Zinssatz bei Sicherungshypothek nach ZVG

  • Hallo,
    ich habe auf Grund des Ersuchens der Zwangsversteigerungsabteilung mehrere Sicherungshypotheken gemäß § 128 ZVG in der dort angegebenen Reihenfolge eingetragen. Im Ersuchen war auch angegeben "nebst 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2008". Diesen gesetzlichen Zinssatz habe ich unter Beachtung von §§ 288, 1118 BGB nicht eingetragen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage, Rdnr. 1954).

    Nun meldet sich die Zwangsversteigerungsabteilung und bittet unter Bezugnahme auf Stöber Zwangsversteigerungsgesetze Rdnr. 2.12 zu § 128 ZVG um ranggerechte gesonderte Eintragung der einzelnen Verzinsungen bei den Sicherungshypotheken. Im Stöber heißt es dort: "Die Sicherungshypothek muss im Grundbuch als solche bezeichnet werden. Bei Eintragung müssen ... und der Zinssatz im Grundbuch angegeben werden. ... Damit wird erkennbar gemacht, dass für die Sicherungshypothek nach ZVG Besonderheiten ... gelten."

    Was nun? Muss ich bei Sicherungshypotheken nach dem ZVG doch den gesetzlichen Zinssatz eintragen? Und wie hole ich das am besten ranggerecht nach?

  • Kammergericht Berlin, 04.06.2002, 1 W 288/02:

    Zusammenfassung:

    Das Grundbuchamt sei an das Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts gebunden. Die Zinsen seien somit einzutragen. Ein Ersuchen dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde. Die Eintragung gesetzlicher Zinsen sei weder eine inhaltlich unzulässige noch unrichtige Eintragung. Die vielfach in Kommentaren gebräuchliche Formulierung, überflüssige Eintragungen seien "nicht eintragungsfähig", bringe lediglich zum Ausdruck, dass das Grunbuchamt solche Eintragungen ablehnen dürfe. Das gelte aber nicht gegenüber Eintragungsersuchen, weil die bloße Überflüssigkeit einer Eintragung nicht zu einer Unrichtigkeit oder inhaltlichen Unzulässigkeit führe und daher nichts an der grundsätzlichen Bindung des Grundbuchamtes an das Ersuchen ändere.

  • Grundbuch ist bei mir schon etwas her,
    aber ich meine du kannst sie in den Veränderungsspalten nachtragen und wegen dem Rang brauchst du dir dann keine Gedanken zu machen.
    Die Veränderungsspalten haben den Rang des Rechtes.

  • Gegen diese Verfahrensweise hätte ich keine Bedenken. Das Ersuchen ist noch nicht vollständig - wegen der Zinsen - erledigt. Wenn zwischenzeitlich keine weiteren Rechte eingetragen worden sind, kannst Du die Zinsen in der Veränderungsspalte (ohne Rangvermerk) nachtragen.

  • Grundbuch ist bei mir schon etwas her,
    aber ich meine du kannst sie in den Veränderungsspalten nachtragen und wegen dem Rang brauchst du dir dann keine Gedanken zu machen.
    Die Veränderungsspalten haben den Rang des Rechtes.



    :confused: Rang der Eintragungen in der Nebenspalte

    Ich habe die Zinsen in der Veränderungsspalte zu den Sicherungshypotheke III/ 5-8 nachgetragen ohne weiteren Rangvermerk, da sie meines Erachtens den Rang der Hauptspalte haben. Doch nun meint der Kollege aus der Zwangsversteigerungsabteilung, die Zinsen hätten nun den Rang nach den Hauptforderungen III/ 5-8.
    Wer kann mir eine Fundstelle zu den Rängen von Haupt- und Nebenspalte im Grundbuch geben? Ich finde leider nichts dazu. Haben die Zinsen nun tatsächlich einen nicht gewollten Nachrang nach den Hauptforderungen III/ 5-8?

  • Palandt, 64. Aufl., § 879 BGB, Rz. 11 , Demharter, 25. Aufl., § 45 GBO, Rz. 4, § 48 GBO, Rz. 20 vielleicht?

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  • Nach meiner Meinung hat das mit dem Rangverhältnis zwischen den Eintragungen in der Hauptspalte und den Eintragungen in der Veränderungsspalte erstmal wenig zu tun. Das betrifft doch nur die Frage, welchen Rang das Grundbuch verlautbart, besagt aber nichts über das wirkliche materielle Rangverhältnis.

    So wie Du eingetragen hast, teilen die Zinsen nach der herrschenden Meinung grundbuchmäßig den Rang der Hauptrechte. Ob das auch dem wirklichen Rangverhältnis entspricht, hängt nach meiner Meinung davon ab, ob die Zinsen bereits mit der Eintragung der Sicherungshypotheken kraft Gesetzes oder erst später mit der nachträglichen Eintragung entstanden sind. Wegen § 1118 BGB würde ich zu ersterem tendieren. Dann war der Nachtrag der Zinsen aber nur Grundbuchberichtigung, weil die Zinsen schon mit der Eintragung der Sicherungshypotheken im Rang des Hauptrechts entstanden sind. Dann wäre soweit auch alles in Ordnung.

    5 % über dem Basiszinssatz ist aber nicht richtig. Es muss schon 5 Prozentpunkte heißen (§ 288 Abs.1 S.2 BGB).;)

    Mal eine Frage an die Versteigerungsexperten: Sind die Zinsen kraft Gesetzes mit der Eintragung der Hauptrechte entstanden oder erst mit ihrer nachträglichen Eintragung? Wenn sie erst mit dem Nachtrag entstanden sind, hätten die gleichzeitig nachgetragenen Zinsen aller Sicherungshypotheken dann nicht untereinander Gleichrang, genauso wie bei einer gleichzeitigen rechtsgeschäftlichen Zinserhöhung für mehrere Rechte? Die bereits eingetragenen Berechtigten haben keine Rangrücktritte erklärt. Dann wäre der im Grundbuch verlautbarte Rang für die Zinsen falsch.

  • Aus ZVG-Sicht halte ich es für bedenklich, diese Zinsen nicht einzutragen: über die Zinshöhe bei der Forderungsübertragung besteht Streit, außerdem sind nicht eingetragene gesetzliche Zinsen im Gegensatz zu eingetragenen (lfd.) Zinsen anmeldepflichtig. Ich denke auch, dass die gesetzlichen Zinsen eines Rechts und die Zinsen der übertragenen Forderung zwei Paar Schuhe sind.

  • Ergibt sich der Umstand, daß es sich hier so (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) oder so (§§ 49 Abs. 2 ZVG, 246 BGB) um gesetzliche Zinsen handelt, die von der Hypothek kraft Gesetzes umfaßt werden, nicht bereits aus dem von HorstK mitgeteilten Nachweis (#2)? Damit ist die Eintragung der Zinsen noch nicht mal eine Berichtigung, sondern nur eine Klarstellung, die im Hinblick auf die jeweils unterschiedliche Höhe der Zinsen vielleicht sinnvoll ist, die man aber zwingend nur deshalb einzutragen hatte, weil man an das Ersuchen gebunden war.


  • Mal eine Frage an die Versteigerungsexperten: Sind die Zinsen kraft Gesetzes mit der Eintragung der Hauptrechte entstanden oder erst mit ihrer nachträglichen Eintragung? Wenn sie erst mit dem Nachtrag entstanden sind, hätten die gleichzeitig nachgetragenen Zinsen aller Sicherungshypotheken dann nicht untereinander Gleichrang, genauso wie bei einer gleichzeitigen rechtsgeschäftlichen Zinserhöhung für mehrere Rechte? Die bereits eingetragenen Berechtigten haben keine Rangrücktritte erklärt. Dann wäre der im Grundbuch verlautbarte Rang für die Zinsen falsch.

    Die Verzinsung wird mit der Forderungsübertragung angeordnet und damit sind die Zinsen auch entstanden.
    Die nachfolgende Eintragung erfolgt auf Ersuchen nach §§ 128, 129 ZVG und dient nur der Absicherung der Forderungsübertragung.

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