PKH-Überprüfung nach § 120 IV ZPO

  • regelmäßig sind die wirtschaftl. Voraussetzungen der PKH-Gewährung zu überprüfen.
    An wen ist nun die Aufforderung, die derzeitige Vermögenssituation genau darzulegen, zu richten? An die Partei selbst oder an den Prozessbevollmächtigten?

    Wenn an den Prozeßbevollmächtigen, dann führt das zu erheblichen (brotlosen) Aufwand: Die Akte ist abgelegt, muß aus dem Archiv geholt werden, der ehemalige (!) Mandant müsste angeschrieben werden, man bekommt eine Antwort (oder auch nicht - vielleicht wohnt die Partei unter der alten Anschfift nicht mehr) ...
    Die meisten Gerichte fgragen bei dem Mandanten an - der Anwalt erhält eine Durchschrift. Das ist gut so.

    Jetzt erhalte ich aber die Anfrage vom Gericht und müsste mir die Arbeit mache (siehe oben).

    Für das Gericht aber wäre es dieselbe Arbeit, ob nun der Mdt. angeschrieben wird oder der Anwalt.

    Gibt es dazu eine gesetzl. Regelung?

    Ad.Vocat
    der sich zugegebenrweise Arbeit (und Kosten) sparen möchte

  • Es gibt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (die ich momentan nicht zur Hand habe), wonach der (bisherige) Anwalt anzuschreiben ist.

    An diesen Schreiben ärgert mich nicht so sehr, dass ich sie erhalte, sondern, dass ich sie von manchen Gerichten unrealistisch früh erhalte. Da wird nach kürzester Zeit nachgefragt, ob sich denn was geändert habe - nach dem Motto: siebenköpfige Mutter in Sozialwohnung, jetzt auch noch den Nebenjob los (für Kündigungsschutzklage gab's PKH). Nun die Anfrage nach einem halben Jahr: sie könnte ja inzwischen nen Super job gefunden haben...

    Also bitte!

  • Die Aufforderung ist laut Zöller an die Partei selbst zu richten (26. Auflage, §120 ZPO Rn 28).

    @ Titus: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kenne ich nicht. Wäre schön, wenn Du sie einstellen könntest, wenn wieder zur Hand.
    Ach ja, und noch was: Wenn ich einen wie von Dir geschilderten Fall habe, verfüge ich (in Abstimmung mit unserem BezRev):

    1. Keine Frist gem. § 120 IV ZPO mangels Erfolgsaussicht.

    2. PKH-Heft wegl.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (30. Juli 2008 um 15:56) aus folgendem Grund: Fundstelle gefunden ;-)

  • Wir hatten das Thema schon an verschiedenen anderen Stellen.

    U. a. aus den von Ad.Vocat genannten Gründen und noch aus einigen weiteren richte ich alle meine Schreiben immer direkt an die Partei, nie an den RA. Ich nehme in soweit Bezug auf die nachstehenden Entscheidungen.

    Die Rechtsprechung für die Gegenansicht nimmt in letzer Zeit leider immer weiter zu, wird von mir jedoch beharrlich ignoriert. Es kommt insoweit offenbar auch auf die Gerichtsbarkeit an. In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird eher der RA angeschrieben, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AG) eher die Partei.

    Der RA bekommt von meinen Überprüfungsverfahren nur dann was mit, wenn sich die Partei an ihn wendet ("hier lieber RA hast du das Formular, ich kann das nicht ausfüllen, du hast zwar schon damals die gedeckelte PKH-Vergütung bekommen und jetzt bekommst du für die Mühe gar kein Geld, aber mach mal. Ach ja, und bevor ich vergesse: Belege habe ich natürlich keine mitgebracht...") oder wenn im Falle einer PKH-Aufhebung eine Differenzvergütung in Betracht kommt.
    Die hier im Umkreis tätigen RAe freuen sich über diese Arbeitserleichterung.

    OLG München, Beschl. 18.08.1992, FamRZ 1993, 580
    OLG Koblenz, Beschl. 04.06.2004, FamRZ 2005, 531, 10.10.2007, MDR 2008, 645 f.
    OLG Naumburg, Beschl. 09.02.2006, FamRZ 2006, 1401, 20.11.2007, OLGR Naumburg 2008, 404 f.
    OLG Köln, Beschl. 23.10.2006, FamRZ 2007, 908
    OLG Brandenburg, Beschl. 10.08.2001, FamRZ 2002, 403, 03.03.2004, FamRZ 2005, 47
    OLG Dresden, Beschl. 25.01.2008, juris
    OLG Bremen, 20.12.2007, OLGR Bremen 2008, 411 f.
    LAG Düsseldorf, Beschl. 28.07.1988, 14 Ta 202/88, JurBüro 1988, 1717
    Hundt, PKH/BerH, 1. A, Rn. 189
    Zöller/Philipi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rz. 7

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. Dezember 2008 um 08:46)

  • BAG vom 19.07.2006, Az.: 3 AZB 18/06. Hiernach umfasst die Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO auch die nachträgliche Überprüfung der perösnlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe gem. § 120 Abs. 4 ZPO.



    Danke!

    Allerdings muss man hierzu wohl Folgendes anmerken:

    Die Entscheidung befasst sich hauptsächlich mit der Ingangsetzung der Beschwerdefrist. Wenn man dieser Entscheidung Folge leisten wollte (was ich aber ebenso wie Ernst P. ablehne), könnte man aber auch zu dem - zugegebenermaßen etwas spitzfindigen - Ergebnis kommen:

    Ich kann weiterhin zunächst die Partei im Rahmen der Überprüfung anschreiben (und muss evtl. den PBV davon in Kenntnis setzen), aber bei der Aufhebung oder sonstigen Entscheidungen muss ich an diesen zustellen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (30. Juli 2008 um 16:21)

  • In einem anhängigen Verfahren ist an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen - richtig.
    Hier aber ist das Verfahren abgeschlossen.

    Ich halte die BAG-Entscheidung für falsch, aber was soll's - die Entscheidung ist bei Zöller zu § 120 nicht erwähnt, vielmehr eine Entscheidung des OLG Brandenburg, wonach ausdrückl. an die Partei selbst, nicht an den früheren Prozeßbevollmächtigten zuzustellen ist. Dieser Meinung ist auch Baumbach § 120, Rdn. 29.

    Ad.Vocat


    Hatte die Mitteilung von Ernst P. noch nicht gelesen, als ich vorstehendes schrieb.

    Einmal editiert, zuletzt von Ad.Vocat (30. Juli 2008 um 16:56)




  • Yes, genauso läuft es und wurde noch nie deswegen aufgehoben. Allerdings stelle ich die Entscheidung auch der Partei zu, um auf ganz sicher zu gehen, nach jeder Ansicht hab ich dann schon richtig zugestellt.

    Was könnte moniert werden!? Max. der Verstoß gegen das rechtliche Gehör/faires Verfahren, aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geht das auch nicht mehr.

    Ich glaub meine RAe wissen gar nicht wie gut sie es bei mir haben, obwohl, bei einigen könnt ich doch mal die Gegenansicht kurzfristig vertreten und die mit Anfragen bombardieren:teufel:.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Früher habe ich die Anfragen direkt an die Partei gerichtet und dem RA zur Kenntnis gesandt. Bis es sich häufte, dass sich die RAe beklagten, dass sie das zur Kenntnis bekamen und deshalb extra ihre Akten aus dem Keller holen wollten.

    Seit etlichen Jahren schreibe ich entsprechend Zöller - natürlich nur in abgeschlossenen Verfahren - nur noch die Partei an. Nun kommt es ab und zu vor, dass sich ein RA übergangen fühlt, der seiner Partei Rundumservice bieten möchte - allen kann man es nicht recht machen.

    Den Aufhebungsbeschluss (oder Abänderungsbeschluss) stelle ich konsequenterweise ebenfalls nur der Partei zu. Diese Entscheidungen hat auch das OLG Stuttgart bis jetzt immer gehalten und nie moniert, die Zustellung sei nicht wirksam gewesen.

    Dem RA teile ich - wenn der Streitwert über 3000,00 € liegt - NACH RECHTSKRAFT (auf die ich hinweise) die Entziehung mit, damit er weiß, dass er sich wegen der weiteren Vergütung nun auf die Partei selbst stürzen müsste.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Bei uns seit ewigen Zeiten:

    Zugestellt wird an die Partei selbst und PV bekommt eine Abschrift z.K.
    Es hat sich noch nie jemand beschwert.

  • Ich schreibe auch die Partei an. Beim Anwalt frage ich höchstens mal nach einer aktuellen Anschrift, falls meine Anfrage an die Partei aufgrund Wohnwechsels nicht zustellbar war. Manche meiner Kollegen machen die NZV-Anfrage aber auch beim Anwalt (halt ich aber nicht für richtig).

  • Bei uns seit ewigen Zeiten:

    Zugestellt wird an die Partei selbst und PV bekommt eine Abschrift z.K.



    Eine Abschrift an den RA z. K. ist m. E. jedoch nur sinnvoll, wenn eine weitere Vergütung (sog. Differenzvergütung) in Betracht kommt, d. h. der Streitwert über 3.000,00 € liegt. Ist dies nicht der Fall sehe ich keinen Grund den RA scheu zu machen. Siehe auch hier.

    Und übrigens: Das zust. OLG teilt meine Auffassung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich lese gerade im Rpfleger Heft 5, S. 265 wonach laut OLG Brandenburg ( Beschl. v. 9.7.2008, 9 WF 353/07 ) die Zustellungen im PKH-Prüfungsverfahren an den Anwalt zu erfolgen hätten.

    Man könnte danach dem Anwalt immer die Entscheidung per EB zustellen und gegebenenfalls die Aufforderung zur Anmeldung der Wahlanwaltsdifferenzvergütung beifügen.
    Die Partei würde dann allenfalls noch eine Abschrift zur Kenntnisnahme übersandt.

  • Bei mir bekommt das erste Schreiben zur Überprüfung die Partei persönlich. Gleichzeitig bekommt der RA eine Abschrift und ich Frage im Hinblick auf die bereits genannten Entscheidungen an, ob der Mandant auch im PKH-Überprüfungsverfahren noch vertreten wird.

    Bislang haben die RA immer sehr schnell reagiert und mit mitgeteilt, dass die damit nichts mehr zu tun haben.

    Dann ist es aktenkundig und ich kann problemlos an die Partei zustellen.

    Meldet sich ein Anwalt nicht, bekommt er Erinnerung und ggf. Aufhebung neben der Partei zugestellt und spätestens dann reagiert der RA und teilt mit, dass er nicht mehr Vertreter ist.

    Mittels Textbaustein ist das kein zusätzlicher Zeitaufwand und alles wasserdicht.

  • Auch ich (beim Arbeitsgericht tätig) bin wie Ernst P. ein Ignorant :oops:. Wir Rechtspfleger sind uns hier zwar nicht ganz einig, (immerhin das BAG!) aber aus den bereits genannten Gründen: nur an die Partei. Lediglich bei Streitwert über 3.000 € und noch nicht beantragter weiterer Vergütung auch an den Anwalt. Im übrigen freuen sich nicht nur die Anwälte über die Arbeitserleichterung, sondern auch ich mich, weil ich nicht über einen Dritten kommunizieren muss.

  • Bei uns seit ewigen Zeiten:

    Zugestellt wird an die Partei selbst und PV bekommt eine Abschrift z.K.
    Es hat sich noch nie jemand beschwert.



    Wird hier gleichermaßen so gehandhabt.

  • Bonusfrage:

    Nehmen wir mal an, ich habe den Aufhebungsbeschluss an die Partei zugestellt und eine Abschr. des Beschlusses dem ehem. Bevollmächtigten zukommen lassen, da für diesen eine Differenzvergüung in Betracht kommt. Dann geht der RA davon aus, dass die Partei keine PKH mehr hat und versucht u. U. außergerichtliche seine Differenzvergütung ggü. der Partei geltend zu machen.

    Nehmen wir weiter den unwahrscheinlichen :D Fall an, die Partei legt ohne Beteiligung des RA erfolgreich Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ein (sei es aufgrund einer Abhilfe oder durch Aufhebung des Beschlusses durch das Beschwerdegericht).

    Ist dann der RA von der Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses zu unterrichten ? Wenn ja, von wem ? Kann man dies der Partei überlassen ? Oder müsste das abhelfende Gericht oder das Beschwerdegericht von seiner Entscheidung dem RA entspr. Abschriften zukommen lassen obwohl dieser nicht direkt am Beschwerdeverfahren beteiligt war?

    Wenn ich z. B. durch das OLG aufgehoben werde (soll ja vereinzelt mal vorkommen) und der RA im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war, dann übersenden z. B. weder das Beschwerdegericht noch ich Abschriften der Entscheidung über die Beschwerde an den RA. So besteht immer noch die Gefahr, dass sich der RA, der es ja nicht besser wissen kann, zu unrecht an die Partei wendet, oder ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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