Nachtragsliquidation für eine Kommanditgesellschaft

  • Es wird ein Aufgebotsverfahren für die unbekannten Gläubiger einer Hypothek beantragt. Gläubiger der Hypothek ist eine Kommanditgesellschaft.

    Das Erlöschen der Firma wurde im Handelsregister 1974 nach § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen eingetragen. Weiteres kann der Registereintragung nicht entnommen werden.

    Kommt in so einem Fall möglichicherweise eine Nachtragsliquidation für die Kommanditgesellschaft in Betracht?

  • War mehr eine spontane Bauchentscheidung. Ich hoffe, ich bekomme eine vernünftige Argumentation auch ohne Kommentar zusammen.

    Eine Kommanditgesellschaft wird gelöscht, wenn sie liquidiert wurde und das Vermögen entsprechend verteilt ist (sei es vorrangig an die Gläubiger oder nachrangig an die Gesellschafter). Abweichende Möglichkeiten (Insolvenzverfahren etc.) sind natürlich denkbar. Dieser Prämisse steht entgegen, dass nunmehr scheinbar ein Vermögensgegenstand aufgetaucht ist und die Gesellschaft so auch nicht als vermögenslos anzusehen ist.

    Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Gesellschaft - auch wenn sie bereits gelöscht wurde - zum Zweck der Geltendmachung ihrer Rechte aus der Hypothek als partei- und prozessfähig anzusehen ist.

    Wenn somit aber wieder Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, wäre eine Nachtragsliquidation angesagt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Aus der Registereintragung ergibt sich nicht, dass die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert wurde. Es erfolgte nur eine Löschung der Firma von Amts wegen und das schon vor ziemlich langer Zeit.

  • Aus der Registereintragung ergibt sich nicht, dass die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert wurde. Es erfolgte nur eine Löschung der Firma von Amts wegen und das schon vor ziemlich langer Zeit.

    Okay, Registerrrecht ist nicht mein Part. Aber welche Gründe gibt es, eine Kommanditgesellschaft von Amts wegen zu löschen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine Löschung nach § 31 Abs. 2 HGB heißt doch, dass eine Anmeldung nicht mehr erlangt werden kann. Vielleicht waren alle Gesellschafter weg und keine Geschäftsanschrift mehr vorhanden und alles abgemeldet?

    Nachtragsliquidation für eine GmbH ja, aber für eine Kommanditgesellschaft kommt mir das komisch vor.

  • Grundsätzlich ist die Nachtragsliquidation einer Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen, :guckstduh und weitere Fundstellen im Internet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine Kapitalgesellschaft ist ab der Löschung keine Person mehr. Daher bedarf es durch Bestellung eines Nachtragsliquidators der "Wiederbelebung", bevor jemand für die gelöschte Kapitalgesellschaft handeln kann.

    Eine Personengegsellschaft ist nie eine juristische Person gewesen, und kann folglich diese Eigenschaft nicht durch Löschung verlieren. Eine Personengesellschaft besteht unabhängig von einer Registereintragung. Damit können die Liquidatoren auch nach der Löschung weiter für die Personengesellschaft handeln.

    Und ferner gibt es die Rechtsprechung zur Publikumspersonengesellschaft. Diese möchte der Personengesellschaft die Rechtsnatur einer körperschaftlich strukturierten Gesellschaft überstülpen, ohne dass es hierfür eine Grundlage im Gesetz oder ein Bedürfnis gibt. Folgt man dieser Rechtsprechung jedoch, landet man ohne weiteres bei den Grundsätzen der Kapitalgesellschaft. Damit kann bei einer KG ein Nachtragsliquidator bestellt werden.

    Fraglich bleibt hierbei aber, ob es nicht näher liegt, einen Liquidator analog §§ 66 V GmbHG bzw. 264 II AktG zu ernennen statt Nachtragsliquidatoren analog § 273 IV AktG zu bestellen.

  • Grundsätzlich wäre bei einer Amtslöschung der KG der bisher eingetragene persönlich haftende Gesellschafter als jetziger geborener Liquidator der Gesellschaft anzusehen.
    Die Vertretungsbefugnis bleibt durch die Löschung weiterhin bestehen.

    Ich würde erst einmal versuchen, ob ich den letzten phG ausfindig machen kann, dann kann das Registerblatt geöffnet und der phG, falls nötig, als Liquidator eingetragen werden.

    Ist der phg nicht zu ermitteln, dann würde ich einen Nachtragsliquidator bestellen.

    Fraglich bleibt hierbei aber, ob es nicht näher liegt, einen Liquidator analog §§ 66 V GmbHG bzw. 264 II AktG zu ernennen statt Nachtragsliquidatoren analog § 273 IV AktG zu bestellen.



    Bei der Bestellung würde ich nach den § 66 V GmbHG bzw. § 264 II AktG analog vorgehen.

  • ... wenn schon ein Liquidator bestellt werden muss, dann könnte/sollte er doch nach § 146 II HGB bestellt werden ...
    Ggf. wäre auch vorher das Rückgängigmachen der Löschung von 1974 in Betracht zu ziehen.

    Eine Liquidation hat -laut Registereintrag- bisher nicht stattgefunden, also kann auch keine "Nachtrags"-liquidation" stattfinden ...

  • Eine Nachtragsliquidation würde meines Erachtens schon passen, da die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit als aufgelöst gilt.

    Aber im Endeffekt ist es ja egal wie mans macht, fest steht, dass man um die Bestellung eines Liquidators oder Nachtragsliquidators nicht rumkommen wird.

  • Die Thematik ist m. E. alles andere als leicht zu beantworten.

    Grundsätzlich gibt es einen Nachtragsliquidator für die KG nicht, vor längerer Zeit hatte ich mal hier was dazu geschrieben und verweise einfach mal darauf. Ausnahme 1 = § 146 II 3 HGB greift hier nicht, da keine Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a III FGG; Ausnahme 2 = Publikums-KG greift wohl auch nicht.

    Soweit die KG aufgelöst ist, was faktisch der Fall sein dürfte, erfolgt die Liquidation mangels abweichender Bestimmung durch sämtliche Gesellschafter, § 146 I HGB.

    In Betracht kommen könnte § 146 II HGB (Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht aus wichtigen Gründen). Antragsberechtigt sind aber nur Gesellschafter (oder kündigender Gläubiger, § 135 HGB, was hier nicht zutrifft). Ob hier wichtige Gründe vorliegen, evtl. mal im HGB-Kommentar zu § 146 nachschlagen.

    Eine richtige Lösung - außer der Ermittlung der Gesellschafter - fällt mir im Moment nicht ein. § 146 II HGB könnte ein Ansatz sein. Eine Frage hab' ich wegen des Löschungsdatums (1974) allerdings noch: Alte oder neue Bundesländer?

  • Findet § 146 II HGB nicht nur bei einer regulären Liquidation Anwendung?
    Also für eine notwendige Liquidation vor Löschung der Gesellschaft?
    Ich glaube, dass ich in irgend einem Kommentar mal gelesen habe, dass nach Löschung der Gesellschaft immer nur eine Nachtragsliquidation geht.
    Da die Liquidatoren in HRA-Sachen nach der Löschung aber noch vertretungsberechtigt sind würde der Fall einer Nachtragsliquidation in diesem Fall ja fast nie notwendig sein.
    Aber was soll man tun, wenn alle Liquidatoren verstorben sind? Oder nicht mehr auffindbar?
    Die Hypothek muss ja irgendwie aus dem Grundbuch raus.


  • :confused:



    § 1170 BGB sagt "ist der Gläubiger unbekannt".
    Der Gläubiger ist die gelöschte KG.
    Auch nach der Löschung aus dem Handelsregister können Personenhandelsgesellschaften weiter bestehen.
    Der Gläubiger ist also bekannt, nur hat der keinen Vertreter mehr (es sei denn man findet die alten Gesellschafter irgendwo).

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