Gesamtgrundschuld...

  • Moin in die Runde,

    hier ein Fall eines Kollegen:

    Eingetragen werden soll eine Gesamtgrundschuld auf mehreren Blättern...

    Die Bewilligung stammt vom März 2008. Grundschuldeintragung wurde beanstandet. Beanstandungen wurde nun behoben, Grundschuld wäre eintragungsfähig.

    ABER:
    Zum Zeitpunkt der Bewilligung existierten auf einem der Grundbücher nur die Flurstücke A und B (unter einer lfd. Nr.), mittlerweile sind dort auch noch die Flurstücke C und D (unter einer weiteren lfd. Nr.) gebucht...

    In der Grundschuldbestellungsurkunde sind nur die Grundbuchblätter angegeben (was ja nach § 28 GBO zulässig ist). Was nun? Gilt der gesamte Bestand zum Zeitpunkt der Bewilligung (dann nur Belastung von A und B) oder zum Zeitpunkt der Eintragung (dann Belastung von A, B, C und D)..?

    Nach meinem Verständnis kann es bloß der Zeitpunkt der Bewilligung sein, da der Eigentümer ja vor Eintragung der Flurstücke C und D noch keine Verfügungsbefugnis hat...
    Sicher bin ich mir allerdings nicht und wäre für Hilfe und Anregungen dankbar...

  • M.E. kann die Belastung von C und D nicht bewilligt sein.

    Ist aber mehr so ein Bauchgefühl. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es müsste der Zeitpunkt des Eintragungsantrages gelten.
    Denn die Bearbeitung richtet sich nach Antragseingang, wenn davor andere Anträge eingehen – Pech. Es hätten ja die Grundstücke angegeben werden können.

  • Hah!

    Ihr habt recht...

    Haben es nun doch im Meikel gefunden (beim ersten Suchen wohl überlesen :oops:)

    Meikel, 9.Aufl. Band 2, § 28 RdNr. 43:
    "Sind bei der Wahl der Bezeichnungsart " Hinweis auf das Grundbuchblatt" auf dem gannten Blatt mehrere Grundstücke eingetragen, so sind grundsätzlich alle dort eingetragenen Grundstücke gemeint... .
    IdR davon auszugehen, dass alle die Grundstücke als gemeint anzusehen sind, die zur Zeit der Austellung der verfahrensrechtlichen Elemente (Bewilligung, Antrag)... auf dem Blatt verzeichnet waren. Von diesen allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen muss das Grundbuchamt ausgehen, es sei denn, es hat andere positive Kenntnis... ."

    Danke für eure Überlegungen...

  • Zum Zeitpunkt der Bewilligung war der Grundschuldbesteller noch nicht Eigentümer der Grundstücke C und D. Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Grundschuld als Nichtberechtigter bestellen wollte. Es können deshalb nur die Grundstücke A und B gemeint gewesen sein. Dieser Inhalt der Bewilligung ändert sich durch nachträgliche Ereignisse nicht von selbst.

  • Zum Zeitpunkt der Bewilligung war der Grundschuldbesteller noch nicht Eigentümer der Grundstücke C und D. Es ist nicht davon auszugehen, dass er die Grundschuld als Nichtberechtigter bestellen wollte. Es können deshalb nur die Grundstücke A und B gemeint gewesen sein. Dieser Inhalt der Bewilligung ändert sich durch nachträgliche Ereignisse nicht von selbst.




    :zustimm:

    Das passt auch zu der von rpfl_nds zitierten Fundstelle im Meikel. Dort ist ja auch von Bewilligung und antrag die Rede.

  • Auch wenn der Antrag erst viel später gestellt worden wäre, käme es nach meiner Meinung auf den Zeitpunkt der Bewilligung an.

  • Auch wenn der Antrag erst viel später gestellt worden wäre, käme es nach meiner Meinung auf den Zeitpunkt der Bewilligung an.


    Das sehe ich auch so. Einen abweichenden Willen hätte der Betroffene sonst ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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