Verein-Insolvenzabweisung mangels Masse

  • Guten Morgen,
    Hab noch nicht mal den Kaffee ausgetrunken und schon das erste Problem:

    Verein war bis 2003 ganz normal tätig, dann folgte Insolvenzantrag. Es wurde ein vorläufiger Verwalter bestellt und nach mehrjähriger Tätigkeit desselben wurde nun das Verfahren mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO).
    Ich bin der Meinung, dass der Verein jetzt eigentlich die Auflösung beschließen und ganz normal liquidiert werden müsste, weil Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit (gemäß § 141a FGG) bei Vereinen nicht geht :confused:.
    Leider hat mein Amtsvorgänger in seiner ganzen Großzügigkeit eben diese Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit bereits dem Vorstand angekündigt :eek:.
    Ich kann doch jetzt schlecht schreiben: "ätsch :aetsch:, das war nicht klug von meinem Kollegen, aber jetzt bin ich da und ich hätte gern, dass sie die Auflösung beschließen" usw. :(.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass das funktioniert und der Verein die Auflösung beschließt und anmeldet.
    Hat jemand eine Idee, wie ich den Verein vielleicht doch noch ohne Auflösungsbeschluss totschlagen kann?
    Und wenn nicht, wie ich dem Verein die Notwendigkeit des Aulösungsbeschlusses klarmachen kann, ohne blöd dazustehen :nixweiss:?

    Danke.

  • Also wenn hier wirklich eine Einstellung des Verfahrens gem. § 207 InsO vorliegt, dann muss zuvor ja das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. In diesem Fall ist der Verein bereits dadurch aufgelöst. Lediglich eine Eintragung der Auflösung erfolgt nach § 74 I 2 BGB nicht.

    Ist ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet gewesen, dann müsste m. E. eine Abweisung des Antrag mangels Masse vorliegen. In diesem Fall kannst du den Verein nicht zwingen die Auflösung zu beschließen. Eine Möglichkeit zur Löschung besteht nur, wenn keine Mitglieder mehr vorhanden sind. Ich würd dann einfach mal eine Bescheinigung nach § 72 BGB über die Mitgliederzahl vom Vorstand verlangen. Wenns weniger als als drei sind, kann nach § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen werden.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Danke für die Hinweise.
    Hab gerade nochmal die Akte durchforstet und nur den Beschluss bezüglich der Vermögenssicherung (§§ 21, 22 InsO) und den Einstellungsbeschluss nach § 207 InsO gefunden. Ein Eröffnungsbeschluss liegt mir gar nicht vor. Ich werde jetzt erst mal die InsO-Akte anfordern und dann weitersehen.

  • Wie Delphina5.

    Im Zweifel muss darauf hingewirkt werden, dass die Mitgliederzahl unter 3 sinkt und dann mittels eines Antrags auf Entziehung der Rechtsfähigkeit selbige entziehen und schon ist der Verein aus dem Register.



  • Warum kannst Du dem Verein nicht schreiben, dass die von deinem Vorgänger dem Verein mitgeteilte "Amtslöschung" rechtlich nicht möglich ist (und war) und dass du als neue zuständige Bearbeiterin die und die Unterlagen haben willst/musst?

    Wenn hier jemand "blöd" dasteht, dann ist es dein Vorgänger, der dem Verein eine unrichtige (nach FGG und BGB nicht vorgesehene) Ankündigung geschickt hat. :(



  • Warum kannst Du dem Verein nicht schreiben, dass die von deinem Vorgänger dem Verein mitgeteilte "Amtslöschung" rechtlich nicht möglich ist (und war) und dass du als neue zuständige Bearbeiterin die und die Unterlagen haben willst/musst?

    Wenn hier jemand "blöd" dasteht, dann ist es dein Vorgänger, der dem Verein eine unrichtige (nach FGG und BGB nicht vorgesehene) Ankündigung geschickt hat. :(



    Könnte ich schon, aber ich stelle nicht gern meine Kollegen bloß und außerdem handle ich hier nicht als Einzelperson, sondern als "das Gericht".
    Wenn ich jetzt als Nachfolger in der selben Sache das genaue Gegenteil von dem verlange, was mein Vorgänger gesagt hat, dann fragt sich der Außenstehende auch was das soll.
    Das verwirrt nur unnötig alle Beteiligten und vermittelt den Eindruck, dass "das Gericht" auch nicht weiß was es will und anscheinend willkürlich handelt.
    Dies möchte ich einfach vermeiden und suche deshalb nach einem "eleganteren" Ausweg aus dem Dilemma.
    Vielleicht gibt die InsO-Akte etwas her, ich werde also erstmal warten bis die da ist und dann weitersehen...

  • Ich hätte da weitaus weniger Probleme: Was heißt denn bloß stellen? Auch Spruchkörper geben ihre "bisherige Rechtsansicht" auf und vertreten nunmehr das Gegenteil. Wenn man eine Scharte nur so auswetzen kann, ist das doch kein Bloßstellen. Hauptsache, die Sachbehandlung kommt ins Reine. Irren kann jeder mal.

  • Mach ich ja sobald ich die InsO-Akte habe. Bis dahin bin ich genauso schlau wie alle anderen hier - einen Eröffnungsbschluss habe ich jedenfalls nicht. Der § 207 InsO könnte ja auch ein Schreibfehler sein (falsches Formular benutzt oder so...). Warten wir einfach bis die Akte da ist, dann kann ich mich auch dazu äußern.

  • habe da auch mal eine Frage in quasi eigener Sache. Verein ist Insolvent, allerdings nicht beantragt. In wie weit haftet der Vorstand?was geschieht wenn niemand die Insolvenz beantragt und der Verein so vor sich hin dümpelt und alle Mitglieder, aber auch Vorstand sich aus dem Staub machen? sollte man da der Staatsanwaltschaft oder AG mal einen hinweis geben??

  • So, gerade ist die InsO-Akte hereingeflattert.
    Das Verfahren ist tatsächlich eröffnet worden, man hat nur versäumt, es dem Register mitzuteilen. Der Verein ist also kraft Gesetzes aufgelöst.
    Und was nun? :nixweiss: Schließung des Registerblattes gemäß § 4 VRV (nach Ablauf eines Jahres seit Einstellung des InsO-Verfahrens)? Vom Verein ist wohl nach dem vorangegangenen Schriftverkehr nichts mehr zu erwarten - schon gar nicht eine Anmeldung zur Löschung. Finanzamt hat einer Löschung bereits zugestimmt.
    Was meint ihr?

  • zu # 14/15:

    LS
    Wer sich in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereins dennoch zu (weiteren) vertraglichen Leistungen an ihn versteht und damit bewusst das Risiko eingeht, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu gefährden, fällt nicht in den Schutzbereich des § 42 II BGB.

    OLG Köln, Urt. v. 27.01.2006 – 1 U 45/05

    WM 2006, 2006 = ZMR 2006, 860 = GuT 2006, 121 = OLGR Köln 2006, 510 = juris (JURE 060029246)



    Ein VS-Mitglied haftet gegenüber Vereinsgläubigern für Schäden, die infolge eines schuldhaft verzögerten Insolvenzantrags entstehen. Diese Regelung soll verhindern, dass insolvenzreife Vereine am Geschäftsverkehr teilnehmen. Wer trotz Kenntnis der schwierigen finanziellen Verhältnisse eines Vereins vertragliche Leistungen für diesen erbringt, gefährdet bewusst eigene wirtschaftliche Interessen und kann daher keine Schadensersatzansprüche geltend machen (OLG Köln, Urt. v. 27.01.2006 – 1 U 45/05).

    Prof. G. Geckle, Der Verein 01/07, S. 74 Nr. 6.4

  • Ich sehe es so, dass jetzt die Auflösung durch Inso-Eröffnung eingetragen und das Registerblatt nach § 4 VRV geschlossen werden kann.

  • Danke,
    Hab schon die Eröffnung des InsO-Verfahrens und die Einstellung desselben eingetragen und werde anschließend das Registerblatt nach § 4 VRV schließen.

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