Insolvenzverfahren/Sperrvermerk

  • Folgender Sachverhalt:
    Formloser Antrag eines Insolvenzverwalters auf Eintragung eines Sperrvermerks im Grundbuch wurde eingereicht; für den Schulder wurde bisher lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen - Umschreibung noch nicht in Sicht... Kann ich einen Sperrvermerk in der Veränderungsspalte eintragen?
    Danke!

  • Sehe ich das richtig: Schuldner ist nicht Eigentümer, sonder Vormerkungsberechtigter? Und der IV hat sich ordentlich legitimiert?
    Dann wäre hinsichtlich der Vormerkung ein Vermerk über die Insolvenzeröffnung hinsichtlich des Berechtigten einzutragen.
    Den der Anspruch auf Eigentumsverschaffung fällt in die Insolvenzmasse. Es ist ja am IV sich zu entscheiden, ob der Vertrag erfüllt werden soll, oder nicht. Und bis zu dieser Entscheidung muss der Anspruch für die Masse gesichert werden.

  • Nach § 32 Abs 1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das GB einzutragen. Mit "Sperrvermerk" ist wohl dieser Vermerk gemeint (? vgl auch die Ausführungen von krim hierzu ). Dem "reinen" Antrag des Insolvenzverwalters sind noch der Nachweis der Antragsberechtigung und der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit beizufügen. Wenn der Schuldner "noch" nicht Eigentümer, sondern Vormerkungsberechtigter ist, muss der Vermerk in die Veränderungsspalte der Abteilung II eingetragen werden. Ein Massebestandteil iSv § 35 InsO liegt vor. Nach der Eintragung in der Veränderungsspalte sollten m.A. nach der Antragsteller, das Insolvenzgericht und das beurkundende Notariat eine Eintragungsmitteilung erhalten.

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