Nachweis der Rechtsnachfolge bei Erbschaft nach notariellem Testament

  • Hallo zusammen,

    hier gibt es eine Menge Einträge zu meinem Thema, aber leider habe ich keine Antwort auf meine Frage gefunden....:gruebel:

    Im 03/2004 hat H mit seiner Frau J ein gemeinschaftliches notarielles Testament gemacht. 07/2004 verstirbt H. Das Testament wird eröffnet, J. beantragt aber nie einen Erbschein.

    H ist Eigentümer diverser Immobilien, die die S-Bank versteigern lassen will, da J nichts mehr zahlt. Vorab müssen aber die Klauseln der vollstreckbaren Urkunde umgeschrieben werden. 10 mal bei Vorlage des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Form kein Problem. Notar Nr.11 schreibt nun aber im 07/2008 (also lange nach Ablauf der Ausschlagungsfrist), dass die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll nicht ausreicht. Das würde zwar die J als Erbin ausweisen, aber keinen Erbschein ersetzen.

    WAS??????? :haewiejet
    Bin ich jetzt nicht ganz klug oder reicht das nicht doch vollkommen aus? In einem anderen Beitrag habe ich eine BGH-Entscheidung gefunden, dass dies von Seiten der Erben kein Problem darstellt und der Erbschein nicht nötig ist. Gilt das auch für mich als Gläubiger??????

    Zudem besteht hier noch die Schwierigkeit, dass meine Urkunde auf eine GBR ausgestellt ist. Wir kriege ich da meine Erbin rein (Gesellschaftsrehct ist bei schon zu lange her...)

    Kann mir jemand helfen und mir sagen, wie ich diese Klausel umgeschrieben kriege????? So langsam brennt's hier nämlich... :hoffebete

  • Ich fürchte, da bist Du beim 11. Mal auf einen sehr peniblen Notar getroffen.

    Nach § 35 GBO reicht die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll sogar im Regelfall zur Grundbuchberichtigung.

    Ich würde versuchen, den Notar zu überzeugen. Ansonsten hilft nur Rechtsmittel oder Du musst als Gläubigerin einen Erbschein beantragen (§ 792 ZPO).

  • Zitat

    Zudem besteht hier noch die Schwierigkeit, dass meine Urkunde auf eine GBR ausgestellt ist.

    Auf Gläubiger- oder Schuldnerseite?

    Wenn auf Schuldnerseite, dann liegt der Notar richtig, denn ein notarielles Testament der GbR (nebst Eröffnungsniederschrift) kann es nicht geben, weswegen damit die RNF von der GbR auf H oder J oder wie auch immer nicht nachgewiesen werden kann.

    Es fehlt mir aber noch ein bisschen was am Sachverhalt. War ursprünglich die GbR Eigentümerin des Grundstücks, dann H und nun J oder wie?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Leider kenne ich den Gesellschaftsvertrag nicht. Und da ich den leuten schon ewig hinterher laufe, glaube ich nicht, dass eine Anfrage nach dem Vertrag jetzt Früchte tragen würde...

    Die GbR besteht auf der Schuldnerseite. Und H war Mitglied mehrerer GbR's, die Eigentümerinnen diverser Grudnbesitze waren. Und bisher gab es nie Schwierigkeiten bei der Umschreibung. Wahrscheinlich waren die anderen uns sehr wohlgesonnen oder haben einfach nicht aufgepasst.

    Vielleicht komme ich ja irgendwie über das Grundbuchamt an den Gesellschaftsvertrag....

    Dann muss ich wohl in den sauren Apfel beißen, einen Erbschein beantragen und / oder den Aufhebungsanspruch pfänden und ggf. die GbR auflösen....

    Oder habt Ihr noch eine Idee?

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