Nachtragsliquidation für eine Kommanditgesellschaft

  • zu #38:
    Wer ist denn Antragsteller? Für den Fall, dass § 6 X VermG nicht greift, richtet sich die Bestellung m. E. nach § 146 II HGB. Demnach sind antragsberechtigte Beteiligte nur Gesellschafter (oder im Fall des § 135 HGB der kündigende Gläubiger).

    Im Übrigen wie holletalfons, falls Antragsberechtigung gegeben, die Erben der Gesellschafter ermitteln und zumindest zum Antrag anhören.

  • auch wenn ich nicht #38 bin...bei mir ist Antragsteller die Stadt als Eigentümerin. Die Gesellschaft ist Berechtigte einer Hypothek, welche gelöscht werden soll (alte Bundesländer).

    Die Stadt fällt ja dann eigentlich weder unter "Beteiligte" noch unter Gläubiger...

    wie sieht das dann überhaupt mit deren Antragsrecht aus??

  • Hallo,
    jetzt muss ich das Thema nochmal aufwärmen. Habe nämlich nun den "verschärften" Fall, dass die KG (nur natürliche Personen!) von langer Zeit aus dem Register gelöscht wurde. Nun sind Vermögenswerte aufgetaucht, der Notar möchte Nachtragsliquidatoren bestellt haben. Wäre im Prinzip nicht nötig, da die vormaligen Gesellschafter noch vertreten könnten (s. bisherige Diskussion). Aber: Der frührer phG ist wohl inzwischen verstorben, evtl. auch die vormalige einzige Kommanditistin. Wie sieht es dann aus? Liquidation durch einen von den (jeweiligen) Erben zu bestimmenden gemeinsamen Vertreter, 146 Abs. 1 HGB? Ändert es etwas, wenn der phG lange nach Erlöschen der Firma gestorben ist? M.A. rücken die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung der früheren Gesellschafter ein, auch wenn die Firma vor deren Tod schon erloschen war. Ein wichtiger Grund für eine gerichtliche Bestellung (§ 146 Abs. 2) liegt m.A. nicht vor.

  • Oh....hatte die letzten Beiträge übersehen, die sich genau um dieses Problem drehen. Die Frage bleibt aber: Muss ich als Registergericht eigentlich tätig werden? Die Erben können eigentlich unter sich einen "Nachtragsliqidator" bestimmen, der dann diese eine letzte WE abgibt.
    Das Registerblatt wird ja nicht mehr geöffnet und ein Bestellungsbeschluss
    ist - da reine Personengesellschaft - nicht erforderlich.

  • Wir haben hier am Gericht ein Problem zu klären. In einer Zivilsache beantragt ein Anwalt für seinen Mandanten - eine von Amts wegen im HR-Register erloschene GmbH - ohne Liquidation - die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel. Die Gesellschaft bestünde ohne mbH fort und sei parteifähig. Ist dies so möglich? Im Register kennt sich keiner so richtig aus, da dieses zentralisiert ist (Thüringen).

  • Warum wurde sie gelöscht und was stellt sich der Rechtsanwalt denn vor, in welcher Rechtsform die Gesellschaft jetzt noch bestehen soll? Abgesehen davon, wie will er das in der Form des § 727 ZPO nachweisen?

  • Warum die Firma gelöscht wurde, hat er nicht mitgeteilt. Die Firma hieß früher ...Verwaltungsgesellschaft mbH. Jetzt (nach der Löschung der GmbH) nennt sie sich ... Verwaltungsgesellschaft. Die Umschreibung vom früheren Gläubiger soll auf die ... Verwaltungsgesellschaft mbH erfolgen.

  • Bei einer GmbH ist das Auftauchen weiterer Vermögenswerte ein Grund für eine Nachtragsliquidation, die zu beantragen ist.

    (Wäre die GmbH zB aufgrund formwechselnder Umwandlung nun eine KG, wäre eine Rechtsnachfolgeklausel für die KG zu erteilen. Hier kann auch wegen der Eintragungen der Nachweis einfach erfolgen. Eine Klausel für die GmbH kann nicht erteilt werden. Gem RA-Vortrag ist aber genau das nicht passiert und wird auch nicht beantragt.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also müsste der Anwalt dann für seinen Mandanten die Nachtragsliquidation beantragen und hier seinen Antrag auf Klauselerteilung zurücknehmen.

  • Ja.

    (Und mal nachfragen, wer den RA denn beauftragt hat. Eine Vollmacht der gelöschten GmbH kann er ja nicht haben :teufel:)

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  • Der Anwalt war bereits PV für die Erwirkung des Vollstreckungstitels. Der hat von Anfang an wohl für den früheren Gläubiger auch vollstreckt. So kann er durchaus eine Vollmacht haben.

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