Sukzessiv-Nießbrauch?

  • Vater überträgt Grundbesitz auf Sohn. Er behält gemäß Bewilligung "sich und aufschiebend bedingt durch seinen Tod seiner Ehefrau den Nießbrauch an dem Grundbesitz" vor. Beantragt ist "die Eintragung des Nießbrauchsrechts zu Gunsten des Vaters und aufschiebend bedingt für dessen Ehefrau ..."
    Ist diese Eintragung als ein Recht möglich?

  • Ist diese Eintragung als ein Recht möglich?


    Das dürfen wohl 2 Rechte sein. So verstehe ich (aber) auch die Bewilligung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das sind zwei Nießbrauchsrechte - siehe Ulf -. Das Recht für die Frau ist aufschiebend bedingt und aufschiebend befristet.

  • Das geht! Kommt bei uns sogar sehr häufig vor. Vater kriegt einen Nießbrauch und Mutter kriegt einen aufschieb.bed. Nießbrauch, jedoch sind das zwei Rechte.

    Einmal editiert, zuletzt von Franzy (29. Juli 2008 um 09:04) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich sehe das wie Franzy. Möglich ist auch für jeden Berechtigten ein Recht einzutragen, kommt drauf an wie der Notar das beantragt. Es sind jedoch 2 Rechte! Im Zweifelsfall ob ein oder zwei Rechte eingetragen werden soll hilft meistens ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter beim Notariat.

  • Alleineigentümer A übergibt Grundstück an Sohn S.

    S räumt den Ehegatten A und B einen Nießbrauch ein mit der Maßgabe, dass A bis zu seinem Tod allein zur Ausübung berechtigt ist und nach seinem Tod B allein.

    Es wird bewilligt und beantragt den Nießbrauch zugunsten der Ehegatten A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, bzw. für den Längerlebenden allein einzutragen.

    Müsste man da nicht zwingend zwei Rechte eintragen?

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