Schlagwortartige Bezeichnung vor 1900

  • Hallo, einen schönen Abend an alle....
    Ich habe da mal wieder eine Frage:
    Im Grundbuch sind drei Dienstbarkeiten eingetragen ohne schlagwortartige Bezeichnung. Diese sind ja nach Rechtsprechung nach erfolgter Anhörung zu löschen, da sie eine inhaltlich unzulässige Eintragung darstellen. Meine Dienstbarkeiten sind allerdings schon 1898 eingetragen worden. Gilt für so alte Rechte das Selbe? Die älteste Rechtsprechung habe ich gefunden von 1936. Der HRP sagt, es muss das Recht zum Zeitpunkt der Eintragung gelten, aber wie war das Recht damals?:gruebel:
    (Das Problem ist, dass der Notar der Eigentümer die Rechts unbedingt gelöscht haben möchte, die Berechtigten aber auf keinen Fall....)
    Vielleicht hatte das ja auch schon mal jemand von Euch...??
    Schönen Abend noch und ich bin für Hilfe dankbar :daumenrau

  • Es geht um Grunddienstbarkeiten? Die Berechtigten von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten wären schon lange verstorben.

    In welcher Gegend spielt sich der Fall ab und was ist der Inhalt der Rechte?

  • Ja es geht um Grunddienstbarkeiten. Die Grundstücke liegen in einer "edleren Gegend", dort stehen viele Villen und der Inhalt ist so was wie "Grundstück darf nur als Park verwendet werden, nur xm hoch bebaut sein usw...." Es ist eben nur keine schlagwortartige Bezeichnung eingetragen.

  • Ich bin jetzt im "Hügel“ und bei „Demharter“ fündig geworden und tendiere dazu, dass die Grunddienstbarkeiten nicht inhaltlich unzulässig sind.

    Altrechtliche Grunddienstbarkeiten bestanden nach dem Inkrafttreten des BGB außerhalb des Grundbuchs weiter (Art.184 S.1 und 187 Abs.1 EGBGB). Es konnte aber nach Art.187 Abs.2 EGBGB durch Landesrecht angeordnet werden, dass zum Ausschluss von gutgläubigem Erwerb im Wege der Grundbuchberichtigung nachträglich einzutragen sind. Dann musste ihr Inhalt nach neuem Recht schlagwortartig bezeichnet sein (Hügel-Zeiser „Alte Rechte“ Rn.106 unter Hinweis auf BayObLGZ 1995, 413). Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Rechte schon vor dem Inkrafttreten des BGB eingetragen wurden und früher wirksam eingetragenen Rechte auch für die Zukunft inhaltlich zulässig bleiben (Demharter § 53 Rn.50 unter Hinweis auf RGZ 98, 220). Nach Hügel-Zeiser „Alte Rechte“ Rn.109 mit Hinweis auf BGH MDR 1966, 748 war die Grundbucheintragung von Altdienstbarkeiten nach dem Code Civil für ehemaliges rheinisches Recht erforderlich. Ansonsten entstanden sie nach dieser Kommentierung ohne Grundbucheintragung.

  • Ja es geht um Grunddienstbarkeiten. Die Grundstücke liegen in einer "edleren Gegend", dort stehen viele Villen und der Inhalt ist so was wie "Grundstück darf nur als Park verwendet werden, nur xm hoch bebaut sein usw...." Es ist eben nur keine schlagwortartige Bezeichnung eingetragen.


    Hierbei handelt es sich meist um landesrechtliche Dienstbarkeiten, die im 19. Jahrhundert, also vor Inkrafttreten des BGB in die Grundbücher eingetragen wurden. Sie sind heute meist durch das öffentliche Baurecht obsolet. Es schadet also nichts, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch stehen zu lassen.:)

  • Ja es geht um Grunddienstbarkeiten. Die Grundstücke liegen in einer "edleren Gegend", dort stehen viele Villen und der Inhalt ist so was wie "Grundstück darf nur als Park verwendet werden, nur xm hoch bebaut sein usw...." Es ist eben nur keine schlagwortartige Bezeichnung eingetragen.



    Diese Form der Eintragung begründet m.E. unter keinem Gesichtspunkt eine inhaltliche Unzulässigkeit der eingetragenen Rechte.

    Inhaltlich unzulässig ist die Eintragung nur dann, wenn sich der Dienstbarkeitsinhalt hieraus nicht ergibt. Klassischer Fall insoweit ist die Bezeichnung nur als "Grunddienstbarkeit" ohne irgendwelchen Zusatz.

    Ob jedoch eingetragen wird "Dienstbarkeit -Wegerecht- für Nachbar Meier" oder "Nachbar Meier hat das Recht, über das Grundstück zu gehen und zu fahren" ist im Hinblick auf die Zulässigkeit ohne Belang, auch wenn es im zweiten Fall an eiinem Schlagwort fehlt.

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