Landgericht Hamburg zur Unterwerfungsklausel

  • Selbst wenn man solche Ausnahmefälle vor Augen hat, dann ist es regelmäßig so, dass "tiefgründige" materell-rechtliche Erwägungen anzustellen sind. Damit ist dann ohnehin schon vorgezeichnet, dass dererlei Prüfung nicht ins einfache Klauselverfahren gehört, sondern allenfalls in ein Klageverfahren (nach § 767 ZPO oder § 767 ZPO analog; vgl. auch § 768 ZPO). Auch das hat das Beschwerdegericht übersehen, obwohl es selbst die Entscheidung des BGH - IXa 326/03 - vom 16.07.2004 in Bezug nimmt (in der recht klar dargelegt wird, dass allein formell-rechtliche Einwendungen Gegenstand eines Klauselverfahren sind).

    Richtig: Das OLG Schleswig hat im Beschluss vom 21. Juli (5 W 29/08) in einem Verfahren nach § 767 ZPO anlalog entschieden - angmerkt sei noch, dass der 9 (?) Senat desselben Gerichts die Anwendung des § 307 ZPO verneint hat.

    Die von Schimansyky aufgeworfene Frage ist mithin noch lange nicht erledigt.

  • Richtig: Das OLG Schleswig hat im Beschluss vom 21. Juli (5 W 29/08) in einem Verfahren nach § 767 ZPO anlalog entschieden - angmerkt sei noch, dass der 9 (?) Senat desselben Gerichts die Anwendung des § 307 ZPO verneint hat.

    Die von Schimansyky aufgeworfene Frage ist mithin noch lange nicht erledigt.

    Hierzu würde ich erst einmal den Wortlaut des Urteils des BGH abwarten. Evtl. ist dort auch etwas zur Abtretung an Nichtbanken gesagt. Wenn ja, dürfte die Sache meines Erachtens schon erledigt sein (zumindest bis der BGH wieder seine eigene Rechtsprechung aufgibt).

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • @ Bukowski (Chris_A)

    Der angerufene BGH-Senat hatte (ausschließlich) darüber zu befinden, ob ein Titel zu vergegenwärtigen ist, hinsichtlich dessen zu Recht - da entweder eine "Bedingung" i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO schon nicht zu beachten war oder eine solche beachtenserforderliche Vollstreckungsvoraussetzung nachgewiesen ist - eine Klausel erteilt worden war.

    Hierbezüglich sind materiell-rechtliche Prüfungen nicht angezeigt. Allenfalls mittelbar konnte der BGH vorliegend "Ähnliches" prüfen. Hat (hätte) nämlich der Schuldner sich freiwillig nicht vollumfänglich (= nicht "unbedingt") unterworfen, sondern für das Erteilen einer Klausel etwa das Prüfungserfordernis aufgestellt, dass eine Abtretung der Grundschuld nur an einen Rechtsnachfolger erfolgen dürfe, der zugleich ein Kreditinstitut ist (= sich "bedingt" unterworfen), dann hat (hätte) auch das Klauselorgan die Klausel nur erteilen dürfen, wenn diese "Bedingung" (= Vollstreckungsvoraussetzung) Beachtung gefunden hat (hätte).

    Es ist schon schwerlich - ohnehin nur nach entsprechender Auslegung der Unterwerfungserklärung bzw. vielmehr des sie begleitenden Textes in der notariellen Urkunde - begründbar, dass vom Schuldner eine solche Klauselerteilungsvoraussetzung i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO aufgestellt worden sei. Nahezu unbegründbar erscheint es, dem Klauselerteilungsorgan ("eigentlich" wider das Gesetz) abzuverlangen, davon auszugehen bzw. überhaupt in Betracht zu ziehen, dass der Grundsatz, dass der Schuldner sich der "unbedingten" sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe von Vornherein eingeschränkt sei. Dem Wortlaut des § 794 Abs. 1 Ziff. 5 (a.E.) ZPO lässt sich eben nicht ein grundsätzliches Eingeschränktsein entnehmen, sondern vielmehr, dass eine Unterwerfungserklärung grundsätzlich eben nicht von einer Bedingung i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO begleitet wird.

    Die Abgabe einer Unterwerfungserklärung i.S.d. § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO ist letztlich nicht anders zu beurteilen, wie wenn ein Schuldner (als Beklagter) ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben hätte und - seinem Anerkenntnis gemäß - verurteilt würde. Es wird jedenfalls nicht ernsthaft vertreten, dass ein Prozessgericht gleichwohl die (insbesondere auch materielle) Rechtslage prüfen darf und daraufhin sich weigern kann, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Vorliegend gilt es zudem zu beachten, dass der Schuldner - anders als ein Beklagter, der ein Anerkenntnis abgegeben hat - eine materiell-rechtliche Überprüfung immer noch erreichen kann, da für ihn die Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht gelten (vgl. § 797 Abs. 4 ZPO).

    Das ganze Normengefügte erlaubt es, das - sofern vom Schuldner für erforderlich gehalten - Erkenntnisverfahren dem Titel i.S.d. § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO nachzuschalten. Wer dies für falsch hält, unterstellt dem Gesetzgeber, Recht falsch zu setzen, also "unrichtige" Gesetze erlassen zu haben. Wer davon ausgeht, der versucht, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Das ist selbst einem Gericht untersagt.

    Das Normengefüge unterscheidet zudem strikt zwischen Formellem und Materiellem. Letzteres ist nahezu ausschließlich - übertragen auf vorliegenden Fall - bei § 767 ZPO angesiedelt. Allein dorthin gehörende materiell-rechtliche Erwägungen vermögen mithin von Vornherein nicht, verbindliche Rechtsansichten kundzutun innerhalb eines anderen Verfahrens, nämlich eines Klauselerteilungsverfahrens.

    Der angerufene BGH-Senat hat (nur) im Klauselverfahren entschieden. Bereits die zugehörige Pressemitteilung Nr. 79/2009 deutet (wohl) an, dass in diesem Verfahren/in der Entscheidung des BGH "überflüssige" Ausführungen betreffend materielles Recht unterblieben sind.

    Zudem: Der Gesetzgeber hat bereits durch Änderung (insbesondere) des § 1192 BGB klargestellt, dass er nicht davon ausgehe, dass eine (prozessrechtliche) Unterwerfungserklärung von materiellem Recht, jedenfalls nicht "im Sinne des § 307 BGB" zerstört werde. Er hat es für hinreichend befunden, einen gutgläubigen "Wegerwerb" einer eine Sicherungsgrundschuld begleitenden Sicherungsabrede auszuschließen. Damit hat er gezeigt, dass er am geltenden Recht festhält, mithin (nach wie vor) einen jeden Schuldner darauf verweist, sich im Verfahren nach § 767 ZPO (analog) bescheinigen zu lassen, dass gegen ihn insoweit (nur) dann zu Unrecht vollstreckt werde, wenn gegen eine (den Gläubiger) bindende Einrede aus dem Sicherungsvertrag verstoßen ist/wird.

  • Die in Rede stehende Entscheidung (BGH - VII ZB 62/08 - Beschluss vom 16.04.2009) ist nunmehr auf der Internetseite des BGH abrufbar.

    Zitat

    BGH: Offenbleiben kann weiterhin, ob von dem Grundsatz, dass materiellrecht-liche Einwendungen unberücksichtigt bleiben, eine Ausnahme zu machen ist, wenn die die Einwendung begründenden Voraussetzungen - wie etwa die einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder die einer Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB - evident sind. Dies bedarf hier keiner Entscheidung.[

    Schade, es ist so gekommen, wie Bossdom es prophezeite: der Beschluss des LG Hamburg wurde zerrissen, aber mit materiellrechtlichen Fragen erfolgte keine Auseinandersetzung.

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  • Wie zu erfahren war, liegt dem LG Hamburg nunmehr die (nach der Entscheidung des BGH VII ZB 62/08) zu erwartende materiellrechtliche Vollstreckungsgegenklage vor.

    Das LG Hamburg soll dem Schuldner für diese Klage PKH bewilligt haben. Das könnte darauf schließen lassen, dass das LG Hamburg der Vollstreckungsgegenklage mit der bereits im Beschlus vom 9.7.2008 verwendeten Begründung, die dingliche Unterwerfung sei nach § 307 BGB nichtig, stattgeben wird.

    Alles deutet daraufhin, dass sich der BGH nochmals mit der Sache beschäftigen muss und sich diesmal nicht vor einer Entscheidung in der Sache "drücken" kann.

    Man darf gespannt sein.

  • Noch versteht sich der BGH gut darauf, die Antwort auf die materiell-rechtliche Frage offen zu lassen, so in VII ZB 101/08 und in VII ZA 15/08.

    Gibt es vom LG Hamburg schon etwas zu vermelden?

    An meinem LG kann eine Vollstreckungsabwehrklage schon ein paar Jahre alt werden - ich kann da eine Akte anbieten, bei der das Verfahren nach § 775 ZPO seit Februar 2006 eingestellt ist - Ende ist nicht abzusehen, wobei es inzwischen schon in die II. Instanz gegangen ist.

  • @ 15. meridian:

    Nein, noch nichts Neues vom LG HH. Wenn ich was erfahre, gebe ich es bekannt.

    Aus gut informierten Kreisen :D erfahre ich soeben, dass das LG Hamburg die Vollstreckungsgegenklage am 02.09.09 abgewiesen hat. Erstaunlicherweise hat dies wohl die selbe Kammer entschieden, die damals per Beschluss die Vollstreckung einstellte.

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  • Zwischenzeitlich gibt es auch zwei OLG Entscheidungen (OLG Schleswig aus Anfang 2009 A.-Z. liegt mir z.Z. nicht vor + OLG Celle Urteil v. 27.5.2009 3 U 292/08) die beide die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 307 BGB verneint haben.

    Damit dürfte der Kater wohl gekämmt sein.

    @ Bukowski:

    Weißt Du etwas darüber, ob das LG Hamburg die Sprungrevision nach § 566 ZPO zum BGH zugelassen hat?

  • Zwischenzeitlich gibt es auch zwei OLG Entscheidungen (OLG Schleswig aus Anfang 2009 A.-Z. liegt mir z.Z. nicht vor + OLG Celle Urteil v. 27.5.2009 3 U 292/08) die beide die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 307 BGB verneint haben....


    Handelt es sich bei der ersten Entscheidung um OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2009 - 5 U 71/08 ?

  • Sorry, weiß ich leider nicht.

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