Ich habe einen Antrag auf Abänderung des Rubrums eines Urteils und eines KFBs, da die Beklagte nach Heirat einen anderen Namen trägt.
Genügt hier ein Beschluss:
Das Rubrum des Urteils vom... und des KFB vom... wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte nunmehr ... heißt?
Abänderung Rubrum
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probatio diabolica -
24. Juli 2008 um 10:53
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Nur die Heirat erfordert noch keine Rubrumsänderung. Ein Fall des § 319 ZPO ist nicht gegeben.
Klarstellungsvermerk kann, muss aber nicht angebracht werden. Bei Vollstreckung ist dem Vollstreckungsorgan der Nachweis über die Namensänderung vorzulegen.
Zitat
Änderung des Namens durch Heirat, Scheidung etc. ist kein Fall des § 727 ZPO. Der nachgewiesene neue Name ist bei der Erteilung der Klausel kenntlich zu machen; ist die Klausel bereits erteilt, ist ihr der neue Name als klarstellender Zusatz beizuschreiben.
§ 319 ZPO
Namensänderung durch Heirat ist kein Fall nach § 319 ZPO. Die Namensänderung ist dabei nachträglich eingetreten. Es liegt daher keine Unrichtigkeit des Titels vor. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 319 ZPO, den vorliegenden Titel jeweils auf den neuesten Stand zu bringen. Für eine Berichtigung ist daher vorliegend keine Veranlassung geboten. Im übrigen würde eine Häufung derartiger Klarstellungsvermerke nur zu Verwirrung führen.
Die Identitätsfeststellung obliegt zudem dem Vollstreckungsorgan, dem die dafür notwendigen Nachweise vorzulegen sind.
§ 319 ZPO wird nur bei „echten“ Fällen angewandt, d. h. bei Schreib- oder Rechenfehlern oder anfänglichen Unrichtigkeiten. -
Im übrigen ist das m. E. keine Rpfl.-Zuständigkeit.
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Im übrigen ist das m. E. keine Rpfl.-Zuständigkeit.
Solche "Dinger" gebe ich mit einem "Warum ich?"-Haftzettel zurück . -
Im übrigen ist das m. E. keine Rpfl.-Zuständigkeit.
Solche "Dinger" gebe ich mit einem "Warum ich?"-Haftzettel zurück .
Ich muss jetzt mal dumm nachfragen:
Ist also die GST zuständig? -
NEIN! Der Richter! (also, die Rubrumsberichtigung, sofern es sich wirklich um eine solche handeln sollte ...)
(Die GSt. will ich sehen, die eigenmächtig des Richters Urteil ändert ... Und der KFB richtet sich nach dem Urteil.) -
Im Grunde genommen muß man da gar nichts machen.
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Im Grunde genommen muß man da gar nichts machen.
Sag ich ja. -
Ich hatte so etwas nur in Mahnsachen. Da hab ich dann einen klarstellenden Vermerk gemacht...
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Ich hatte so etwas nur in Mahnsachen. Da hab ich dann einen klarstellenden Vermerk gemacht...
Ich und Herr Zöller (23.Aufl. Rd.-Nr. 31 zu § 727) sind auch deiner Meinung! -
Ich hatte so etwas nur in Mahnsachen. Da hab ich dann einen klarstellenden Vermerk gemacht...
Ich und Herr Zöller (23.Aufl. Rd.-Nr. 31 zu § 727) sind auch deiner Meinung!
Very Important Person mit Dauergrinsen auch!
Für die ZV wollte hier auch ein Gläubiger sein Urteil + KFB wegen Namensänderung berichtigen lassen. Der Zivil-Rpfl. hat bei beiden Entscheidungen einen klarstellenden Vermerk angebracht. -
Ich bin dann, gewährt mir die Bitte,
in eurem Bunde der Dritte,
ich fühl mich in eurer Mitte
ganz wohl, auch als blinde Titte! -
Ich hatte so etwas nur in Mahnsachen. Da hab ich dann einen klarstellenden Vermerk gemacht...
Ich und Herr Zöller (23.Aufl. Rd.-Nr. 31 zu § 727) sind auch deiner Meinung!
VETO.
Dass ein klarstellender Vermerk hinkommt ist korrekt. Aber ich wiederhole meine "Warum-ich?"-Frage. Das macht die Geschäftsstelle, nicht der Rechtspfleger. -
Bei uns nicht...
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Bei uns nicht...
Selbstverständlich kannst Du auch als UdG tätig werden. Aber der ist funktionell zuständig. -
Bei uns nicht...
Selbstverständlich kannst Du auch als UdG tätig werden. Aber der ist funktionell zuständig.
Wo steht das? -
Bei uns ist seit kurzer Zeit die SE zuständig für die Erteilung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung.
Änderungen im Titel werden grds. von mir erledigt. Gerade habe ich eine Zivil-SE befragt: Richter ändert das Urteil ab, Rpfl. seinen KFB. Nix mit SE.
Gibt es da vielleicht unterschiedliche BL-Regelungen? -
§ 725 ZPO
"... Der UrkB darf nach Lage des Falles abweichen und insb Änderungen kenntlich machen (klarstellende Zusätze) ...
Zöller, ZPO, 26. Auflage § 725 Rd.-Nr. 1 -
§ 725 ZPO ist klar, aber den Zöllerzusatz kennt oder interpretiert hier bei uns keiner so, wie wir es hier besprechen.
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Ich seh es so wie Grisu. Es geht ja auch nicht um die Änderung des Titels bzw dessen Rubrum, sondern um einen klarstellenden Vermerk zur Vollstreckungsklausel (Nachname des Beklagten infolge Heirat jetzt XY).
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