Testamentsvollstreckung und Insolvenz

  • Hallo,

    habe gerade folgendes Urteil gefunden, welches möglicherweise recht interessant ist; hier die Leitsätze:


    BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

    Der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt bei Insolvenzeröffnung über Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse, die Testamentsvollstreckung besteht jedoch fort

    a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.

    b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.


    c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter
    zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener
    Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.


    d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten
    Nachlass zu beschränken.


    e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.


    Gruß HansD

  • Guter Hinweis!

    Das Urteil bestätigt m.E. eine Gestaltungsmöglichkeit, die ich mal mit einem hiesigen Notar zusammen entwickelt habe und die auch nachher in der Literatur mal vorgestellt wurde:

    Ein insolventer Schuldner hat einen reichen Erblasser, der gerne den Schuldner, nicht aber dessen Gläubiger versorgen möchte. Die Lösung ist - kurz gefasst - eine Erbeinsetzung des Schuldners, allerdings mit Dauertestamentsvollstreckung, die erst endet, wenn der Schuldner (entweder aufgrund eines Schuldenbereinigungs- oder Insolvenzplans oder) nach Erteilung der Restschuldbefreiung schuldenfrei ist.

    Müsste halten und nach der bisherigen mir bekannten Rechtsprechung und Literatur kann die Entscheidung des Schuldners, eine Erbschaft/einen Pflichtteil anzunehmen oder auszuschlagen (s.a. § 83 InsO) auch nicht Grundlage für einen Versagungsantrag - insbesondere nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO - sein.

  • Ich denke, dass die genannte BGH-Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nichts Neues bringt. Insbesondere halte ich nichts davon, dem BGH ein Lob auszusprechen, nur weil dieser -was man erwarten sollte- das Gesetz richtig anwendet.

    Die Tauglichkeit der TV-Lösung im Interesse des Insolvenzschuldners folgt bereits aus § 2214 BGB.

  • Tja, richtig interessant könnte die Frage allerdings im Zusammenhang mit § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO werden, dazu liegt keine Aussage vor.

    Bleibt also mal abzuwarten, ob die TV Lösung für den Fall eines Versagungsantrages nach § 296 sich als tauglich erweisen wird.

  • § 295 Abs.1 Nr.2 InsO gilt nur für einen erbrechtlichen Erwerb während der Wohlverhaltensperiode. Ein vorheriger Erwerb kann somit nicht zur Versagung führen.

    Aber auch soweit § 295 Abs.1 Nr.2 InsO greift, kann m.E. nichts anderes gelten. § 2214 BGB sagt klipp und klar, dass Eigengläubiger des Erben auf den einer TV unterliegenden Nachlass keinen Zugriff haben. Wann dieser Erwerb erfolgt, kann somit für die fehlende Zugriffsmöglichkeit keine Bedeutung haben. Entscheidend ist hiernach lediglich, dass die TV bis zur erfolgten Restschuldbefreiung fortbesteht.

  • Hänge mich hier mal dran:

    Beantragt werden Löschung AV + GS. Inhaber der Rechte ist verstorben. Über den Nachlass wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
    Aus der Bescheinigung des Inso-Gerichts ergeben sich auch die Erben als auch die Tatsache, dass TV angeordnet wurde.

    Wie verhält sich jetzt die Inso zur TV? Löschung bewililgung hat nur der Inso-Verwalter.

    Vielen Dank


    EDIT: Hups das sollte eigentlich ins Grundbuchforum. Aber vielleicht könnt ihr Insolvenzler auch was dazu sagen ;)

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