Es wird ein Aufgebotsverfahren für die unbekannten Gläubiger einer Hypothek beantragt. Gläubiger der Hypothek ist eine Kommanditgesellschaft.
Das Erlöschen der Firma wurde im Handelsregister 1974 nach § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen eingetragen. Weiteres kann der Registereintragung nicht entnommen werden.
Kommt in so einem Fall möglichicherweise eine Nachtragsliquidation für die Kommanditgesellschaft in Betracht?