zu #38:
Wer ist denn Antragsteller? Für den Fall, dass § 6 X VermG nicht greift, richtet sich die Bestellung m. E. nach § 146 II HGB. Demnach sind antragsberechtigte Beteiligte nur Gesellschafter (oder im Fall des § 135 HGB der kündigende Gläubiger).
Im Übrigen wie holletalfons, falls Antragsberechtigung gegeben, die Erben der Gesellschafter ermitteln und zumindest zum Antrag anhören.