Beratungshilfe für Überprüfungsantrag § 44 SGB X

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    nach längerer Zeit mal wieder was von mir. Ich habe seit kurzem einen Anwalt der nachträgliche Beratungshilfe beantragt für Überprfüungsanträge nach § 44 SGB X. Es handelt sich dabei um einen Standardantrag mit dem gaaaanz allgemein die Hartz IV Bescheide überprüft werden sollen. Also z.B. die Regelleistung sei zu niedrig, datenschutzrechtliche Bedenken etc.
    So einfach möchte ich auch mal 97,44 EUR verdienen. Ich denke, ich werde die Anträge zurückweisen, weil:
    a) Antragsteller muss sich zunächst erst mal selbst ans JobCenter wenden
    b) handelt es sich überhaupt um ein rechtliches Problem des konkreten Antragstellers?
    Wie seht Ihr das?
    Außerdem scheint es nicht nur bei diesem Anwalt bald keine Mandanten mehr zu geben, die wegen eines rechtlichen Problems zum Anwalt gehen. Nein, es müssen schon mindestens immer gleich 4 oder 5 verschiedene Sachen sein.

  • Würde ich ans Jobcenter verweisen, da es sich m.E. nicht um ein Problemhandelt, bei dem ein Anwalt konkret erforderlich ist ( sie a ). Evtl. hätte ich da Mutwilligkeit im Hinterkopf.

    zu b :( Im Moment nicht, kann sein, dass der Antragsteller aus dem Ergebnis dieses Antrags konkret etwas für sich herleiten will, aber für den eigentlichen Antrag ( siehe a ) braucht er keinen Anwalt...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • @storch,

    in Anlehnung an andere Beiträge - insbesondere von Diabolo (vielen Dank) - schreibe ich jetzt standardmäßig folgendes an Anwälte die Leistungsbezieher zu mir schicken:


    In pp - teilen wir, Bezug nehmend auf den Antrag vom ………….. auf Erteilung eines Beratungshilfescheines mit, dass das Gericht u.a. zu prüfen hat, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe mutwillig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Zur Abklärung dieser Bewilligungsvoraussetzung wird um Mitteilung dahingehend gebeten, was der Antragsteller selbst bisher im Rahmen der möglichen und zumutbaren Selbsthilfe unternommen hat.

    Hierzu sei darauf hingewiesen, dass Behörden und ähnliche Einrichtungen zur Auskunft und Beratung verpflichtet sind. Beispielhaft sei verwiesen auf § 25 VwVfG; §§ 14,15 SGB I; §§ 35, 35 I SGB X ; § 11 SGB XII; §§ 8,10 SGB XII ( ehem. § 8 BSHG) ; §§ 67,68 und 69 SGB XII ( ehemals § 72 BSHG ) ; § 18 KJHG, § 16, 18 SGB VIII ; § 81 AO; § 51 SBG VIII; § 41 BAföG.

    Das Ergebnis der Beratung/Auskunft durch die Behörde wollen Sie bitte angeben.

    Hat sich d. Rechtsuchende, bevor er sich überhaupt mit der Behörde in Verbindung gesetzt hat, direkt an einen Anwalt gewandt, ist die Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit abzulehnen (so u.a. AG Koblenz, Beschl. 16.02.1995, Rpfleger 1995, 508, Beschl. 09.06.1995, FamRZ 1996, 875, Beschl. 15.12.1997, Rpfleger 1998, 206; AG Northeim Beschl. 26.07.1990, Rpfleger 1991, 25; AG Bamberg, Beschl. 28.10.1981, JurBüro 1982, 71; AG Westerburg, Beschl. 15.07.1998, Rpfleger 1998, 478).

    Etwas anders sehe ich die Sache wenn Widerspruch eingelegt werden soll. Zwar müsste auch da die Behörde Hilfestellung leisten aber ich denke nicht, dass die Behörde deren Bescheid angefochten werden soll optimal Auskunft erteilt. Es menschelt eben; und das sollte wiederum nicht zu Lasten des Antragstellers gehen.

    Gruß

    HuBo

  • Vielen Dank für die Antworten. Bis jetzt habe ich noch nicht so (relativ) harsche Schreiben rausgeschickt, aber ich kriege auch immer mehr Lust dazu. Denn wie wird es in dem von mir geschilderten Fall denn gelaufen sein? Der Antragsteller geht wegen eines Problems zum Anwalt, der sieht, dass es ein Hartz IV Empfänger ist, da kann man doch schnell mal noch ein vorgefertigtes Schreiben ans JobCenter schicken. Klar prüfe ich auch jetzt schon auf Mutwilligkeit, aber da es bei den JobCentern teilweise wirkich drunter und drüber zu gehen scheint, sehe ich es schon so, dass im Zweifel Beratungshilfe zu bewilligen ist. Außerdem muss man ja auch noch aufpasssen, dass man nicht gleich eine DAB fängt, wenn man sich erdreistet mal nachzufragen. Ein Anwalt wollte mich schon persönlich zur Rechenschaft ziehen... Man was hab ich gezittert.

  • Hallo storch,

    zum "Nachfragen" soviel:

    §§ 5 BerHG; 12 FGG - AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ!!!

    Du darfst "schnüffeln" so ausgiebig du magst. Ich lasse mir jetzt schon manches an Eides statt versichern.

    Gruß

    HuBo

  • @ storch:

    Lass dich von den Drohungen der Anwälte nicht klein kriegen... wenn er schon bei sowas so nen "Druck" macht, heißt das i.d.R., der Anwalt braucht das Geld... ne DAB wird er dann nicht schreiben ( bezahlt ihm ja keiner )... ich hab die Erfahrung gemacht, dass wenn man einmal in einer bestimmten Angelegenheit, die man von vornherein als nicht zu bewilligen ansehen kann, etwas schärfer nachfragt, probieren es die meisten mit dieser Angelegenheit kein zweites Mal...

    Und für die Kriegswirtschaft der Jobcenter sind weder du noch die Landeskasse verantwortlich, der Ast. sollte es zumindest versucht haben... BerH gibts bei mir nur dann, wenn dem Ast. wirklich kein Amt helfen kann, weil es a) nicht darf oder b) der Sachverhalt zu kompliziert wäre bzw. noch andere Rechtsgebiete betroffen sind, aber auf keinen Fall, wenn es solche Antworten gibt wie: Da muss ich so lange warten...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Zitat von storch

    Ein Anwalt wollte mich schon persönlich zur Rechenschaft ziehen... Man was hab ich gezittert.

    :wechlach:
    Das könnte auch schon eine versuchte Nötigung sein. :teufel:

  • Wie sieht es denn aus, wenn der Antragsteller mehrfach versucht hat, die Angelegenheit mit dem Amt zu regeln, aber keine Reaktion vom Amt bekommt?

    Würdet ihr dann Beratungshilfe bewilligen?

    Ja.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein. Dafür sollte es auch bei den Ämtern eine Dienstaufsicht geben. Nichtreaktion ist m. E. kein rechtliches Problem, sondern ein tatsächliches.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nein. Dafür sollte es auch bei den Ämtern eine Dienstaufsicht geben. Nichtreaktion ist m. E. kein rechtliches Problem, sondern ein tatsächliches.

    § 88 Abs. 1 SGG:

    "Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig."

    Der passende Weg wäre m.E. die Untätigkeitsklage, nicht die Dienstaufsicht. Welcher Weg da der richtige ist und ob der betroffene Bürger überhaupt eine Klage erheben will, ist aber eine Frage von Rechtsberatung. Aus dem Grund: Ja zur Beratungshilfe.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Nein. Dafür sollte es auch bei den Ämtern eine Dienstaufsicht geben. Nichtreaktion ist m. E. kein rechtliches Problem, sondern ein tatsächliches.

    § 88 Abs. 1 SGG:

    "Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig."

    Der passende Weg wäre m.E. die Untätigkeitsklage, nicht die Dienstaufsicht. Welcher Weg da der richtige ist und ob der betroffene Bürger überhaupt eine Klage erheben will, ist aber eine Frage von Rechtsberatung. Aus dem Grund: Ja zur Beratungshilfe.

    Dazu muss man allerdings wissen, ob es schon 6 Monate sind. Dann schließe ich mich Deiner Meinung an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nein. Dafür sollte es auch bei den Ämtern eine Dienstaufsicht geben. Nichtreaktion ist m. E. kein rechtliches Problem, sondern ein tatsächliches.

    § 88 Abs. 1 SGG: "Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig." Der passende Weg wäre m.E. die Untätigkeitsklage, nicht die Dienstaufsicht. Welcher Weg da der richtige ist und ob der betroffene Bürger überhaupt eine Klage erheben will, ist aber eine Frage von Rechtsberatung. Aus dem Grund: Ja zur Beratungshilfe.

    Dazu muss man allerdings wissen, ob es schon 6 Monate sind. Dann schließe ich mich Deiner Meinung an.

    Wenn eine längere Zeit ein Antrag nicht bearbeitet wird, ist das ein Grund Beratungshilfe zu gewähren. Das kann auch das Gericht machen. Es muss nicht immer ein Berechtigungsschein erteilt werden. (s. § 3 Abs. 2 BerHG).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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