Genehmigung 1643 BGB für Teilungsversteigerung?

  • In einem laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ist die Antragstellerin ( Eigentümerin zu 1/2 ) verstorben und von einem 16 Jährigen allein beerbt worden, der jetzt in das Verfahren eingetreten ist. Ich frage mich, ob evtl. eine Genehmigungspflicht des Familiengerichts nach § 1643 I, 1821 BGB in Frage kommt. Da das Verfahren aber schon läuft, tendiere ich eher zu "nein" ( erst bei der Auseinandersetzung über den Übererlös ).
    Wie sehr Ihr das?

  • Ich denke auch, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Wenn der 16-jährige Erbe geworden ist, dann hängt er als solcher automatisch im bereits laufenden Verfahren drin.

    Eine Genehmigungspflicht kommt dann erst bei der Übererlösverteilung zum Zuge (oder wenn er selber ersteigern möchte).

  • Das sehe ich genauso. Erst wenn er aktiv in das Verfahren eingreift, könnte man darüber nachdenken, aber da die Entscheidung ob das Verfahren durchgeführt, bereits gefallen ist, greift 1643 hier nicht. Aber wenn es am Ende Geld gibt, wird er wieder interessant (wenn er dann immer noch minderjährig ist...).

  • Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist (jetzt noch) nicht erforderlich.

    Aber:
    Wer ist der andere ME zu 1/2? Der Vater? Wer ist jetzt der gesetzliche Vertreter des Kindes? Auch der Vater?

  • Ich muss den Alten Fall wieder ans Licht holen, weil ich keinen passenderen gefunden habe... :oops:

    Die letzte Frage von UHU wurde leider nicht beantwortet, das wäre wohl vermutlich mein Fall gewesen...

    5 Miteigentümer (Mutter und vier Kinder, eines davon noch minderjährig... Die Mutter beantragt die Teilungsversteigerung. Der minderjährige wird gesetzlich von der Mutter allein vertreten, der Vater ist gestorben, deshalb kam es erst zu dieser Konstellation im Grundbuch...)

    Darf die Mutter ihr minderjähriges Kind im Teilungsversteigerungsverfahren vertreten? Ich tendiere zu nein, kann es aber nicht so richtig begründen... Ein Fall des § 181 BGB liegt ja wohl nicht vor, da es sich nicht um ein Rechtsgeschäft handelt und ein Ausschluss der elterlichen Sorge gemäß §§ 1629 Abs. 2 und 1795 BGB dürfte auch nicht gegeben sein. Ich finde es nur merkwürdig, wenn die Mutter gleichzeitig sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegnervertreterin ist :gruebel:

    Um die Sache noch zu verkomplizieren, wohnen alle Miteigentümer in Polen :eek:

    Ich danke euch schon mal für eure Hilfe!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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