Alleinerziehenden Freibetrag

  • Mehrbedarf in Höhe von 36% des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren. Der Eckregelsatz beträgt z.Zt. 345 €.



    Beträgt der Eckregelsatz nicht seit 01.07.08 351€??? :gruebel:
    Oder richtet sich das nicht nach den SGB II Leistungen?

  • Also das heißt, ich muß für Alleinerziehende den "normalen" Betrag iHv 351 € abziehen und dann extra nochmal 126,36 €?? Auch wenn es Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss gibt?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Daaaaaaaaaaaakeschön. Ich weiß doch, dass ich mich auf euch verlassen kann.

    Muss ehrlich sagen, ist jetzt das zweite mal, dass dieser geltend gemacht wird. Von Amts wegen wird er hier bei uns nicht berücksichtigt. Der Behindermehrbetrag schon eher - weil sonst müsste man ja die Mehrbelastung konkret ausrechnen, uns sooo viel Zeit hab ich auch selten.

    schöne Grüße und Feierabend




    Eine Geltendmachung des Freibetrag für Alleinerziehung ist nicht erforderlich, er muss von Amts wegen berücksichtigt werden.

    Schwieriger finde ich es beim Freibetrag für Behinderte. Dazu muss ja die PKH-Partei erst mal im Formular vermerken oder gesondert mitteilen, dass sie als Schwerbehinderter anerkannt ist.

  • Also das heißt, ich muß für Alleinerziehende den "normalen" Betrag iHv 351 € abziehen und dann extra nochmal 126,36 €?? Auch wenn es Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss gibt?





    Unterhaltszahlungen bzw. UVG stellen Einkommen des betreffenden Kindes dar und sind von dessen Freibetrag abzuziehen, genau wie das staatliche Kindergeld.

    Falls beide in der Summe den Kinderfreibetrag übersteigen, führt das jedoch nicht dazu, dass bei der Mutter der Minusbetrag angesetzt wird.

  • Also das heißt, ich muß für Alleinerziehende den "normalen" Betrag iHv 351 € abziehen und dann extra nochmal 126,36 €?? Auch wenn es Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss gibt?



    Der "normale" Betrag sind 386 € (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 vom 12. Juni 2008 (PKHB 2008)

  • Hallo,
    ich würde gerne das Thema nochmal aufgreifen.
    Ich bin mir etwas unsicher, wie oft ich den Mehrbedarf ansetzen kann (pro Kind?).
    Ich habe eine alleinerziehende Mutter mit 6 Kindern (17,15,14,10,7,3).
    Wie viel Freibetrag kann ich nun anziehen?


  • Hallo,
    ich würde gerne das Thema nochmal aufgreifen.
    Ich bin mir etwas unsicher, wie oft ich den Mehrbedarf ansetzen kann (pro Kind?).
    Ich habe eine alleinerziehende Mutter mit 6 Kindern (17,15,14,10,7,3).
    Wie viel Freibetrag kann ich nun anziehen?

    36% des Eckregelsatz für ein Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren, sonst 12% des Eckregelsatzes für jedes Kind, höchstens insgesamt 60% des Eckregelsatzes (§ 30 Abs. 3 SGB XII)
    446,00 € beträgt der Eckregelsatz ab dem 01.01.2021
    -> maximal 60 % = 267,60 €, aber siehe # 31

    3 Mal editiert, zuletzt von Mara (19. Februar 2021 um 11:35) aus folgendem Grund: Berichtigung wg. #31

  • Hallo,
    ich würde gerne das Thema nochmal aufgreifen.
    Ich bin mir etwas unsicher, wie oft ich den Mehrbedarf ansetzen kann (pro Kind?).
    Ich habe eine alleinerziehende Mutter mit 6 Kindern (17,15,14,10,7,3).
    Wie viel Freibetrag kann ich nun anziehen?

    Nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II würde der Freibetrag sich auf 160,56 EUR belaufen (36 % von 446,00 EUR).
    Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind in dem von Dir geschilderten Fall jedoch 3x 44,76 EUR, 2x 37,08 EUR und 1x 33,96 EUR zu berücksichtigen, zusammen also 242,40 EUR.
    Der Höchstbetrag (60 % von 446,00 EUR entsprechend 267,60 EUR) wird nicht erreicht, sodass es bei anzurechnenden 242,40 EUR verbleibt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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