Genehmigung Vormundschaftsgericht

  • Eine Vormerkung wird abgetreten. Alter und neuer Berechtigter sind in der Urkunde jeweils durch Notarangestellte vertreten.
    Die Vollmachten sind beigefügt. Daraus erkenne ich, dass der ‚alte‘ Berechtigte unter Betreuung steht und die Betreuerin die Vollmacht an die Notarangestellte erteilt hat.
    Beigefügt ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dort wurde die Vollmachtserteilung genehmigt :gruebel:
    Müssten aber nicht eigentlich die Erklärungen in der Abtretungsurkunde genehmigt werden? Dort tritt zwar die Notarangestellte auf, aber doch in Vollmacht für die Betreuerin und letztlich für den Betreuten...

    Und der Nachweis des Zugangs der Genehmigung an die Betreuerin muss ja doch in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, oder?
    Ich hab nur ne handschriftliche Erklärung vorliegen, in welcher sie den Erhalt bestätigt...

  • Was genau wird abgetreten?

    Wieso wurde die Vollmacht genehmigt?

    Im Grunde gilt hier m.E. nichts anderes als bei den klassischen Fällen, in denen ein Erwerber aufgrund Belastungsvollmacht des Betreuten/Mündels handelt.
    Sprich: Ich würde auch sagen, dass grundsätzlich die Abtretung durch die Bevollmächtigte genehmigt werden muss.

    Hier könnte es aber vielleicht so sein, dass die Genehmigung der Vollmacht auch bereits als Genehmigung der Abtretung gemeint war.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Entschuldigung, ich habe mich etwas einfach ausgedrückt... Abgetreten wurden die Ansprüche aus einer Eigentumsverschaffungsvormerkung.
    Das ist soweit o.k.

    Die Vollmacht an die Notarangestellte ist sehr detailliert auf den Fall bezogen. Es wird genau erläutert was an wen zu welchem Preis abgetreten werden soll und es ist die Bevollmächtigung enthalten alle dazu notwendigen Erklärungen in not. Form abzugeben und die Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen.
    Mit der Vollmacht habe ich somit auch kein Problem.

    Ja, warum wurde die Vollmacht genehmigt? Das Vormundschaftsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass nur die Erklärungen der Betreuerin genehmigt werden können und damit nur die Vollmachtserteilung.
    Meiner Meinung nach bedürfte die Urkunde jedoch der Genehmigung, die Notarangestellte in dieser ja auch für die Betreuerin handelt...

  • Ja, warum wurde die Vollmacht genehmigt? Das Vormundschaftsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass nur die Erklärungen der Betreuerin genehmigt werden können und damit nur die Vollmachtserteilung.
    Meiner Meinung nach bedürfte die Urkunde jedoch der Genehmigung, die Notarangestellte in dieser ja auch für die Betreuerin handelt...



    Ich denke, damit hat das VormG recht.

    Das Gericht kann nur die Erklärungen der Betreuerin genehmigen, die die Betreuerin auch für die Betreute abgibt. Und das ist in diesem Fall die Bevollmächtigung der Notariatsangestellten...

    Das Gericht muss dabei m.E. prüfen, wie weit die Vollmacht geht und ob durch die Erklärung der Notarangestellten die Interessen der Betreuten ordnungsgemäß vertreten werden.
    D.h., zwar wird nur die Vollmachtserteilung genehmigt, aber der gesamte Vertrag vorher geprüft (so sollte es eigentlich laufen)...


  • Die Vollmacht an die Notarangestellte ist sehr detailliert auf den Fall bezogen. Es wird genau erläutert was an wen zu welchem Preis abgetreten werden soll und es ist die Bevollmächtigung enthalten alle dazu notwendigen Erklärungen in not. Form abzugeben und die Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen.


    In dem Fall wurde mit der Vollmachtserteilung in meinen Augen das Rechtsgeschäft im Grunde vorweg genommen.
    Daher würde ich hier - ausnahmesweise - schon sagen, dass sich die Genehmigung des VormG auch auf die Abtretung erstreckt.
    Ungewöhnlich aber wohl möglich.


    Das Vormundschaftsgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass nur die Erklärungen der Betreuerin genehmigt werden können und damit nur die Vollmachtserteilung.


    Das ist so natürlich Blödsinn und widerspricht nahezu allem, was man zu dieser Problematik an Rechtsprechung und Literatur finden kann.

    Ulf

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  • Das Gericht kann nur die Erklärungen der Betreuerin genehmigen, die die Betreuerin auch für die Betreute abgibt. Und das ist in diesem Fall die Bevollmächtigung der Notariatsangestellten...



    Aber in der eigentlichen Urkunde tritt ja die Notarangestellte aufgrund der Vollmacht für die Betreuerin auf. Also sind das ja auch Erklärungen der Betreuerin.
    Ich sehe das auch wie Ulf in #5
    Auch den Gedanken aufgrund der ausführlichen Vollmacht auch die Abtretung als genehmigt anzusehen hatte ich...aber sicher war ich mir nicht...


  • Das Gericht kann nur die Erklärungen der Betreuerin genehmigen, die die Betreuerin auch für die Betreute abgibt. Und das ist in diesem Fall die Bevollmächtigung der Notariatsangestellten...



    Aber in der eigentlichen Urkunde tritt ja die Notarangestellte aufgrund der Vollmacht für die Betreuerin auf. Also sind das ja auch Erklärungen der Betreuerin.


    Völlig richtig. So sehe ich das auch. Vgl. § 164 BGB.

    Ulf

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  • Für die Frage der Zustellung ist entscheidend, daß es sich hier aus grundbuchlicher Sicht um eine bewilligte Eintragung anch § 19 GBO handelt. Nachzuweisen ist also lediglich die Erteilung der Genehmigung und deren Bekanntmachung an die Betreuerin (großes blaues Buch, 13. Aufl., Rz. 3745+3746).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Selbst wenn eine vom gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht genehmigt wurde, muss das vom Bevollmächtigten vorgenommene Geschäft noch einmal gesondert genehmigt werden. Wie schon gesagt, ist das bei Grundpfandrechtsbestellungen durch einen Bevollmächtigten des Betreuers doch auch nicht anders - OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832 -.

    Der Bevollmächtigte handelt nicht für sich selbst, sondern er gibt eine genehmigungspflichtige Erklärung der Betreuerin ab. Da hat sich das Vormundschaftsgericht schön vergaloppiert. Es muss noch einmal genehmigen.

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