Was mache ich bei festgestelltem Fiskuserbrecht nachdem jetzt die Erben ermittelt und ein Erbschein erteilt worden ist.
Muss ich den Festellungsbeschluss förmlich aufheben???
Aufhebung Fiskuserbrecht
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anmakabri -
31. Juli 2008 um 10:14
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M.E ja und an den Fiskusvertreter mit einer Abschrift des Erbscheines (bzw. den Namen und Anschriften der Erben) zustellen.
Selbstverständlich solltes du auch die Erben über die bisherige Erbenstellung des Fiskus entsprechend informieren und kannst/solltes daher den Beschluss auch an diese zur Kenntnis geben. -
Muss ich den Festellungsbeschluss förmlich aufheben???
Ich meine ebenfalls ja. -
Ja, der Beschluss über die Feststelung des Fiskuserbrecht muss aufgehoben werden.
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Ja, der Beschluss über die Feststelung des Fiskuserbrecht muss aufgehoben werden.
Wenn ich Aenors Benutzerbild anschaue, würde ich nicht widersprechen ! -
Och, das ist doch harmlos.
Im Beschluss sollte allerdings angegeben werden, dass die Feststellung des Fiskuserbrecht nur widerruflich ist (wie jede andere Erbenfeststellung ja auch) und dass unter dem Datum vom ... ein Erbschein für XY erlassen wurde. -
Hallo ich hänge mich hier mal dran.
Habe folgenden Fall auf dem Tisch, Erblasser 2002 verstorben, nach Erbenaufruf wurde das Fiskuserbrecht per Beschluss festgestellt, ein Erbschein wurde nicht erteilt.
Jetzt habe einen Erbscheinsantrag der (durch Erbenermittler) ermittelten gesetzlichen Erben bekommen. Diese beantragen den damaligen Beschluss aufzuheben.
Muss ich das zwangsweise per Beschluss machen? Ist ja weder ein Rechtsmittelverfahren, noch eine Erbscheinseinziehung.
Antworten mit Fundstellen werden natürlich bevorzugt, ich habe trotz intensiver Suche bisher nichts dazu gefunden.
Im Voraus vielen Dank
Charyka -
Ohne Gewähr, hatte ich 2011 so gemacht, den Hinweis auf § 48 FamFG hatte ich im MüKo zu § 1964 BGB gefunden:
In derNachlassangelegenheit
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wird der Beschluss vom#### über die Feststellung des Fiskuserbrechts aufgehoben.
Gründe:
Durch den jetzt aufgehobenenBeschluss war das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt worden, da dieErmittlungen nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zurAuffindung von Erben geführt hatten. Auch eine öffentliche Aufforderung hatteseinerzeit nicht zur Feststellung von Erben geführt.Inzwischen liegt ein Antrag vonErben zweiter Ordnung auf Erteilung eines Erbscheines vor. DieVerwandtschaftsverhältnisse sind durch Urkunden nachgewiesen. Da im NachhineinErben bekannt geworden sind, war gem. § 48 Abs. 1 FamFG der Beschluss vom ####,mit welchem das Fiskuserbrecht festgestellt wurde, aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung ... -
Antworten mit Fundstellen werden natürlich bevorzugtDas OLG Hamm befasste sich 2014 mit der Beschwerdeberechtigung gegen die Aufhebung eines Beschlusses über die Feststellung eines Fiskalerbrechts. (ZEV 2015, 64) Gemecker, dass es so einen Beschluss gar nicht erst hätte geben dürfen gab es nicht - im Gegenteil, er wurde eher als selbstverständlich vorausgesetzt. Diese Entscheidung zitieren auch einige Kommentare (Bsp. Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1964 BGB, Rn. 3), ohne auf die Frage, ob die Aufhebung der Feststellung per Beschluss erfolgen muss oder soll, einzugehen. Im UKS lässt sich daher vermuten, dass der Aufhebungsbeschluss anscheinend gängige Praxis ist.
Genauer geht's nicht - sorry -
Na ja, nach § 38 FamFG hat jede Endentscheidung durch Beschluss zu ergehen.
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Als Ziffer 2 in den Erbscheinserteilungsbeschluss mitaufnehmen?
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Nach einer öffentlichen Aufforderung wurde der Fiskus als Erbe festgestellt. Verfahren ist aus dem Jahre 2012. Jetzt haben die Erbenermittler Verwandte 4. Grades des Erblassers angeschrieben und denen mitgeteilt, dass sie, wenn sie keine Erben werden wollen, ihre Erbe ausschlagen müssen. Ich dachte immer bei einer öffentlichen Aufforderung müssen diese ihre Erbrechte anmelden.
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Solange die Erbenstellubg dieser potentiellen Erben nicht urkundlich nachgewiesen ist, bleibt es beim Fiskuserbrecht.
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Genau, sehe ich auch so. Auf blauen Dunst und die angebliche Verwandschaft zum Erblasser würde ich den Fiskusbeschluss nicht aufheben. Wird ein Erscheinsantrag gestellt, kann/muss die Prüfung beginnen.
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Der Beschluss über das Fiskuserbrecht ändert nichts an der tatsächlichen Erbfolge. D.h. für den "echten" Erben dürfte tatsächlich unter den entsprechenden Voraussetzungen die Ausschlagungsfrist zu laufen beginnen (wobei man hier sicher auch darüber streiten kann, wie konkret ein Hinweis eines Erbenermittlers sein muss, damit man von einer Kenntnis des Erben auszugehen hat...).
Davon zu trennen ist die Frage, wann der Beschluss über das Fiskalerbrecht aufzuheben wäre. Der bloße Hinweis eines Erbenermittlers "hey, ich habe einen Erben gefunden" reicht dafür m.E. nicht.
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