Verzicht auf Rechtsfähigkeit notariell anmelden?

  • Hallo,
    Muss der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit eines Vereins (öffentlich beglaubigt) angemeldet werden?
    Ich hab hier nämlich eine "Altlast" (nach Konzentration des VR) vor der Nase, in ein einstimmiger Beschluss der MV vorliegt, wonach alle Mitglieder auf die Rechtsfähigkeit verzichtet haben und gleichzeitig ein Liquidator bestellt wurde. Außerdem liegt noch ein einfaches Schreiben des Vorsitzenden/Liquidators vor, in welchem er mitteilt, das der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortgeführt werden soll.
    Das damalige Gericht hat daraufhin den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit eingetragen, zusätzlich noch den Liquidator -ohne Anmeldung- und die Akte weggelegt. Dort schlummerte sie 8 Jahre lang vor sich hin und wurde nun im Zuge der Konzentration des VR wieder "geweckt".
    Jetzt ist sie auf meinem Tisch gelandet und ich weiß nicht so recht, was ich damit anfangen soll :nixweiss:, insbesondere ob die Eintragung damals überhaupt ohne Anmeldung zulässig war :confused:. In meinem bescheidenen Literaturvorrat ließ sich nichts finden :mad:.
    Kann mir jemand helfen?
    Danke schonmal im Voraus.

  • Was ich auf die Schnelle finden konnte:

    Verzicht auf die Rechtsfähigkeit

    Der Verein kann auch auf die Rechtsfähigkeit verzichten (BayObLGZ 1959, 152 [159], 287 [294]). Er besteht dann als nichtrechtsfähiger Verein fort. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der MV und dessen Eintragung in das Vereinsregister. Problematisch ist die Frage, ob es für diese Beschlussfassung der für einen Auflösungsbeschluss erforderlichen (satzungsmäßigen oder gesetzlichen) Mehrheit oder der – möglicherweise nach der Satzung davon abweichenden – für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit bedarf. Da ein Beschluss, auf die Rechtsfähigkeit des Vereins zu verzichten, den Verein als Personenverband stehen lassen und nur seine Rechtsform ändern will, ist der Auffassung zuzustimmen, dass ein solcher Beschluss mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit zu fassen ist (Stöber, 9. A., Rn. 767); es gilt dann in dieser Beziehung nichts anderes als für die Umwandlung eines nichtrechtsfähigen Vereins in einen rechtsfähigen Verein.

    Dagegen ist weiterhin daran festzuhalten, dass auch im Fall des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit formell die Liquidation des Vereinsvermögens stattfindet. Denn nach §§ 45 I, 47 BGB muss außer bei der Auflösung auch bei der Entziehung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit eine Liquidation stattfinden, sofern nicht das Vereinsvermögen an den Fiskus (oder eine ihm nach Art. 85 EGBGB gleichgestellte Körperschaft oder Anstalt) fällt. An dieser zwingenden Vorschrift ist auch nicht mit der Erwägung vorbeizukommen, dass der Verein sich mit einem Verzicht auf die Rechtsfähigkeit freiwillig dieser Qualität begibt. Die Streitfrage ist jedoch von geringer praktischer Bedeutung, weil die Liquidation hier in vereinfachter Form durchgeführt werden kann (vgl. § 49 I 3 BGB).

    Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. A., Rn. 401




    Verzichtet der Verein auf seine Rechtsfähigkeit, besteht er als eingetragener Verein nicht mehr fort.

    Der Verein kann auf seine Rechtsfähigkeit verzichten. Dann ist der eingetragene Verein untergegangen und besteht nur noch als nichtrechtsfähiger Verein fort. Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit kann zu Schwierigkeiten führen, so z.B. wenn der Verein Eigentümer von Grundstücken ist, da der nichtrechtsfähige Verein ist nicht grundbuchfähig st (siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 243). In diesen Fällen sollte daher nicht auf die Rechtsfähigkeit verzichtet werden. Für den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit ist ein Beschluss der MV erforderlich. Dieser Beschluss muss nicht mit der für eine Auflösung erforderlichen Mehrheit, sondern mit der für eine Satzungsänderung notwendigen gefasst werden (siehe Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 765 ff.), da der Beschluss den Verein als Personenverband bestehen lassen und nur seine Rechtsform ändern will. Auch eine Liquidation findet nicht statt (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 766).

    Burhoff für VIBBS-online v. 16.06.2008

  • Vielen Dank für die Info,
    Na super, dass sich da nicht mal die Experten einig sind:gruebel:.
    Dann kann ich mich ja dem Stöber anschließen, den Liquidator vom Amts wegen löschen (weil ohne Liquidation auch kein Liquidator) und das Registerblatt nach § 4 VRV schließen.
    Der Verzichts-Beschluss ist eindeutig wirksam und wenn keine Liquidation stattfindet, dann hätte der Liquidator ja gar nicht bestellt und eingetragen werden müssen, -zumal hier auch die Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Verein beschlossen wurde- oder hab ich jetzt noch was übersehen?

  • Irgendwie befremdet es mich, dass nach der Konzentration von Vereinsregistersachen vorhandene Eintragungen von den nun zuständigen Kollegen auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

    Birgit-Vanessa

  • Wie soll man das anders handhaben? Die Zuständigkeit des alten Gerichts ist nicht mehr gegeben und das zentrale VR ist nun einmal sachbearbeitende Stelle. Mit Pech erbt man dann schon mal den einen oder anderen Schrott, zumal das VR eh bei kaum einem Registergericht einen großen Stellenwert besitzt bzw. besaß.

  • Irgendwie befremdet es mich, dass nach der Konzentration von Vereinsregistersachen vorhandene Eintragungen von den nun zuständigen Kollegen auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

    Birgit-Vanessa


    Es bleibt einem ja teilweise gar nichts anderes übrig. Wenn z.B. keine allgemeine Vertretungsbefugnis eingtragen ist, ich diese nachtragen will und nun feststelle, dass die eingetragenen Vorstandsmitglieder gar nicht die vertretungsberechtigten sind... Solche Sachen liegen mir leider öfter vor :mad:.
    Und im vorliegenden Fall habe ich einfach die Anschrift des Liquidators gesucht und bin so über die nicht vorhandene Anmeldung und den Beschluss zur Fortsetzung des Vereins "gestolpert". Die Unrichtigkeit hat mich also förmlich "angesprungen". Das kann ich ja schlecht ignorieren und die Sache auch einfach wieder weglegen, wie das Vorgängergericht.
    Wenn die Eintragungen des Vorgängergerichtes vollständig und schlüssig sind, dann prüfe ich die auch nicht nach.
    Nur leider kommt es ziemlich häufig vor, dass es eben anders ist und die Unrichtigkeit sich schon allein aus dem Registerblatt ergibt. Dann bin ich doch verpflichtet, das zu prüfen und das Register entsprechend zu berichtigen, mag es auch noch so befremdlich erscheinen. Die Alternative wäre ja nur die unrichtige Sachbehandlung meiner Vorgänger fortzuführen und wenn ich nicht mehr weiter weiß, die Akte so wie sie einfach wieder weglegen... Das wiederum erscheint mir befremdlich :gruebel:.

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