Dienstbarkeit so möglich? (Ausgleichsfläche)

  • Mein Kopf ist heute Nachmittag irgendwie nicht mehr denkfähig.

    Habe einen Antrag auf Eintragung einer bpD zu Gunsten B folgenden Inhalts: "Die Kompensationsfläche Flurstück x und y wird als Fläche zur Umsetzung naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen (hier als Ausgleichsmaßnahme für den Bau der solar unterstützten Klärschlammtrocknungsanlage der Kläranlage der B) dauerhaft für die Zwecke des Naturschutzes gesichert."

    Was soll das heißen, geht das? Und wie könnte ich das eintragen?:gruebel:

    Wäre für Hilfe und Vorschläge sehr dankbar.

  • In der Bewilligung wird nur gesagt, daß für Kompensationsmaßnahmen die Eintragung einer Naturschutzdienstbarkeit erforderlich ist. Zum Inhalt der Dienstbarkeit (was soll geduldet, was unterlassen werden?) wird gar nichts gesagt. Wenn die Dienstbarkeit, die das LG Dortmund (Rpfleger 1993, 108) abgehandelt hat, schon zu unbestimmt war, dann das hier gleich zweimal.

  • In der Bewilligung wird nur gesagt, daß für Kompensationsmaßnahmen die Eintragung einer Naturschutzdienstbarkeit erforderlich ist. Zum Inhalt der Dienstbarkeit (was soll geduldet, was unterlassen werden?) wird gar nichts gesagt. Wenn die Dienstbarkeit, die das LG Dortmund (Rpfleger 1993, 108) abgehandelt hat, schon zu unbestimmt war, dann das hier gleich zweimal.



    So sehe ich das auch.

  • In der Bewilligung wird nur gesagt, daß für Kompensationsmaßnahmen die Eintragung einer Naturschutzdienstbarkeit erforderlich ist. Zum Inhalt der Dienstbarkeit (was soll geduldet, was unterlassen werden?) wird gar nichts gesagt. Wenn die Dienstbarkeit, die das LG Dortmund (Rpfleger 1993, 108) abgehandelt hat, schon zu unbestimmt war, dann das hier gleich zweimal.


    Ich kenne die Eintragungsbewilligung zu dieser Dienstbarkeit so, dass eine Anlage zur Bewilligung gehört, in der die zu treffenden und zu duldenden Massnahmen einzeln aufgeführt sind. Die Dienstbarkeit habe ich auch eintgetragen.
    Die eingereichte Bewilligung - wie bei #1 geschildert - wäre mir zu dünn und die Dienstbarkeit wohl nicht eintragbar.

  • In der Bewilligung wird nur gesagt, daß für Kompensationsmaßnahmen die Eintragung einer Naturschutzdienstbarkeit erforderlich ist. Zum Inhalt der Dienstbarkeit (was soll geduldet, was unterlassen werden?) wird gar nichts gesagt. Wenn die Dienstbarkeit, die das LG Dortmund (Rpfleger 1993, 108) abgehandelt hat, schon zu unbestimmt war, dann das hier gleich zweimal.


    Im Sinne des Naturschutzes hat sich seit 1993 vieles geändert und es gibt seit 2002 das Bundesnaturschutzgesetz. Die Frage was eine sinnvolle Ausgleichsmaßnahme ist wird in einigen Jahren anders beantwortet werden. Meiner Meinung nach kann durch eine Dienstbarkeit gesichert werden, dass bei der Nutzung des Grundstücks der Naturschutz(-gedanke) zu berücksichtigen ist, ohne das hier starre Einzelmaßnahmen aufgelistet werden. Ich gebe zu, dass der Text der Bewilligung nicht allgemeinverständlich ist, aber ob man das Beanstanden kann wage ich zu bezweifeln.

  • Ich häng mich hier mal an...

    Ich hatte ja schonmal diesen Thread hier aufgemacht, mein aktueller Fall passt aber wohl noch eher hier her:

    Ich habe einen ähnlichen Fall wie Keks in seiner Fragestellung.

    Bei mir kauft der "Vorhabenträger" ein Grundstück von der Gemeinde als Ausgleichsfläche gemäß Bebauungsplan.

    Bewilligt und beantragt wird ebenfalls eine bpD zu gunsten der Gemeinde.
    Es soll eine Ersatzauffostung vorgenommen werden.
    Hier soll aber der Vorhabenträger, also der Käufer, verpflichtet sein, "die Aufforstung [mit verschiedenen genau bezeichneten Pflanzen] selbst vorzunehmen und die Kompensationsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten".
    Die Gemeinde soll lediglich das Recht haben, das Grundstück zur Überprüfung zu betreten.
    Hier sind doch aber nur positive Leistungspflichten, die nicht Inhalt einer bpD sein dürfen, vereinbart, oder? Lediglich die Duldung des Betretens durch Mitarbeiter oder Bevollmächtigte ist als Duldungsdienstbarkeit zu sehen und damit zulässig. Als Nebenpflichten kann ich das ja schlecht sehen, zumal in der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Käufer ausdrücklich drinsteht, dass er die Maßnahmen durchzuführen hat...
    Ginge das vielleicht über eine Reallast?
    Wenn das ginge, wie trage ich das ein?

    Danke im Voraus für Tipps und Meinungen!

  • M. E. ist auch mit der Reallast nur die Erhaltung, aber nicht die Aufforstung selbst sicherbar.



    Stimmt.
    Die Aufforstung an sich wird ja nur einmal gemacht, damit handelt es sich nicht um eine widerkehrende Leistung, die zu erbringen ist :gruebel:. Lediglich die Erhaltung wäre möglich.
    Oder kann man die Aufforstunf als eine dauerhafte Maßnahme sehen, da ständig nachgepflanzt werden muss?
    Also Rücknahme und Pech gehabt?

  • Oder kann man die Aufforstunf als eine dauerhafte Maßnahme sehen, da ständig nachgepflanzt werden muss?


    Das ginge mir zu weit. Aufforsten ist ja keine Kleinigkeit.



    Ok...
    Aber ich muss ja Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
    Die bpD wäre nur bezüglich der Duldung des Betretens seitens der Gemeinde zulässig.
    Durch Reallast könnte die Erhaltung der Kompensationsmaßnahmen gesichert werden.
    Kann also die Aufforstung an sich überhaupt nicht gesichert werden?

    Mir schwirrt die ganze Zeit im Hinterkopf, dass es ja auch die "Zaunreallast" gibt (Unterhaltung, Pflege und Ausbesserung eines Zaunes). Wenn jetzt der Verpflichtete den Zaun abreißt, abreißen lässt, wird er dann von seiner Pflicht frei? Er ist ja nicht verpflichtet (einmalig) einen neuen Zaun zu errichten. Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen...

  • Njet. Du must im vorliegenden Falle nur aufzeigen, warum es nicht eintragbar ist. Du must (und darfst) dagegen nicht aufzeigen, wie es eintragbar ist.

    Nicht sicherbar ist die einmalige Anlage des Ganzen, hier Wald. Wenn er dann mal steht, wird im Laufe der Zeit mal mehr, mal weniger und evtl. auch mal sehr viel wieder aufzuforsten sein. Beim Zaun wäre dann in Deinem Beispiel wohl mal sehr viel zu reparieren, aber das kann ja immer wieder kommen.

    Die erstmalige Aufforstung kann m. E. nicht dinglich gesichert werden (schuldrechtlich dagegen schon).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas ist zuzustimmen. Es ist sogar mehrfach festgestellt worden, dass im Rahmen einer Zwischenverfügung den Parteien nicht aufgegeben werden darf, ein anderes Recht zu bewilligen.

    Die Verpflichtung zur einmaligen Aufforstung ist dinglich nicht sicherbar und damit ist der Antrag zurückzuweisen, da er auf eine inhaltlich unzulässige Eintragung gerichtet ist.

    Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit wäre allenfalls das Verbot für den Eigentümer, das Grundstück zu anderen Zwecken zu nutzen als zur Anpflanzung bestimmter Bäume. Damit wäre er allerdings nicht verpflichtet die Bäume auch zu pflanzen. Derartiges lässt sich nur mit einer Sanktion durchsetzten. Sollte der Eigentümer/Erwerber nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Wald angelegt haben, ist er zur Rückgabe des Grundstückes verpflichtet. Diesen Rückübertragungsanspruch kann man mit einer Vormerkung absichern. Zusätzlich kann auch noch eine Vertragsstrafe vereinbart werden.

    Ich würde diese Hinweise aber nicht geben, da das in den Bereich Rechtsberatung fällt und die ist uns verboten und Aufgabe der Notare und Rechtsanwälte, die dafür schließlich auch bezahlt werden. Da ich als Beamter keine Beratungshonorare berechnen kann, gibts auch keine Tipps für unfähige Rechtsberater.

  • @HorstK:
    Danke für deine Ausführungen.
    Genauso werde ich es machen -rechtsberatend werde ich nicht tätig, da hast du wphl recht- da verdiene ich auch zu wenig für :)...

    Ich werde dem Notar allerdings die Möglichkeit geben, Abtrag und Bewilligung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu ändern bzw. ändern zu lassen bzw. den Antrag zurückzunehmen...

    Jedenfalls vielen Dank auch an alle anderen!

  • So, neues Kapitel!

    Heute schwirrt mir die Antragsrücknahme bzgl. der bpD und Neubestellung einer Reallast auf den Tisch.

    Vorgeplänkel sind verschiedene Vereinbarungen, die ausdrücklich nur schuldrechtlich vereinbart sind.
    Zur Eintragung im GB ist bewilligt und beantragt, eine Reallast mit folgendem Inhalt einzutragen:
    "Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks XX ist ggü der Gemeinde S zur dauerhaften Duldung sowie Erhaltung und Unterhaltung der Aufforstung auf dem dienenden Grundstück verpflichtet und hat zur Überwachung der vorgenannten Verpflichtungen das Betreten durch die Gemeinde S oder durch sie beauftragte Dritte jederzeit zu dulden."

    So richtig schlüssig bin ich mir immernoch nicht :oops:.
    Meine bisherigen Überlegungen:
    "dauerhafte Duldung" ist doch regelmäßig Inhalt einer bpD (Duldungsdienstbarkeit) und kann nicht Hauptinhalt einer Reallast sein, da nichts aus dem Grundstück zu zahlen oder zu entrichten ist.
    Die "dauerhafte Erhaltung und Unterhaltung der Aufforstung" kann aber durch Reallast gesichert werden, da hier das Grundstück selbst für die durchzuführenden Maßnahmen haftet. Außerdem ist ein geldwerter Betrag bestimmbar, so dass ich auch hier keine Probleme habe...
    "Duldung des Betretens" wäre dann ja wieder bpD.

    Könnte die Reallast etwa so ins GB eingetragen werden:
    "Reallast (Erhaltung und Unterhaltung der Aufforstung) nebst Nebenrechten für Gemeinde S, gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ... ."
    Oder passt das immernoch nicht?

  • ... Zur Eintragung im GB ist bewilligt und beantragt, eine Reallast mit folgendem Inhalt einzutragen:
    "Der jeweilige Eigentümer des Flurstücks XX ist ggü der Gemeinde S zur dauerhaften Duldung sowie Erhaltung und Unterhaltung der Aufforstung auf dem dienenden Grundstück verpflichtet und hat zur Überwachung der vorgenannten Verpflichtungen das Betreten durch die Gemeinde S oder durch sie beauftragte Dritte jederzeit zu dulden." ... Meine bisherigen Überlegungen: "dauerhafte Duldung" ist doch regelmäßig Inhalt einer bpD (Duldungsdienstbarkeit) und kann nicht Hauptinhalt einer Reallast sein, da nichts aus dem Grundstück zu zahlen oder zu entrichten ist. ...



    Sehe ich auch so, "Dulden" ist Dienstbarkeit. Muster zur Reallast: hier (Teil E)

  • Sehe ich auch so, "Dulden" ist Dienstbarkeit. Muster zur Reallast: hier (Teil E)



    Erstmal danke für den Link.
    Sehr interessant!!!

    Aber kann nicht die Duldung als Nebenrecht zur Reallast mit eingetragen werden?
    Ist doch ähnlich wie die Wohnungsreallast bei dem Wohnrecht nach § 1090 BGB oder Wohnungsrecht nach § 1093 BGB mit als Nebenrecht eingetragen werden kann. Ist halt nur der umgekehrte Fall...

    So richtig behagt mir das ganze halt auch nicht, aber irgendwie sträube ich mich, hier jetzt nochmal zwischenverfügen zu müssen...

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