Zulässigkeit eines Vereinsnamens

  • Heute rief mich ein Notar an, da dort Bedenken wegen eines anzumeldenden Vereins bestehen.
    Der Verein heißt: "Deutsche Gesellschaft für Esskultur".

    Ich jetzt alles durchforstet, finde aber keine Aussage dazu, ob dies geht. Mir macht es nur Bauchschmerzen, dass es mit Sicherheit ein winziger Verein ist und der Name eher auf einen Dachverband schließen läßt.
    Wie seht Ihr denn das?

    Claudia

  • Also da hätte ich ja keine Bedenken.
    Mein Leib- und Magen-Fußballverein heißt u.a. auch DSC, ohne Dachverband zu sein.

  • Entscheidungen zum Namensrecht bei Vereinen gibts recht wenig. Eine die zwar nicht ganz passt, aber das Problem hier auch trifft und deshalb mit Argumenten helfen könnte: LG Traunstein vom 28.01.2008, Az. 4 T 3931/07 (Weitere Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen).

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Der Verein müßte schon darlegen, dass er auch überregional tätig ist.

    p.s. hierzu Stöber Handbuch zum Vereinsrecht 8. Auflage Rn. 98a

  • Ich hätte keine Probleme mit dem Namen. Der Zusatz "Deutsche" deutet m.E. nur auf die Nationalität des Vereins hin und nicht auf dessen Bedeutung in Deutschland. Einen Verband kann man anhand des Namens auch nicht annehmen.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Ähnliches sagt auch (ausführlicher) Reichert, Verbands- und Vereinsrecht, 11. Auflage, Rz. 480 (Stichwort: Geografische Zusätze).

    Also: Zwischenverfügung!

  • @ Krotte

    Schau doch mal die Entscheidung im RPlf 1985, 447 an.

    Reichert in seiner 11. Auflage kommentiert auch die Behandlung dieser Fälle nach der Neufassung des § 18 HGB (der hier immer noch Anwendung findet).

    Wörtlich sagt Reichert:
    Hier kann der firmenrechtliche Grundsatz übernommen werden, dass einen solchen geografischen Zusatz nur ein Unternehmen führen darf, das in dem fraglichen Gebiet eine führende bzw. repräsentative Stellung hat.

  • Ich hätte jetzt die von Delphina5 genannte Entscheidung auch ins Feld geführt und bin im Übrigen der Ansicht von holletalfons.

    Weitere Entscheidung:

    OS
    Bei der Eintragung eines Vereins erstreckt sich die Prüfung des Registergerichts (soweit sie den Vereinsnamen zum Gegenstand hat) auch auf die entsprechend § 18 II HGB zu prüfende Frage, ob der Name des Vereins ersichtlich geeignet ist, über die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlichen Verhältnisse des Vereins irrezuführen (Festhaltung OLG Köln, Beschl. v. 02.10.1996 – 2 Wx 31/96 = NJW-RR 1997, 1531; Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.1999 – 15 W 51/99 = NJW-RR 1999, 1710 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2000 – 20 W 192/00 = NJW-RR 2002, 176).

    OLG Köln, Beschl. v. 20.01.2006 – 2 Wx 44/05

    FGPrax 2006, 129 = RNotZ 2006, 193 = OLGR Köln 2006, 374 = juris (KORE 724492006)

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