Zeitpunkt der Vorlage der Vollmacht

  • Hallo mal wieder,

    nachdem die Kommentare sich von Auflage zu Auflage unterschiedlicher Meinungen bedienen und im Forum nur ein halbwegs passendes Thema (jedoch ohne endgültige Lösung) zu finden war, würde ich gern, um die Verwirrung zu komplettieren :strecker, noch ein paar weitere Meinungen zu folgendem Problem hören:

    Gehandelt hat eines dreier Kinder des Grundstückseigentümers aufgrund Einzelvollmacht. Diese wurde jedoch nur für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt und umfasst keine Grundstücksangelegenheiten.
    Leider wurde das bei der Beurkundung nicht bemerkt, erst hier beim Grundbuchamt.

    Für die Grundstücksgeschäfte wurde am gleichen Tag wie die erste Vollmacht eine Vollmacht an alle drei Kinder gemeinsam erteilt. Diese wurde 1999 dreimal ausgefertigt, aus dem Ausfertigungsvermerk ergibt sich jedoch nicht, für wen. Lediglich aus der Urkunde ist ersichtlich, dass zunächst wohl der Bevollmächtigende alle drei Ausfertigungen erhalten hat.

    Darüber gibt es ja schon die ersten streitigen Meinungen, ob diese Ausfertigungen überhaupt verwendbar sind. :gruebel:

    Nun genehmigt hier einer nach dem anderen die Urkunde, jedoch reichen alle (bis auf die Schwester inzwischen), die Vollmacht nach.

    Die Ausfertigung der Volmacht muss doch aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, sprich der Genehmigung, vorgelegt werden, oder? Im vorliegenden Fall ist immerhin eine der Vollmachten relativ zeitnah nachgereicht worden, aber ich kann mir trotzdem nicht sicher sein, ob die Vollmachten vom Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits ausgehändigt waren oder nicht.

    Also habe ich erneute Genehmigung unter _gleichzeitiger_ Vorlage der Vollmacht angefordert, nur weigert sich der beurkundende Notar leider. :(

    Außerdem weiß ich ja bei getrennter Genehmigung nicht, ob wirklich alle drei Ausfertigungen im Besitz der drei Kinder sind. :gruebel:

    Der Vollmachtgeber kann leider auch nicht mehr genehmigen, es bestehen aufgrund des Alters und entsprechender Demenz Zweifel an der Geschäftsfähigkeit.

    Was würdet ihr tun, nochmal den Notar nerven?

  • Ehrlich gesagt ist es mir egal, für wen die Ausfertigung der Vollmacht erteilt ist; wichtig ist doch, dass überhaupt eine Ausfertigung beim Handeln vorgelegen hat (§§ 175 ff BGB).
    Wenn der Noter heute gem. § 29 GBO bestätigen würde, dass bei der Unterschriftsbeglaubigung der Genehmigung der Kinder die Vollmacht in Ausfertigung vorlag, so wäre das doch ausreichend.
    Das würde doch heißen, dass bei der Untschriftsbeglaubigung die Vollmacht formell noch bestand.
    Es ist doch richtig, dass die Vollmacht in ein und derselben Urkunde für alle 3 Kinder erklärt wurde ? Da würde es meiner Meinung nach auch genügen, wenn bei der letzten Unterschriftsbeglaubigung die Vorlage der Ausfertigung bzw. das Verneinen eines Widerrufsvermerks auf dieser seitens des Notars erklärt wird.

  • Guck mal in Rpfleger 2002, 197. Dort ist ein Beschluß des OLG Köln abgedruckt, das die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung ausreichen läßt, ohne Rücksicht darauf, wem die Ausfertigung erteilt wurde.

  • @ Carlo
    Das ist hoffentlich nicht dein Ernst. Du musst doch prüfen, ob die Vollmacht wirksam erteilt worden ist. Und wenn die Ausfertigung erst dem Vollmachtgeber übersandt wurde, muss dieser sie an die Bevollmächtigten aushändigen. Solange er die im Schrank liegen hat, ist die Vollmacht zwar verfasst, aber nicht erteilt. Und A darf sich nunmal nicht die Vollmacht vom B borgen, in der er zufällig auch aufgeführt ist, und damit handeln. *kopfschüttel*

    Und das Problem ist ja gerade, dass die Vollmacht bei der Unterschriftsbeglaubigung eben nicht vorgelegen hat, sondern erst Tage später vorgelegt wurde.

    Und eigentlich müssten drei Ausfertigungen vorgelegt werden, von jedem Bevollmächtigten die ihm ausgehändigte. Es sei denn, der Vollmachtgeber hat eine Ausfertigung für alle gewollt, da ihm aber drei erteilt worden sind, ist das wohl nicht der Fall.
    Sind die Kinder jetzt zufällig in den Besitz nur einer dieser Ausfertigungen gekommen und auf dieser ist nicht vermerkt, für wen sie gedacht war, können sie nacheinander, jeder unter Vorlage derselben Vollmacht den Kaufvertrag genehmigen und das Haus des Vaters ist weg und der Kaufpreis dafür mit Sicherheit ebenso.

    Deshalb auch @ Grundbüchler:

    Die Entscheidung vom OLG Köln ist mir bekannt. Aber die ist nicht ohne Grund umstritten, weil eben genau solche Fallkonstellationen auftreten können.

  • Und eigentlich müssten drei Ausfertigungen vorgelegt werden, von jedem Bevollmächtigten die ihm ausgehändigte. Es sei denn, der Vollmachtgeber hat eine Ausfertigung für alle gewollt, da ihm aber drei erteilt worden sind, ist das wohl nicht der Fall.
    Sind die Kinder jetzt zufällig in den Besitz nur einer dieser Ausfertigungen gekommen und auf dieser ist nicht vermerkt, für wen sie gedacht war, können sie nacheinander, jeder unter Vorlage derselben Vollmacht den Kaufvertrag genehmigen und das Haus des Vaters ist weg und der Kaufpreis dafür mit Sicherheit ebenso.



    So ist es wohl. Aber das hätte der Vollmachtgeber dadurch verhindern können, dass er das ganze Spektakel nicht in einer Urkunde vollzieht, sondern 3 separate Vollmachtsurkunden errichtet. Das hat er nicht getan, ergo wird er mit den Folgen auch leben müssen.

    Wenn man Deine These weiterkonstruiert: ist die Übergabe der Ausfertigung vom Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten eine Willenserklärung? Ist diese nicht nichtig, wenn der Vollmachtgeber aufgrund Demenz geschäftsunfähig ist?

    Ich denke nicht, dass dem Grundbuchamt zuzumuten ist, derartige materiellrechtliche Prüfungen anzustellen. Jede Ausfertigung ersetzt die Urschrift. Die Ausfertigung lag unstreitig vor, also spricht meines Erachtens nichts gegen eine Eintragung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • @ Seestern:
    Ah ja, danke. Das zweite Thema hab ich in der Suche leider nicht gefunden. Aber jetzt ist es soweit klar, ich werde mich weiter streiten :)

    @ Chris A:
    Ja, die Gedanken über die Aushändigung der Urkunden habe ich mir auch schon gemacht. Das Problem ist nur, dass die Bevollmächtigten eigentlich ja nur unter Vorlage aller drei Ausfertigungen handeln können. Da sie die Genehmigungen aber an verschiedenen Tagen abgegeben haben und die Ausfertigung ebenfalls an unterschiedlichen Tagen vorgelegt haben, könnte man auch vermuten, dass der Vollmachtgeber nur eine oder zwei Ausfertigungen herausgegeben bzw. nicht alle zurückbekommen hat, als er die Vollmacht wiederrufen hat.
    Dann dürften sie gar nicht mehr handeln.



  • Ich denke nicht, dass dem Grundbuchamt zuzumuten ist, derartige materiellrechtliche Prüfungen anzustellen. Jede Ausfertigung ersetzt die Urschrift. Die Ausfertigung lag unstreitig vor, also spricht meines Erachtens nichts gegen eine Eintragung.



    Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen.
    Wenn wir immer materielles Recht prüfen müssten, wäre ein geordneter Arbeitsablauf nicht mehr möglich. Daher hat der Gesetzgeber uns zu Formalisten gemacht. Das sollten wir auch akzeptieren.

  • Wenn wir immer materielles Recht prüfen müssten, wäre ein geordneter Arbeitsablauf nicht mehr möglich. Daher hat der Gesetzgeber uns zu Formalisten gemacht. Das sollten wir auch akzeptieren.



    Warum trägst Du dann nicht gleich ganz ohne Vollmacht ein? Die Vertretungsmacht ist eine Frage des materiellen Rechts. Das willst Du aber nicht prüfen. Also? ;)

  • Du musst doch prüfen, ob die Vollmacht wirksam erteilt worden ist. Und wenn die Ausfertigung erst dem Vollmachtgeber übersandt wurde, muss dieser sie an die Bevollmächtigten aushändigen. Solange er die im Schrank liegen hat, ist die Vollmacht zwar verfasst, aber nicht erteilt.


    Wieso gehst Du davon aus, dass die Vollmacht noch nicht erteilt war? Die Vollmacht kann doch völlig unabhängig von der Übergabe der Urkunde erteilt sein. Sie kann sogar mündlich erteilt gewesen sein.

    Außerdem muss m.E. nicht die Vollmacht (also das Stück Papier) bei Abgabe der Genehmigungserklärung vorliegen, sondern es muss Vertretungsmacht bestehen. Die kann aber hier sehr wohl bestanden haben.

    Das Verlangen nach "gleichzeitiger Vorlage" der Vollmacht und der Erklärungen halte ich daher für unbegründet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn wir immer materielles Recht prüfen müssten, wäre ein geordneter Arbeitsablauf nicht mehr möglich. Daher hat der Gesetzgeber uns zu Formalisten gemacht. Das sollten wir auch akzeptieren.



    Warum trägst Du dann nicht gleich ganz ohne Vollmacht ein? Die Vertretungsmacht ist eine Frage des materiellen Rechts. Das willst Du aber nicht prüfen. Also? ;)



    Aua, immer diese Polemik :D.
    Unser alter Geschäftsleiter sagte in solchen Fällen gerne "Ei, wenn die Leut des wolle, traache se des doch ei. Da brauche mer doch net zwischezeverfüüsche".
    Diesen Standpunkt hatte ich nie.
    Ich prüfe, ob eine Vollmacht erteilt wurde, ob sie nach Inhalt und Umfang ausreicht, aber die Frage, ob sie im zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung noch bestand, kann ich nicht ohne umfangreiche Ermittlungen zweifelsfrei klären (s. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 13. Aufl. RdNr. 3580 ff.). Daher hat der Gesetzgeber uns hier das formelle Recht als Hilfe gegeben. Und das OLG Köln hat in seiner -zugegeben nicht unumstrittenen Entscheidung- diese Verfahrenserleichterung noch einmal bestätigt.
    Wir sollten dies in stiller Dankbarkeit hinnehmen, hält diese Entscheidung uns doch den Rücken gegen evtl. Regressforderungen frei.

  • Also nochmal deutlich:

    Die Vollmacht lag ja schon bei Abgabe der Erklärung nicht vor. Und genau da muss ich die Vertretungsmacht aber prüfen. Dass sie bis zum wirksamwerden fortbesteht, vermute ich, solange ich nichts gegenteiliges weiß, eben wegen der umfangreichen Ermittlungen.

    Und weshalb sollte die Vollmacht wohl erst an den Bevollmächtigenden gehen, wenn er sie von anfang an schon erteilen wollte? Für mich sieht das so aus, dass er sie für einen späteren Fall schon mal bereit haben, aber eben noch nicht erteilen wollte.

    Und nur deshalb verlange ich die gleichzeitige Vorlage.

    Genaues lesen täte der Fallösung gelegentlich schon gut.


  • Die Vollmacht lag ja schon bei Abgabe der Erklärung nicht vor.


    Das widerspricht Deiner eigenen Darstellung in #1. Dort hast Du geschrieben, dass die Vollmacht 1999 erteilt wurde.

    Irgendwann danach ("nun") wurde dann jeweils von den Kindern die Genehmigungserklärung abgegeben.

    Die Vollmacht fängt doch nicht erst mit Aushändigung der Ausfertigung an zu existieren sondern mit Abgabe der Erklärung durch den Vollmachtgeber.

    Die Frage der Vorlage der Ausfertigung betrifft doch nur den Nachweis, ob die Vollmacht noch Bestand hat.

    Da bei Dir die Vollmacht nach Abgabe der Erklärungen in Ausfertigung vorgelegt wurden, würde ich davon ausgehen, dass diese zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hatte.

    Ulf

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  • Genaues lesen täte der Fallösung gelegentlich schon gut.


    Finde ich eigentlich eine Unverschämtheit! Wenn man Angst davor hat, mit der eigenen Auffassung nicht hier bestätigt zu werden, sollte man lieber gar nicht erst fragen. :daumenrun

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Genaues lesen täte der Fallösung gelegentlich schon gut.


    Finde ich eigentlich eine Unverschämtheit! Wenn man Angst davor hat, mit der eigenen Auffassung nicht hier bestätigt zu werden, sollte man lieber gar nicht erst fragen. :daumenrun



    Das "eigentlich" ist überflüssig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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