Ich soll ein Grundbuch berichtigen, weil die Straßenbaulast an einer Kreisstraße von der Gemeinde auf den Landkreis übergegangen ist.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 NStrG ist u.a. eine "Bescheinigung der Straßenbaubehörde" über den Wechsel der Baulast vorzulegen.
Wer ist in meinem Fall Straßenbaubehörde in diesem Sinne?
Wechsel der Straßenbaulast nach § 11 NStrG
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Uns reicht die (gesiegelte) Erklärung desjenigen auf den die Straßenbaulast übergegangen ist.
Haben die Anträge auch haufenweise... -
In NRW regelt das
§ 56 StrWG NRW
Straßenbaubehörden
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:
1. für Landesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind;
2. für die Kreisstraßen von den Kreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, und den kreisfreien Städten;
3. für die Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit ihnen für diese die Straßenbaulast obliegt;
4. für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.
(3) Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nr. 1 für die Landesstraßen zuständigen Straßenbaubehörden können gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues der Straßen treffen, für die sie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen. Die Rechte des Trägers der Straßenbaulast bleiben unberührt. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben der Straßenbaubehörde sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben.
Eine entsprechende Vorschrift dürfte es in allen Ländern geben. -
Leider konnte ich noch keine der von karlchen für NRW genannten Regelung für uns finden.
Es geht übrigens speziell um die Frage, ob in meinem Fall der Landkreis zuständige Straßenbaubehörde ist.
Hat von den Kolleginnen und Kollegen aus Nds. noch jemand ne Idee oder eine Meinung? -
Ups, hab gerade gesehen, dass unsere Regelung (gesiegelte Erklärung des neuen Straßenbaulastträgers) im "Sächsischen Straßengesetz" geregelt ist... Muss doch bei Euch auch irgendeine Länderregelung geben...
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Es gibt Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und sonstige (kommunale) Straßen. Straßenbaulastträger ist je nachdem der Bund, das Land, der Landkreis oder die Kommune. Je nachdem kann so ein Antrag hier - abhängig von der Art der Straße - von einem der vier denkbaren Träger kommen.
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Was Ihr sagt, ist ja alles nicht verkehrt aber hilft mir nicht wirklich weiter.
Wie das GB bei Übergang der Straßenbaulast nach dem NstrG zu berichtigen ist, sagt § 12 Abs. 1 NStrG, der da lautet:
§ 12
Grundbuchberichtigung
(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
Die Vorraussetzungen des ersten Satzes sind erfüllt. Gesiegelter Antrag des Landkreises (neuer Träger) liegt vor.
Es geht mir um den Nachweis nach Satz 2 und dort speziell um die Frage, wer nach Landesrecht hier zuständige Straßenbaubehörde ist.
Der Landkreis meint nämlich, er wäre das.
Ich kenne bisher diese Geschichten aber immer nur so, dass das die Bestätigung nach Satz von der Nds. Landesbehörde für Straßenbau (vertr. durch das jeweils zuständige Straßenbauamt, vertr. d. d. Amtsleiter) abgegeben wird. -
Bei uns bunt gemischt, ich sagte es schon.
Dann müsste doch Euer Straßenbauamt wissen, was Sache ist? Da würde ich mal anrufen.
Bei uns vertreten die Straßenbauämter Freistaat und Bund. Mit den Kommunalstraßen und den Kreisstraßen haben sie meines Wissens organisatorisch nicht viel zu tun. -
Vielleicht helfen diese Links weiter
http://www.nds-voris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true
http://www.nds-voris.de/jportal/?quell…d.psml&max=true -
Da würde ich mal anrufen.
Das habe ich ja schon 6 Mal versucht aber deren Anschluss ist irgendwie permanent besetzt wenn ich anrufe.
Aber ich werde es Montag weiter versuchen... -
So, ich habe jetzt endlich mal jemanden "unseres" Straßenbauamtes ans Telefon bekommen können.
Er konnte mir zwar auch keine Vorschriften nennen aber er hat bestätigt, dass in meinem Fall der Landkreis zuständige Straßenbaubehörde ist. -
§ 43 Abs. 1 StrG Nds.
Gruß
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Ich habe exakt diesen Fall und einen gesiegelten Antrag des Landkreises und eine gesiegelte Bestätigung der Stadt vorliegen. Aber wie genau (mit welchem Eintragungstext in Abt. I) tragt ihr sowas im Grundbuch ein?
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Hat sich erledigt. Es gibt doch einen passenden Baustein
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Blöde Frage: Aber woraus ergibt sich, dass in diesen Fällen beim Wechsel des Straßenbaulastträgers oder generell das Land von der Grunderwerbsteuer befreit ist? Dh benötigt man in solchen Fällen eine UB oder nicht? Ich stehe anscheinend auf dem Schlauch.
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Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?
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Beim Wechsel der Straßenbaulast greift die Ausnahme von der Besteuerung nach § 4 Nr. 1 GrEStG (s. Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Auflage 2018, § 4 RN 9). Erfasst werden alle Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände (s. Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Auflage 2018, § 4 RN 11).
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Na klasse. Ich habe genau dort im Pahlke gelesen und es anscheinend schlichtweg übersehen.. Vielen Dank!!!
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Nur weil ich es gerade so sehe und Du evtl. in Hessen tätig bist:
s. den Erlass betr. Grunderwerbsteuer; Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 11. Juli 2007 (StEd S. 540) v(FM Hessen S 4540 A – 025 – II 53), geändert durch OFD Frankfurt v. 23. 5. 2011 S 4540 A – 7 – St 121
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…07_11.htm&pos=2
unter 2.:
Aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens kann die Eintragung in das Grundbuch auch ohne Vorlage einer UB erfolgen:
------ h)bei dem nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfreien Eigentumsübergang von einer Gebietskörperschaft auf eine andere anlässlich der Übertragung der Straßenbaulast nach den Straßengesetzen (z. B. nach § 6 Abs. 1 Fernstraßengesetz – FStrG –, § 11 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz).
Eine UB ist in diesen Fällen jedoch zu erteilen, wenn sie vom Grundbuchamt gefordert wird. -
Danke für deine Mühe, ich bin allerdings in Nds. tätig
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