KG - mit ausländischem phG (Isle of Man)

  • Hallo,

    ich habe mal wieder eine Hammer-Akte. Bei mir wurde eine KG (Ltd. & Co. KG) gegründet, die jetzt ins Handelsregister eingetragen werden soll.

    Die Beteiligten sind: als Kommanditist eine natürliche Person und als Komplementär eine Limited nach dem Recht der Isle of Man.

    Die Limited hat ihren einzigen Sitz auf Isle of Man, also hat sie hier keinen Sitz oder auch keine Zweigniederlassung angemeldet. Laut Register ist die Ltd. auch auf Isle of Man aktiv. Die Eintragung ins dt. Register wäre sowieso nur rechtserklärend - also kein Problem, da sie rechtlich unabhängig ist.

    Jetzt meine Fragen - bitte aus materieller Sicht!
    1. Ist die KG rechtsfähig (zwar keine juristische Person, aber durch §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB rechtlich verselbstständigt), denn dazu müssen 2 Gesellschafter rechtsfähig sein. Sind sie es?
    a. Der Komplementär - ist hier die Partei- und Rechtsfähigkeit gegeben? Isle of Man ist kein Mitgliedsstaat der EU!!! Welche gesetzliche Grundlage findet Anwendung?
    b. Der Kommanditist ist es eine natürliche, volljährige Person also prozess- uns parteifähig - kein Problem (§§ 50 ZPO, 1 BGB).

    2. Muss ich den Theorienstreit beachten?

    :2gruebel::2gruebel::2gruebel:

  • Ich verstehe dein Problem nicht wirklich.
    Eine Limited & Co. KG ist so zu behandeln, wie jede anderer KG auch.
    Nur weil eine Limited phG ist ändert sich meiner Meinung nach nichts an der Partei- oder Rechtsfähigkeit.
    Es ist auch egal, ob die Limited in Deutschland eine Zweigniederlassung hat, da sich nur die Hauptniederlassung als phG beteiligen kann.

    Du musst also nur prüfen, ob die Limited bei der Anmeldung wirksam von ihrem Director vertreten wurde.

  • Ja, das denke ich auch, aber für die Partei- und Parteifähigkeit brauchte ich ja die Gründungsbescheinigung und die aktuelle Bescheinigung des Gesellschaftsregisters dort.

    Und ist das Urteil des OLG Hamburg überhaupt auf den Fall anzuwenden (Hat mir eine Kollegin gesagt!)?

  • Meine Meinung dazu ist folgende:
    Die Frage der Rechtsfähigkeit stellt sich nur in Bezug auf die ausländische Gesellschaft. Sie kann Gesallschafterin in einem deutschen Unternehmen sein, wenn sie rechtsfähig ist. Aufgrund der Tatsache, dass Isle of Man weder EU Staat ist, noch andere Staatsverträge zw. Dtl. und I.o.M. bestehen, kann man sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Es bedarf des Nachweises der Existenz der Gesellschaft und dass der director auch tatsächlich vertretungsbefugt ist. Dazu lässt du dir die Gründungsbescheinigung (certficate of incorporation) oder eine Bescheinigung des secretary vorlegen sowie articles of incorporation mit Bestätigung des secretary mit Siegel der Gesellschaft (corporation seal). Alles muss vom notary public beglaubigt und übersetzt und mit Apostille versehen sein. Apostille reicht aus, da I.o.M. Mitgliedsstaat des Haagener Übereinkommens ist.
    Hast du alles und keine Zweifel, ist die Ltd. rechtsfähig und alles läuft wie bei einer GmbH & Co.KG.
    Eine andere Möglichkeit wie du es sehen kannst ist die:
    Folge der Entscheidung des OLG HH. Die setzten die letzten EUGH Entscheidungen so um, dass Drittstaatengesellschaften (wie I.O.M. eine ist) nach der Sitztheorie beurteilt werden. Das bedeutet für eine Ltd., die als juristische Person nicht ins deutsche HR eingetragen ist, nicht existiert. Nach deutschem Recht (Sitztheorie: das Recht des Staates findet Anwendung, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen verwaltungssitz hat) existiert eine juristische Peron (wie GmbH)erst mit Eintrag ins HR. Ohne diese Eintragung ist also keine GmbH entstanden und Hamburg meint, dann kann es nur eine Peronengesellschaft oder ein e.K.sein. Das bedeutet, wenn es eine 1-Mann -Ltd. ist, wird diese in Dtl. als e.K. anerkannt, da die konstitutive Eintragung im HRB fehlt. Tja, und wenn es mehrere Gesellschafter sind, könnte es eine GbR oder eine oHG sein.
    Ich hoffe, die Ausführungen waren verständlich und vielleicht auch hilfreich...

  • Ich danke dir Spurti12!!!

    :dankescho



    Genau zwischen diesen beiden Ansichten schwange ich hin und her. Aber ich werde mich wohl für die erste Variante entscheiden. Das Urteil des OLG Hamburg, ist denke ich, ein Nachteil für diese Gesellschaften, die nunmal wirksam in I.o.M. gegründet wurde und dort auch aktiv ist. Warum sollte sich die Ltd. auch in Dtl. eintragen lassen, wenn sie hier keinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

    :konferenz


    Oder kennst du einen Vorteil, für die Anwendung des Urteils des OLG HH?

  • ich würde mich auch der ersteren meinung anschließen, denn das von den HHlern geforderte vorgehen verkomplieziert das verfahren, was ja gerade nicht gewollt ist.

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