§ 726 ZPO?

  • Hallo zusammen!
    Habe hier nen Antrag auf Klauselerteilung und bin mir nicht sicher, ob es sich um eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO handelt.
    Wenn ja, welche Nachweise hat die A'stellerin zu erbringen?

    Vergleich:
    1. Der A'gegner räumt die Wohnung bis zum 31.07.08. Die Wohnung wird der A'stellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der A'gegner mus alle Schlüssel übergeben.
    2. Beider Parteien erklären, dass sie sich gegenseitig nicht bedrohen oder sonst körperlich misshandeln.
    3. Der A'gegner wird der Vermieterin ggü. erklären, dass er aus dem Mietverhältnis ausscheiden möchte. Die A'stellerin wird sich einverstanden erklären. Die A'stellerin erklärt, dass sie ab dem 01.08.08 im Innenverhältnis alle Verpflichtungen tragen wird.
    4. Diese Regelung ist befristet bis zum 01.06.09.
    5. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die A'stellerin bereits ab dem 23.06.08 zwischen Montags 6.00 Uhr und Freitags 20.00 Uhr die Wohnung betreten darf und dass sich der A'gegner zu dieser Zeit nicht in der Wohnung aufhält. Der A'gegner sichert zu, das er an niemandem den Schlüssel weiter gegeben hat.
    6. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
    7. Die Regelung hinsichtlich der Wohnung in der Woche gilt für alle Wochen ab dem 23.06.08.

    Schon mal vorab: Danke!

  • oh, das ist ja ein buntes Kuddelmuddel aus

    normaler Vollstreckbarkeit
    Der A'gegner räumt die Wohnung bis zum 31.07.08. Der A'gegner muss alle Schlüssel übergeben. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die A'stellerin bereits ab dem 23.06.08 zwischen Montags 6.00 Uhr und Freitags 20.00 Uhr die Wohnung betreten darf und dass sich der A'gegner zu dieser Zeit nicht in der Wohnung aufhält.

    Absichtserklärungen
    Beider Parteien erklären, dass sie sich gegenseitig nicht bedrohen oder sonst körperlich misshandeln. Die A'stellerin erklärt, dass sie ab dem 01.08.08 im Innenverhältnis alle Verpflichtungen tragen wird. Der A'gegner sichert zu, das er an niemandem den Schlüssel weiter gegeben hat.

    nach § 894 ZPO vollstreckbaren Willenserklärungen
    Der A'gegner wird der Vermieterin ggü. erklären, dass er aus dem Mietverhältnis ausscheiden möchte. Die A'stellerin wird sich einverstanden erklären.

    Befristung
    Diese Regelung ist befristet bis zum 01.06.09.


    Ich sehe da keine Anwendbarkeit des § 726 ZPO. Was soll "bedingt" sein ?

  • Danke für die Antworten!

    Ja, eine direkte Bedingung habe ich auch nicht gesehen.
    Aber weil der Vergleich so viele Zeiträume und so viele einzutretende Tatsachen beinhaltete wurde ich etwas unsicher ...

    Dank eurer Hilfe bin ich jetzt jedenfalls beruhigt und kann die Akte zurück zur Geschäftsstelle geben!

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