Ich habe mal wieder ein Problem bzgl. der allgemeinen Vertretungsregelung bei der GmbH:
eingetragen ist als allgemeine Vertretungsregelung - ist ein GF bestellt, vertritt er allein, sind mehrere bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder einer mit einem prokuristen.
Jetzt habe ich eine Anmeldung einer GF-Bestellung. Dieser soll nur gemeinsam mit GF A vertreten dürfen. Ist er allein, vertritt er allein. Dies wurde auch so beschlossen.
Die Satzung sagt lediglich, dass von § 181 BGB befreit werden kann und Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden kann.
Somit deckt die Satzung nicht die angemeldete Regelung...ist eine Eintragung dennoch möglich???
allgemeine Vertretungsregelung
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william lucas -
6. August 2008 um 13:03
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das würde ich unter vertretung im rahmen der allgemeinen Vertretungsregelung eintragen. weitere beschränkungen würde ich ablehnen
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Die Vertretungsbeschränkung würde ich bei dem neubestellten GF als konkrete Vertretungsbefugnis eintragen:
"Bestellt als
Geschäftsführer
XY, Ort, *01.01.1988
vertretungsberechtigt in Gemeinschaft mit GF A."
Nachtrag:
Fällt GF A weg, gilt die in Sp. 4a eingetragene allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein GF bestellt, vertritt er allein ... -
Ähnliches Thema gab es hier schon einmal, vgl. insbes. #8.
Falls Eintragung möglich, würde ich diese so fassen:
"Bestellt als
Geschäftsführer
XY, Ort, *01.01.1988,
einzelvertretungsberechtigt, solange er alleiniger Geschäftsführer ist, ansonsten vertretungsberechtigt in Gemeinschaft mit GF A."(Merkwürdige Regelung. Wenn A wegfällt und weitere GF bestellt sind, könnte XY nicht mehr handeln. Ist außer XY nur ein weiterer (satzungsgemäß vertretender) GF vorhanden, dieser im Zweifel auch nicht, er müsste mit einem weiteren GF vertreten, kann dies aber nicht mit XY tun. )
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finde ich auch...vor allem haben sie ausdrücklich gesagt:vertretungsberechtigt NUR mit GF A!!!
ich bin mir immer noch unsicher, da ich nicht weiß ob die Satzung diese Regelung deckt. Aber da scheint es auch unterschiedliche Meinungen zu geben:-)
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Ich bin der Meinung, dass die angemeldete Vertretungsregelung nicht von der Satzung gedeckt ist und daher nicht eingetragen werden kann.
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Ich bin der Meinung, dass die angemeldete Vertretungsregelung nicht von der Satzung gedeckt ist und daher nicht eingetragen werden kann.
Für den Beschluss einer solchen abweichenden Vertretungsregelung ist die Gesellschafterversammlung nicht ermächtigt. -
Kiki und Sonnenschein ist zuzustimmen; ohne mögliche Satzungsänderung der allgemeinen Vertretungsregelung ist die angemeldete Vertretungsregelung zur Zeit
nicht eintragungsfähig. -
Würde ich auch so sehen.
Wenn die Gesellschaft diese Vertretungsregelung will, dann muss sie den Gesellschaftsvertrag vorher ändern. -
Ich stimme den Vorpostern ebenfalls zu. Ohne Satzungsänderung ist die Vertretungsregelung nicht eintragbar.
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