Gebühr für die sofortige Beschwerde

  • Ich habe hier eine angelutschte Sache.

    Es liegt ein Strafbefehl vor, gegen den die Anwältin Erinnerung eingelegt hat.

    Aufgrund dessen hat der Richter den Strafbefehl abgeändert durch Beschluss.

    Gegen diesen Beschluss hat die Anwältin sofortige Beschwerde eingelegt und vor dem Landgericht recht bekommen, so dass die Staatskasse die Kosten hierfür trägt.

    Die Anwältin meldete daraufhin eine Gebühr nach VV 4302 an.

    Die Kollegin schickte den Antrag zum Revisor, der Begründet warum VV 4302 nicht entstanden ist.

    Dies teilt die Kollegin der Anwältin mit, die nunmehr eine VV 4139 anmeldet.

    Die Kollegin schickt den Antrag wieder zum Revisor und nun bekomme ich die Akte mit einer Erklärung des Revisors, warum es auch die VV 4139 nicht ist.:(

    Ich möchte jetzt wissen welche Gebühr nun entstanden ist,
    evt. kann ich im Wege der Gebührenausgleichs festsetzen,
    oder aber wenigstens diesmal der armen Anwältin sagen welche Gebühr sie anmelden soll.

    Kann mir da bitte jemand helfen? Ich werde aus dem Kommentar nicht schlau.:oops:

  • In Strafsachen gibts für Beschwerde keine gesonderte Gebühr. Der Arbeitsaufwand des Verteidigers wird mit der entsprechenden Erhöhung der Verfahrensgebühr abgegolten. Deine RAin muss daher eine Abrechnung nach der sogenannten Differenztheorie vorlegen.
    Hierbei muss sie eine Verfahrensgebühr für das gesamter Verfahren einschließlich Beschwerdeverfahren bestimmen und sodann fiktiv eine Verfahrensgebühr für das Verfahren ohne Beschwerde. Die Differenz aus beiden Gebühren ist der Teil, der auf das Beschwerdeverfahren entfällt und einschließlich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse erstattungsfähig.

  • :dankescho für die schnelle Antwort,
    ich war lange nicht im Dienst und habe von einer Differenztheorie
    noch nie was gehört, hoffe aber die Anwältin wird das verstehen.

  • Ich schließe mich her mal an:

    Mir liegt derselbe Fall vor wie geschildert (Strafbefehl, nach Einspruch des VU, Änderung durch Beschluss, sofortige Beschwerde dagegen beim LG - Kosten Beschwerdeverfahren einschl. notw. Ausl. trägt Staatskasse), aber der Anwalt tritt bei Einlegung der Beschwerde erstmals auf. Es ist also nur die Beschwerdeschrift in der Akte von ihm. Sonst nichts (nicht mal die Vollmacht habe ich).

    Abgerechnet wird jetzt 4100 und 4104, wobei die auf keinen Fall passt - Ermittlungsverfahren ist ja rum. Aber ist dann noch erste Instanz, weil Berufung passt auch nicht. Hab leider nichts gefunden und weiß noch, wo ich noch suchen soll. Hatte das schon jemand?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!