vergleich geschlossen wurde stimmt das nur wenn die Voraussetzungen des §31 Abs. 4 GKG kumulativ vorliegen. Dies ist (meiner Erfahrung nach) regelmäßig nicht der Fall ist.


  • Die PKH-Partei hat ja gar keine Kosten zu begleichen und die Klagepartei hat den nocht verbrauchten Vorschuss zurückerstattet erhalten.

    Da vorliegend ein Vergleich geschlossen wurde stimmt das nur wenn die Voraussetzungen des §31 Abs. 4 GKG kumulativ vorliegen. Dies ist (meiner Erfahrung nach) regelmäßig nicht der Fall ist.


    Wobei die Aussage von Rpf richtig sein könnte, soweit der Vorschuß die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten nicht übersteigt. :D;)

    Aber mal näher betrachtet: Die (aus den von Dir genannten Gründen ggf. unrichtige) Gerichtskostenrechnung bindet den/die Rpfleger/in nicht bei der Festsetzung. Er hat selbständig den (korrekten) Gerichtskostenansatz zu ermitteln und festzustellen, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind (OLG Frankfurt, JurBüro 2020, 141).

    Legt man diese (im übrigen vom OLG damit jetzt geänderte) Rechtsprechung zugrunde, müßte ggf. ein Erstattungsanspruch in Höhe des ausgleichsfähigen Gerichtskostenanteils festgestellt und festgesetzt werden. Ein Hinweis an den Kostenbeamten, daß die Gerichtskostenrechnung wegen Fehlens der von Dir genannten Voraussetzungen zu berichtigen wäre, wäre wohl auch angebracht, damit die Rückzahlung angeordnet werden kann.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (15. Januar 2021 um 17:33) aus folgendem Grund: Verlinkung der Entscheidung nachgeholt


  • Wobei die Aussage von Rpf richtig sein könnte, soweit der Vorschuß die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten nicht übersteigt. :D;)

    Aber mal näher betrachtet: Die (aus den von Dir genannten Gründen ggf. unrichtige) Gerichtskostenrechnung bindet den/die Rpfleger/in nicht bei der Festsetzung. Er hat selbständig den (korrekten) Gerichtskostenansatz zu ermitteln und festzustellen, ob auf Seiten der erstattungsberechtigten Partei die Gerichtskosten angefallen und von der Gegenseite auszugleichen sind (OLG Frankfurt, JurBüro 2020, 141).

    Legt man diese (im übrigen vom OLG damit jetzt geänderte) Rechtsprechung zugrunde, müßte ggf. ein Erstattungsanspruch in Höhe des ausgleichsfähigen Gerichtskostenanteils festgestellt und festgesetzt werden. Ein Hinweis an den Kostenbeamten, daß die Gerichtskostenrechnung wegen Fehlens der von Dir genannten Voraussetzungen zu berichtigen wäre, wäre wohl auch angebracht, damit die Rückzahlung angeordnet werden kann.

    Volle Zustimmung.
    Ich hatte glatt überlesen, dass scheinbar schon zurückgezahlt wurde.

  • Ich habe immer folgenden Baustein benutzt:

    Eine Verrechnung der von der Klagepartei geleisteten Gerichtskostenvorschüsse auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei konnte erfolgen, da die Beklagtenpartei die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Die Beklagtenpartei ist damit sog. Übernahmeschuldner im Sinn von § 29 Nr. 2 GKG n.F. Für diesen gilt die Bestimmung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht, da dieser einen Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG voraussetzt. Durch die Übernahme hat die Beklagtenpartei auf den Schutz des § 31 Abs,. 3 S. 1 GKG verzichtet; die Gegenseite kann daher uneingeschränkt Kostenerstattung verlangen, vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 123 Rn. 6.

  • Ich habe immer folgenden Baustein benutzt:

    Eine Verrechnung der von der Klagepartei geleisteten Gerichtskostenvorschüsse auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei konnte erfolgen, da die Beklagtenpartei die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Die Beklagtenpartei ist damit sog. Übernahmeschuldner im Sinn von § 29 Nr. 2 GKG n.F. Für diesen gilt die Bestimmung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht, da dieser einen Entscheidungsschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG voraussetzt. Durch die Übernahme hat die Beklagtenpartei auf den Schutz des § 31 Abs,. 3 S. 1 GKG verzichtet; die Gegenseite kann daher uneingeschränkt Kostenerstattung verlangen, vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 123 Rn. 6.


    ok, das bedeutet für eine PKH-Partei, dass sie keinen Vergleich abschließen sollte.


  • ok, das bedeutet für eine PKH-Partei, dass sie keinen Vergleich abschließen sollte.

    Nein.
    Die Partei (respektive ihr Anwalt) muss nur dafür sorgen, dass die Voraussetzungen des §31 IV GKG vorliegen. Alternativ kann man die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen.

  • Nein.
    Die Partei (respektive ihr Anwalt) muss nur dafür sorgen, dass die Voraussetzungen des §31 IV GKG vorliegen.


    Das wird wohl meist an § 31 Abs. 4 Nr. 2 GKG scheitern, weil die Partei (resp. RA) das nicht in der Hand hat.


    Alternativ kann man die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen.


    ...und verliert damit höchstwahrscheinlich die Vergünstigung der Gerichtskosten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Alternativ kann man die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen.


    ...und verliert damit höchstwahrscheinlich die Vergünstigung der Gerichtskosten.

    Was dann auf jeden Fall passieren wird, da dann eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.


    Ja, ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, daß das Argument nicht in jedem Fall eines ist (z. B. wenn zuvor z. B. schon ein Versäumnisurteil bzw. -beschluß erging, weil dann die Reduzierung sowieso nicht mehr erreicht werden kann).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!