Ich hab folgenden Fall:
Die AOK meldet ihre Forderung als Deliktsforderung ganz normal an; Der Schuldner erhebt im PT Widerspruch gegen diese Deliktsforderung. Der Widerspruch wird in die Tabelle eingetragen.
Jetzt möchte d. Gläubiger eine Tabellenberichtigung- da die Vor. d. § 184 InsO vorlägen. Als Nachweis reicht sie einen rk. Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ein. Einen Feststellungstitel über die Deliktsforderung wird nicht eingereicht.
Wir sehen die Voraussetzungen des § 184 InsO als nicht erfüllt an;
welches Rechtsmittel hat jetzt der Gläubiger?
Bleibt ihm nur die Erinnerung nach § 11 RpflG oder gibt es eine Art Beschwerde (hier: Weigerung der beantragten Tabellenberichtigung)? Ich habe in der InsO nichts gefunden (vgl. § 6 INsO); dürft folglich nur die Rechtspflegererinnerung gegeben sein.
Wie seht ihr das?
§ 184 abs. 2 InsO
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Nathalie -
4. August 2008 um 08:35
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Die Voraussetzungen sind m. E. auch nicht erfüllt. Eine Beschwerde sieht § 184 nicht vor, d.h. der Gläubiger hat nur den Weg der RpflErinnerung, die dem InsORichter zur Entscheidung vorzulegen ist.
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Hallo,
ich habe einen ganz vergleichbaren Fall.
Eine Krankenversicherung meldet an (teilweise aus vbuh) der Schuldner legt Widerspruch wegen dem Rechtsgrund und dem Betrag ein
Jetzt meldet sich ein RA für die Kasse, legt einen Bescheid der Prüfbescheid dt. Rentenversicherung vor und bittet darum, den Schuldner den Schuldner zu belehren und die Fristen in Gang zu setzen.Klar:
-für die unerlaubte Handlung kommt ein Hinweis an den Schuldner nicht in Betracht
-selbst wenn ein vollstreckbarer Titel jetzt eingereicht wird, kann man nicht einfach den Schuldner belehren, um die Fristen in Gang zu bringen; es müsste ein gesonderter PT bestimmt werdenaber:
stellt ein solcher Prüfbescheid der Rentenversicherung (ganz grundsätzlich) einen vollstreckbaren Titel für die Krankenkasse i.S.d. §184 II InsO dar? -
Ich meine nein, die Krankenkasse ist an das Zivilgericht zu verweisen.
LSG Thüringen 06.05.2014 L 6 KR 951/12 B
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Das glatte Gegenteil vertritt das LSG NRW, Beschluss v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B.
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aber:
stellt ein solcher Prüfbescheid der Rentenversicherung (ganz grundsätzlich) einen vollstreckbaren Titel für die Krankenkasse i.S.d. §184 II InsO dar?Mit dem Prüfbescheid wird man wenig anfangen können, es müsste ein Feststellungsbescheid der KK her, gegen den der Schuldner klagen kann.
Exec
In der von Dir angeführten Entscheidung kann ich das aber nicht finden.Zum Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg, was die vbuH betrifft auch LSG NI-B vom 20.02.2014, L 7 SF 4/13. Die Sache muss wohl beim BSG liegen unter AZ: B 11 SF 1/14. Da finde ich aber nichts.
Gefunden: NZI 2014, 872:
Bei Feststellungsklagen gem. § 184 InsO wegen Delikteigenschaft wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
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danke an alle für die Hilfe!:)
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Hallo zusammen nochmal.
Ich habe mich jetzt noch einmal ganzganz ausführlich mit der Thematik beschäftigt und muss meine Meinung revidieren:Ich denke der Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung als Sozialversicherungsträger stellt für die Krankenkasse einen vollstreckbaren Titel i.S.d. §184 II InsO dar.
Das ergibt sich daraus, dass die Krankenkasse keine eigene Bescheidungskompetenz in dem Bereich hat und auch nicht braucht.
Nach §28 p I 5 SGB IV führt der Rententräger die Betriebsprüfung durch und erlässt in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsakte (die anfechtbar (Widerspruch dann Klage) sind); er bescheidet auch etwaige Zahlungspflichten (inkl. Widerspruchsverfahren
Der Bescheid wird der Krankenkasse zugeleitet und diese zieht die Beträge als Einzugsstelle in eigener Gläubigerschaft ("treuhänderisch" heißt es in der Kommentierung) so wie alle anderen Beiträge sonst auch ein und rechnet im Innenverhältnis mit dem Sozialversicherungsträger ab.Die Einziehung bleibt also der Einzugsstelle übertragen, die auf Grundlage der Bescheide des Sozialversicherungsträgers in eigener Gläubigerschaft tätig wird und insb. auch ohne weiteren Bescheid die Ansprüche geltend macht und erforderlichenfalls gem. §3 VwVG beitreiben kann und das auch tut.
Insofern müssen die zu §3 VwVG entwickelten Grundsätze Anwendung finden, so dass der Leistungsbescheid als vollstreckbarer Titel i.S.d. §184 II InsO gelten dürfte.Das gilt aber (natürlich) nur für den Betrag der Forderung, nicht für die Deliktseigenschaft!
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stimme zu.
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ME passt hier aber etwas von der zeitlichen Abfolge nicht zusammen.
IdR erfolgt die Betriebsprüfung nach iE, bildet somit die Grundlage für die Forderungsanmeldungen der KK.
Zu diesem Zeitpunkt kann es jedoch allenfalls eine Berechnung sein, eine Bescheidung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig.
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Der Bescheid ist in diesem Fall von vor der Eröffnung!
aber was meinst du mit "noch nicht"? oder meintest du eigentlich nicht mehr?
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ME müsste zunächst eine Berechnung der rückständigen Beiträge her, die dann Grundlage für eine Forderungsanmeldung sind, kein Bescheid wg. § 187 InsO.
Erst wenn die Forderung im PT bestritten wird, kann man über einen Bescheid nachdenken.
Wenn das aber alles vorinsolvenzlich war, sind meine Ausführungen für die Galerie.
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