Wir alle wissen, dass ein Erbbaurecht erstrangig im Grundbuch des belasteten Grundstücks einzutragen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO). Ein Verstoß hiergegen, z.B. durch die Eintragung nach einer in Abt. II eingetragenen Grunddienstbarkeit, führt zur Nichtigkeit. Die inhaltlich unzulässige Eintragung müsste gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen gelöscht werden.
Nehmen wir nun einmal an, dass 32 (!!!) Jahre kein Schwein bemerkt, dass es sich um ein unzulässiges Recht handelt. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet infolge §§ 892, 893 BGB aus. Glück gehabt. Während dieser 32 Jahre wird das Erbbaurecht aber insgesamt vier Mal (!!!) zwangsversteigert.
Die Gretchenfrage wäre nun:
Haben die jeweiligen Ersteher kraft Hoheitsaktes (§ 90 Abs. 1 ZVG) das Erbbaurecht erworben oder gab’s nichts zu erstehen weil etwas versteigert wurde was de facto nicht existierte (so mein Gedanke)?
Bin gespannt auf eure Beiträge.
Gruß
HuBo