Restschuldbefreiung/TH-Vergütung/Ablauf

  • Die Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Der TH beantragt nun, die Vergütung gem. § 14 Abs. 2 InsVV aus der LK festzusetzen. Der Schuldner hat keine Raten gezahlt.

    Nachdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde und die Vergütung durch Beschluss festgesetzt wurde müssten doch nun dem Schuldner die fehlenden Gerichtskosten + TH-Verg. in Rechnung gestellt werden. Stellt ihr den Betrag dem Schuldner zum Soll oder nicht? Der Betrag ist recht hoch, daher gehe ich davon aus, dass der Schuldner einen Ratenzahlungsantrag bzw. weitere Stundung beantragen wird.

  • Die Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Der TH beantragt nun, die Vergütung gem. § 14 Abs. 2 InsVV aus der LK festzusetzen. Der Schuldner hat keine Raten gezahlt.

    Nachdem die Restschuldbefreiung erteilt wurde und die Vergütung durch Beschluss festgesetzt wurde müssten doch nun dem Schuldner die fehlenden Gerichtskosten + TH-Verg. in Rechnung gestellt werden. Stellt ihr den Betrag dem Schuldner zum Soll oder nicht? Der Betrag ist recht hoch, daher gehe ich davon aus, dass der Schuldner einen Ratenzahlungsantrag bzw. weitere Stundung beantragen wird.



    Den Betrag nicht zu Soll stellen. Dem Schuldner einen Hinweis darauf geben, dass er die "Verlängerung der Kostenstundung" beantragen soll.

  • Wir stellen nicht gleich zum Soll, sondern teilen dem Schuldner erst die Höhe der Kosten mit und geben ihm die Möglichkeit weitere Stundung zu beantragen (mit entsprechenden Vordrucken). Nach Fristablauf ohne Eingang erfolgt dann Sollstellung, ansonsten Entscheidung über die weitere Stundung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir teilen die Kosten auch erst einmal mit. Den Hinweis auf weitere Stundung geben wir nur indirekt und sehr dezent (in der Art, dass sich der Schuldner mit uns in Verbindung setzen soll, wenn er nicht zahlen kann). Und siehe da - erstaunlich viele Schuldner können doch etwas bezahlen.
    Wenn man die Schuldner aber mit der Nase darauf stößt, dass sie versuchen können sich nach 4 weiteren Jahren um die Zahlung ganz zu drücken, ist es klar, dass es die meisten dann auch versuchen.

  • Ich schicke einen Antragsvordruck für Verlängerung, Vordruck für Erklärung über die Vermögensverhältnisse und die Kostenrechnung (ohne Sollstellung) an den Schuldner. Die Rücklaufquote ist super und tatsächlich zahlen viele Schuldner die Kosten (mindestens in Raten). Da die Verlängerung der Kostenstundung eine gesetzliche Möglichkeit ist, halte ich es schon für angemessen, die Schuldner nicht nur dezent darauf hingewiesen werden.

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