Landgericht Hamburg zur Unterwerfungsklausel

  • Ich begrüße es zwar, dass es den Forderungsaufkäufern das Leben schwerer gemacht werden soll, allerdings halte ich "den Angriff" auf die Unterwerfungsklausel nicht für den richtigen Weg.
    Ich befürchte das Ganze bringt wieder eine schwer verständliche und in der Praxis schwer umsetzbare Entscheidung des BGH mit sich.

  • Hat jemand evtl. einen Link zum Text des Urteils? Die Presseberichte sind mir deutlich zu oberflächlich und unjuristisch.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich begrüße es zwar, dass es den Forderungsaufkäufern das Leben schwerer gemacht werden soll, allerdings halte ich "den Angriff" auf die Unterwerfungsklausel nicht für den richtigen Weg.
    Ich befürchte das Ganze bringt wieder eine schwer verständliche und in der Praxis schwer umsetzbare Entscheidung des BGH mit sich.


    Dem kann ich mich nur anschließen, jedenfalls nach lediglich der Kenntnis des Zeitungsberichts. Die Unterwerfungserklärung berechtigt nunmal zur sofortigen Zwangsvollstreckung und wenn die Abtretung der Grundschuld mit Unterwerfungseintragung im GB verlautbart ist, gibt es keinen Grund, die Zwangsvollstreckung für sittenwidrig zu erklären.
    Ob der Forderungsverkauf sittenwidrig sein kann, ist dabei eine ganz andere Frage. Leider ist die Entscheidung des LG hier nicht im Intranet veröffentlicht.

  • Hat jemand evtl. einen Link zum Text des Urteils? Die Presseberichte sind mir deutlich zu oberflächlich und unjuristisch.


    Leider blieb meine Suche erfolglos, bei Beck-online und google war das Az. unbekannt, und auch auf den Seiten, wo Entscheidungen des LG Hamburg veröffentlicht werden (hier) ist nichts oder noch nichts zu finden.

  • Die Begründung zum Verstoss gegen Treu und Glauben finde ich aber doch arg holprig. Wie kommt man denn zu der (m. E. etwas blauäugigen) Auffassung, Banken hätten heutzutage langfristige Geschäftsinteressen, auf die der Kunde vertrauen dürfe?
    Sind damit die Banken gemeint, denen wir die Immobilienkrise zu verdanken haben?

  • Ich hoffe, dass die "Heuschrecke" den Gang zum BGH nicht scheut und wir bald eine höchstrichterliche Entscheidung zu Gesicht bekommen.


    ??? Da habe ich so meine Zweifel. :oops:
    Vielleicht kommt die "Heuschrecke" mit einer Duldungsklage beim Landgericht schneller zum Ziel.
    Wie schätzt Ihr die Erfolgsaussichten dafür ein ??:gruebel:

  • Wie schätzt Ihr die Erfolgsaussichten dafür ein ??:gruebel:



    Bestens! Denn das LG hat die Wirksamkeit der Abtretung der GS nicht in Zweifel gezogen.

    Und wie u. womit sollte sich der Schuldner gegen den wirksamen dinglichen Anspruch des Heu-Schreckengläubigers wehren?

  • ... und ich hab schon den ersten Schuldnerantrag nach 30a und 765 a unter Hinweis auf das Landgericht Hamburg doch die Versteigung aufzuheben oder wenigstens einzustellen bekommen ... abgelehnt. Soll sich unser LG damit weiter ärgern :teufel:

  • Wie schätzt Ihr die Erfolgsaussichten dafür ein ??:gruebel:



    Bestens! Denn das LG hat die Wirksamkeit der Abtretung der GS nicht in Zweifel gezogen.

    Und wie u. womit sollte sich der Schuldner gegen den wirksamen dinglichen Anspruch des Heu-Schreckengläubigers wehren?


    Eben, womit sollte sich der Schuldner gegen einen wirksamen dinglichen Anspruch wehren? Da fiele mir auf die Schnelle nichts ein. Allerdings könnte natürlich die Duldungsklage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses von einer anderen Kammer zurückgewiesen werden, da aufgrund der dingl. Unterwerfung ein Duldungstitel nicht notwendig erscheint.:teufel:

  • @SuSa
    Vielen Dank !

    Das ganze auf § 307 I BGB mit Treu und Glauben zu begründen ist aus meiner Sicht aber ziemlich mau.

    Auf mich macht das ganze den Eindruck, das LG wollte die Sachlage mal zum BGH schicken und hat daher erst nachträglich nach einer Begründung für eine feststehende Entscheidung gesucht.

    Ich fürchte, der BGH wird das nicht entscheiden, sondern den Beschluss zerreissen und in der Sache zurückverweisen.

    In die Duldungsklage werden Investoren sicher nicht gehen, die Kosten dafür sind ja immens. Darüber hinaus: wo ist das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits eine vollstreckbare Unterwerfung existiert? Es müßte ja immer zuerst der Ausgang der Vollstreckungsgegenklage abgewartet werden. (uups, Stefan war da schneller!)

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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