Selbst wenn man solche Ausnahmefälle vor Augen hat, dann ist es regelmäßig so, dass "tiefgründige" materell-rechtliche Erwägungen anzustellen sind. Damit ist dann ohnehin schon vorgezeichnet, dass dererlei Prüfung nicht ins einfache Klauselverfahren gehört, sondern allenfalls in ein Klageverfahren (nach § 767 ZPO oder § 767 ZPO analog; vgl. auch § 768 ZPO). Auch das hat das Beschwerdegericht übersehen, obwohl es selbst die Entscheidung des BGH - IXa 326/03 - vom 16.07.2004 in Bezug nimmt (in der recht klar dargelegt wird, dass allein formell-rechtliche Einwendungen Gegenstand eines Klauselverfahren sind).
Richtig: Das OLG Schleswig hat im Beschluss vom 21. Juli (5 W 29/08) in einem Verfahren nach § 767 ZPO anlalog entschieden - angmerkt sei noch, dass der 9 (?) Senat desselben Gerichts die Anwendung des § 307 ZPO verneint hat.
Die von Schimansyky aufgeworfene Frage ist mithin noch lange nicht erledigt.