Text Veröffentlichung § 35 III InsO

  • Momentan existiert zwar schon ein Fred mit § 35 InsO, aber den wollte ich nicht verwässern, da es mir um etwas anderes geht.
    Wir als Gericht haben ja die Freigabeerklärung - und auch das Gegenteil zu veröffentlichen. Nun schaut diese Erklärung bei jedem Insolvenzverwalter anders aus und ist manchmal auch etwas ausschweifend mit langatmigen Erklärungen. Mich würde nun interessieren, was ihr veröffentlicht:

    Den Gesetzeswortlauf nach § 35 II InsO oder übernehmt ihr stur den Wortlaut der Erklärung des Insolvenzverwalters oder kürzt ihr euch das nach eigenem Gusto zusammen?

  • In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der... hat der Insolvenzverwalter mit Erklärung vom Datum gegenüber d. Schuldner(in) erklärt, dass er die selbstständige Tätigkeit d. Schuldn. (möglichst genaue Beschreibung) aus der Insolvenzmasse freigibt.
    Demzufolge gehören Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse; aus der selbstständigen Tätigkeit resultierende Verbindlichkeiten können nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden."

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des/der ... hat der Insolvenzverwalter mit Erklärung vom Datum gegenüber d. Schuldner(in) erklärt, dass er die selbstständige Tätigkeit d. Schuldn. (möglichst genaue Beschreibung) nicht aus der Insolvenzmasse freigibt.
    Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit gehören demzufolge zur Insolvenzmasse; aus der selbstständigen Tätigkeit resultierende Verbindlichkeiten können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, es handelt sich insoweit um Masseverbindlichkeiten.

  • In dem Insolvenzverfahren
    - IN xxxxxx -
    zeige ich gem. § 35 Abs. 2 InsO an, dass das Vermögen aus der selbständigen
    Tätigkeit des Schuldners im Rahmen der
    Fa. xxxxxxxx
    zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren
    geltend gemacht werden können.
    Über das Vermögen desxxxxxxx , geboren xxxxxx, wohnhaft: xxxxxxx
    , wurde durch Beschluss des Amtsgerichts xxxxxxxx
    am xxxxxxxdas Insolvenzverfahren eröffnet.


    xxxxxxxxxxxxx
    als Insolvenzverwalter

    1:1 mit der Erklärung, die gegenüber dem Gericht abgegeben wird.

  • Unser Wortlaut ähnelt dem von rainer19652003. Ich les mir die Freigabeerklärung des IV/TH durch und achte darauf, dass er auch die Schlagworte verwendet hat, was bei uns eigentlich immer gegeben ist.

    Aber auch ich habe eine Zwischenfrage: Muss man wirklich auch veröffentlichen, dass der IV/TH die Freigabe nicht erklärt hat?!!:gruebel: Das machen wir nämlich nicht. Wo steht denn das?

    Einmal editiert, zuletzt von Clau (18. Juli 2008 um 10:41)

  • Wo steht denn das?



    Ergibt sich m. E. doch aus dem Gesetz. Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob er dessen selbstständige Tätigkeit aus der Masse freigibt oder nicht. Er ist zu dieser Erklärung nunmehr gesetzlich verpflichtet. Und die Erklärung ist vom Gericht zu veröffentlichen.

  • Uns erklären die IVs immer nur die Freigabe, die wir selbstverständlich veröffentlichen. Die Nichtfreigabe erklären die uns nicht, weswegen wir logischerweise auch keine Veröffentlichung diesbezüglich machen. Die ZInsO werd ich mir mal anschauen, danke!

    Wir haben solche Veröffentlichungen übrigens öfters (vielleicht arbeiten meine Schuldner nicht so rentabel wie die von rainer19652003) :gruebel:

  • Wir veröffentlichen auch beides, sowohl die Freigabe als auch die Nichtfreigabe, weil der Verwalter sich ggü. dem Schuldner unserer Ansicht nach zu erklären hat und die erklärung zu veröffentlichen ist. Nachdem wir zunächst wie Rainer unter # 2 veröffentlichten, haben wir uns jetzt dazu wegen des Wortlautes des § 35 III ( die Erklärung des Verwalters) dazu durchgerungen, die Erklärung im Wortlaut zu veröffentlichen.
    Erste Blüten treibt es schon.
    Erklärung des Verwalters ggü. Schuldner: " Bezugnehmend auf das Gespräch vom ... in meiner Kanzlei..."
    Ausserdem sind ja fast standardmässig in der Originalerklärung des Verwalters Erläuterungen für den Schuldner enthalten, was die Freigabe für ( ihn) bedeutet.
    Was nun richtig ist? Ich weiß es nicht. Ich glaube nur, dass es keinen Mittelweg geben kann. Also entweder rainers Text oder die volle Erklärung, selbst wenn sie Grüße an die Oma enthält. Irgendwas dazwischen wäre viel zu arbeitsaufwendig.

  • Also ich veröffentliche die Erklärung als solche (die Erklärung des Verwalters kann sich ja auch auf ein genau definiertes Gewerbe beziehen, wechselt der Schuldner dann in ein Anderes, kann der Verwalter nochmals wählen...). Außerdem möchte ich nicht diejenige sein, an deren Veröffentlichung der Streit zwischen Schuldner, Gläubiger und Verwalter entbrennt (Bestimmtheit der Erklärung u.ä. Probleme) :eek:

  • Ich muss das Thema nochmal nach oben holen, weil wir hierüber gerade mal wieder ins Grübeln gekommen sind:
    Nachdem wir anfangs auch nur die "reine" Freigabe oder Nichtfreigabe veröffentlicht haben, haben wir uns irgendwann unter Beachtung des Gesetzeswortlautes "Das Gericht hat die Erklärung (des Verwalters) öffentlich bekannt zu machen" dazu entschlossen, den gesamten Text der Verwaltererklärung zu veröffentlichen (wie auch hausfrau in #12).
    Wir stellen jetzt aber zunehmend fest, dass "die" Verwaltererklärung immer länger wird (siehe nochmal hausfrau in #12) und die Unsicherheiten, was eigentlich zu "der" Freigabeerklärung gehört und was nicht, immer größer wird und die VÖ-Texte immer länger zu werden drohen. Zum Teil fangen wir jetzt doch wieder an, den VÖ-Text zusammenzukürzen - aber ob das so in Ordnung ist?:gruebel:

    Wir hatten jetzt den Gedanken, die Verwalter zu bitten, 2 Erklärungen abzugeben: Eine, die nur die Freigabe / Nichtfreigabe enthält (und die wir dann veröffentlichen) und hiervon getrennt die "Belehrung" an den Schuldner, was die Freigabe/Nichtfreigabe jetzt für den Schuldner bedeutet und was er jetzt zu machen hat.

    Mich würde jetzt mal wieder die Praxis in anderen Gerichten interessieren.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck



  • Mich würde jetzt mal wieder die Praxis in anderen Gerichten interessieren.




    Bekanntmachung




    In dem Insolvenzverfahren
    über das Vermögen des



    hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber erklärt, dass dessen Vermögen aus dessen selbstständiger Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 InsO).


    Die Bekanntmachung geht dann neben der Veröffentlichung im Internet noch formlos an den Schuldner und IV zur Kenntnis.

    Mehr Veröffentlichungstext wird m.E. von § 35 III InsO bzw. uns nicht erwartet.
    Ggf. mag sich Pebb:)y dazu näher auslassen.

  • Bei uns besteht die Freigabe aus steuerlichen Gründen aus der Freigabe und der Erklärung für den Schuldner. Wir übersenden nur das Freigabeschreiben zur Veröffentlichung an unser Insolvenzgericht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • also bei uns wird es nicht wörtlich veröffentlicht, da das "Freiabeschreiben" des Verwalters - was völlig richtig ist - noch Hinweise an den Schuldner enthält, die in der VÖ nix zu suchen haben. Es wird der für den Rechtsverkehr rechtlich relevante Gehalt der Erklärung veröffentlicht. Was anderes würde ich auch nicht unterschreiben wollen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • bei uns sieht das tolle Programm (TSJ) natürlich das copy and paste vor. Witzigerweise ist bei der VÖ nach § 188 InsO zunächst noch vorgesehen, dass der Verwalter den VÖ-Text mitteilt, und anschließend mittels copy and paste das dann so veröffentlicht wird.
    Oki, ist etwas off topic, aber da frag ich mich auch: ah, grad die Schlussrechnung geprüft, kenne aber den Massebestand nicht, hm, die Summe der angeldeten Forderungen kenn ich dann auch nicht (obwohl die sich aus dem hoffentlich richtigen Schlussverzeichnis ergeben sollte), da wird dann der Verwalter darum gebeten, diese (bereits aus der Schlussrechung ersichtlichen Daten) mitzuteilen..... oh je oh je.... ich kann nicht lesen, nicht schreiben, aber "copy and paste" das kann ich super .....
    Ich hoffe nur, dass die Auffassung der TSJ-Entwickler keine ernsthaften Rückschlüsse auf die bei den Insolvenzgerichten Tätigen zulassen......

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