Die leidigen Unterhaltssachen

  • :gruebel: Ich habe folgendes Problem:

    Das Jugendamt hier teilt mit, dass sie eine Beistandschaft von einem Jugendamt in Mecklenburg Vorpommern übernommen haben. Das Kind ist mit der Kindesmutter umgezogen. Nun war der Kindesvater durch das dortige Amtsgericht zu Kindesunterhalt gem § 2 der Regelbetragsverordnung verurteilt worden. Nun möchte das Jugendamt wissen, wie sie den Titel in einen Titel nach §1 Regelbetragsverordnung umschreiben lassen können.
    Meine diversen Suchen sind leider fehlgeschlagen.
    Die Frage ist doch eigentlich, warum ist der Betrag im -wie hieß es so schön- in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, niedriger als im "Westen". Weil die Lebenshaltungskosten (angeblich) geringer sind und das Kind somit weniger braucht, oder weil der Unterhaltsverpflichtete dort -erfahrungsgemäß- weniger verdient? Beim zweiten Fall hätte sich ja nichts geändert, weil ja nur das Kind mit Mutter weggezogen ist.

    Ich habe leider keine Kommentierung hierzu gefunden. Aber Umzüge sind doch normal und vielleicht ist Euch so ein Fall schon mal begegnet.

  • Ja ja, diese blöde Unterscheidung nach § 1 oder § 2...

    Ich konnte bisher nicht mal heras bekommen, ob es auf den Wohnsitz der Kindes oder des Verpflichteten ankommt. :(

    Abgesehen davon denke ich, dass der Titel nicht einfach abgeändert werden kann. Es müsste wohl oder übel Abänderungsklage erhoben werden. Jedenfalls wüsste ich nicht, nach welchem Verfahren man den Titel ändern könnte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Zitat von Ulf

    Ich konnte bisher nicht mal heras bekommen, ob es auf den Wohnsitz der Kindes oder des Verpflichteten ankommt. :(



    Genau das ist mein Problem. Das ist schon etwas peinlich, vor allem wenn man bedenkt, dass wir in den FH-Sachen auch entsprechende Beschlüsse erlassen. Darf da der Bürger nicht erwarten, dass wir wissen, was wir tun?

  • Ich hab's ja versucht aber weder in den Aufsätzen noch in der Kommentierung zu den §§ 645 ff ZPO damals was finden können.

    Aber vielleicht gibt's ja hier jemanden, der dazu was sagen kann.

    Ulf

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  • Die Sachbearbeiterin beim Jugendamt meinte gerade, dass es bei der Frage, ob §1 oder §2 RVO auf den Wohnort des Kindes ankommt. Hilft mir das jetzt weiter? :confused:

  • Wenn das zutreffend ist, dass es nach dem Wohnort des Kindes geht (was ich persönlich auch vermute), dürfte das Kind jetzt einen höheren Anspruch haben. Allerdings bleibe ich bei meiner Auffassung, dass förmliche Abänderungsklage erhoben werden muss, da ich kein Anpassungsverfahren kenne, was hier greifen würde.

    Andere Meinungen dazu?!?

    Ulf

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  • Könnte man nicht einen Beschluß formulieren, nachdem durch Wohnortwechsel des Kindes ab ... die Regelbeträge-West gelten (und den Beschluß mit dem Titel verbinden)?

    Eine Abänderungsklage ist doch außerdem nur zulässig, wenn sich etwas WESENTLICH geändert hat.

    Ich glaube, unsere Dozis erwähnten was von 15 % nach oben oder unten. Soviel macht die Differenz aber in aller Regel nicht aus...

    Wenn man danach geht, daß nur ne Abänderungsklage möglich ist, wird diese aus den o.g. Gründen zurückgewiesen.

  • Machen könnte man das natürlich schon. Aber ich habe Bedenken, ob das zulässig wäre. Irgendwie braucht man doch eine Rechtsgrundlage für diese Abänderung, meine ich.

    Ob eine Klage zulässig wäre oder nicht, weiß ich nicht. Und ehrlich gesagt ist mir das auch egal.

    Ich denke, wenn es mein Fall wäre, würde ich den Abänderungsantrag des Jugendamtes zurück weisen, da die Abänderung in "vereinfachter Weise" vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Ich würde im Beschluss dann auf das Klageverfahren verweisen. Dann kann das JA ja gegen meien Ablehnung Beschwerde einlegen und dann muss sich das OLG damit befassen.

    Ulf

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  • Rechtsgrundlage wäre für mich, daß jetzt nicht mehr die Regelbeträge Ost, sondern West gelten.

    Ich meine, den Fall müßte es doch häufiger geben... Vielleicht gibt´s ja noch Kollegen, die schon mal so einen Fall hatten (und darüber berichten)?

  • Zitat von evangeline

    Rechtsgrundlage wäre für mich, daß jetzt nicht mehr die Regelbeträge Ost, sondern West gelten.


    Das ist natürlich richtig, was das materielle Recht angeht. Ich meinte jedoch, dass eine verfahrensrechtliche Grundlage dafür fehlt (bzw. ich keine kenne). §§ 323 und 654 ZPO ermöglichen nur die Klage...

    Zitat von evangeline


    Ich meine, den Fall müßte es doch häufiger geben... Vielleicht gibt´s ja noch Kollegen, die schon mal so einen Fall hatten (und darüber berichten)?


    :dafuer: :habenw

    Ulf

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  • Hallo,

    Da ich jahrelang diese "Dinger" im wilden Osten gemacht habe, versuche ich mich mal.

    Es geht nach dem Wohnsitz des Kindes, nicht nach dem Wohnsitz des Unterhaltsschuldners.

    Vorraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist, dass noch kein Titel vorliegt. Dieser liegt im o.g. Fall jedoch vor. Der Titel kann daher nur im Prozesswege geändert werden.

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