Prüfungsumfang bei Erteilung Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo Ihr!

    Ich habe gestern schon wieder mal einen Antrag des Landesamtes für Finanzen auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel wegen erbrachter UVG-Leistungen auf den Tisch bekommen, der mir nicht aus dem Kopf geht:

    Klausel ist beantragt zu Vergleich aus dem Jahr 2000: B hat sich verpflichtet an A für das gemeinsame Kind monatlich 200.-- EUR zu zahlen ab Mai 2000.

    Wäre ja an sich kein Problem! Aber B beruft sich nun darauf, dass im Jahr 2005 in einem Unterhaltsabänderungsvefahren folgender Vergleich geschlossen wurde (habe Akte beigezogen: Angaben des B sind korrekt):

    1. In Abänderung des ursprünglichen Vergleichs hat B ab Februar 2005 nur noch 100.-- EUR zu zahlen.
    2. Für die Zeit bis einschließlich Januar 2005 wird von B kein Unterhalt geschuldet.

    Kann ich nun noch eine Rechtsnachfolgeklausel zum ursprünglichen Vergleich wegen im Jahr 2004 erbrachter UVG-Leistungen erteilen.

    Ich muss doch eigentlich nur prüfen, ob der Titel, zu dem die Klausel erteilt werden soll, besteht und vollstreckungsfähigen Inhalt hat und ob die Rechtsnachfolge eingetreten und nachgewiesen ist. Oder?
    Bei Prüfung, ob Titel besteht, käme ich dann ja wohl hier zum Ergebnis, dass der ursprgl. Vergleich durch den später von den gleichen Parteien geschlossenen Vergleich hinfällig ist.
    Somit Zurückweisung des Antrags auf Klauselerteilung.

    Oder muss ich hier auch prüfen (worauf sich das Landesamt für Finanzen nämlich beruft): der neue Vergleich habe gegenüber dem Rechtsnachfolger keinerlei Wirkung, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vergleichs, A nicht mehr über die bereits 2004 übergegangenen Ansprüche verfügungsbefugt gewesen sei und daher gegenüber dem Landesamt für Finanzen der ursprgl. Vergleich noch als bestehend anzusehen sei.

    :gruebel:
    Ich wünsch euch noch ein schönes, sonniges Wochenende!

  • Hui, gute Frage!!

    Sicherlich musst Du wohl (nur) prüfen, ob der Titel besteht und in der beantragten Höhe übergegangen ist.
    Aber Ich denke, Du kannst hier nicht ohne weiteres zu dem Ergebnis kommen, dass der ältere Vergleich nicht mehr in voller Höhe besteht. Zumindest der UV-Kasse gegenüber dürfte der 2. Vergleich u.U. tatsächlich unwirksam sein und daher besteht der Titel in gewisser Weise in der vollen Höhe ja noch.

    Dennoch ist es hier ein verfahrensrechtliches Problem, da die durchzuführenden Prüfungen m.E. den Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens sprengen würden. Daher wäre die UV-Kasse wohl auf den Klageweg zu verweisen, schätze ich.

    Bin gespannt, wie das andere Kollegen hier so beurteilen!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundsätzlich hat die UVG-Kasse sämtliche Rechtshandlungen der A gegen sich gelten zu lassen, es sei den B war bösgläubig (§§ 412, 407 I BGB).
    Dass ein Rechtsgeschäft zwischen A und B über die Forderung erfolgt ist, ist gerichtsbekannt und somit zu berücksichtigen. Ob dieses Rechtsgeschäft ausnahmsweise nicht gegen die UVG-Kasse wirkt, ist entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen - auch hinsichtlich der Zustellung der Überleitungsanzeige - oder es ist Klage nach § 731 ZPO zu erheben, wo sämtlichen Beweismittel herangezogen werden können.

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