Auschluss phG von Geschäftsführung bei KG

  • moin zusammen,
    folgendes problem:

    bei mir wollen zwei gmbh's verschmelzen....soweit, so gut.

    bei beiden sind gmbh & co kg's die alleinigen gesellschafter, aber jeweils unterschiedliche.
    jetzt haben bei vollmachten für die beschlüsse erteilt. bei der einen: kein problem.

    bei der anderen hat der phg die vollmacht erteilt, obwohl laut handelsregister die allegemeine Vertretungsregelung aussagt, dass der alleinige phg von der geschäftsführung ausgeschlossen ist und die alleinige Kommanditistengesellschaft die Geschäfte führt.
    liege ich richtig, wenn ich sage, dass die erteilung der prokura nicht geschäftsführung, sondern organschaftliche vertretung ist und daher der phg die vollmacht nicht nur erteilen durfte, sondern sogar musste?

    Schnelle hilfe wäre schön
    danke

  • Ich würde mal sagen: Nix mit GFbefugnis pp. ....
    Bei der Komplementär-GmbH fällt es in den Zuständigkeitsbereich der versammelten Gesellschafter der Komplementär-GmbH Prokuristen zu bestellen, siehe § 46 Ziffer 7 GmbHG. Vertretungsumfang des Prokuristen kann sich (nur) auf die Handlungen der GmbH als phG-Beteiligte an der KG beziehen - nicht mehr aber auch nicht weniger-, d.h. für phG Mitwirkung an Beschlussfassung über die Verschmelzung anlässlich Gesellschafterversammlung der GmbH & Co.KG als Gesellschafterin Deiner "Problem-GmbH". :gruebel: ... Alles klar????

  • Ich würde mal sagen: Nix mit GFbefugnis pp. ....
    Bei der Komplementär-GmbH fällt es in den Zuständigkeitsbereich der versammelten Gesellschafter der Komplementär-GmbH Prokuristen zu bestellen, siehe § 46 Ziffer 7 GmbHG. Vertretungsumfang des Prokuristen kann sich (nur) auf die Handlungen der GmbH als phG-Beteiligte an der KG beziehen - nicht mehr aber auch nicht weniger-, d.h. für phG Mitwirkung an Beschlussfassung über die Verschmelzung anlässlich Gesellschafterversammlung der GmbH & Co.KG als Gesellschafterin Deiner "Problem-GmbH". :gruebel: ... Alles klar????



    :bahnhof:

    So wie ich den Fall verstanden habe sind bei der GmbH 2 GmbH & Co. KG's Gesellschafter.
    Im Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung wurden diese KG's vertreten.
    Und die eine KG wurde dabei von einem Prokuristen vertreten, der vom phG bestellt wurde....oder? :gruebel:

    Bei Prokura ist es ja so, dass diese nach § 48 HGB vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt wird, also von der KG.
    Diese wiederum vertreten durch ihre phG's in vertretungsberechtigter Anzahl.
    Auch wenn der phg von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, hat er noch immer die Vertretungsmacht und kann daher für die KG wirksam Prokura erteilen.

  • Ich dachte, es ging auch um die Frage der Wahrnehmung der phG-Rechte durch die bevollmächtigte Person bzw. des Prokuristen in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG neben den übrigen Gesellschaftern, hier also neben den Kommanditisten (TOP: Zustimmung zur Verschmelzung)? Ggfs. mehr Angaben zum Sachverhalt?

  • okay, dachte mein SV wäre ausreichend:

    aufnehmende GmbH, nennen wir sie AGes hat als alleinigen Gesellschafter die tu GmbH & Co. KG. dieser gesellschafter lässt sich für die zustimmungsbeschlüsse vertreten, nämlich von einem bevollmächtigten. vollmacht wurde vom phg de tu GmbH & Co. KG erteilt....soweit so gut zur AGes

    übertragende GmbH, nennen wir sie ÜGes, hat als alleinigen Gesellschafter die pi GmbH & Co. KG.
    der komplementär (O GmbH) der pi GmbH & Co. KG ist laut registereintragung und gesellschaftsvertrag von der geschäftsführung ausgeschlossen. stattdessen ist die kommanditistin (k GmbH) zur geschäftsführung ermächtigt und verpflichtet.
    nun hat aber die O GmbH als phg der pi GmbH & Co. KG einer natürlichen person die Vollmacht erteilt, die entsprechenden Beschlüsse und zustimmungserklärungen für die Verschmelzung abzugeben, also nicht als Prokurist, sondern als vom phg bevollmächtigter.
    ist dieses zulässig oder hätte die k GmbH als zur geschäftsfürhung berechtigte und verpflichtete die vollmacht erteilen müssen?

    (hoffe, der sachverhalt passt jetzt besser)

  • puuh..., irgendwie, wär es einfacher alle Gesellschafter der pi GmbH & Co.KG (also Komplementärin O-gmbH und Kommanditistin k-gmbH) hätten der natürlichen Person Vollmacht erteilt, und es wäre nicht nur die O-gmbH gewesen. Ich meine, die Zustimmung zur Verschmelzung sollte auf einen Entschluss aller Gesellschafter zurückgehen.

    Allenfalls die Konstruktion

    Bevollmächtigter für o-gmbH und die GF der KM k-gmbH

    handeln gemeinsam als Gesellschafter der pi GmbH & Co. KG

    würde in meinen Augen Sinn machen.
    Ich denke da besonders an §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1, 116 Abs. 2 HGB.
    Würde auf den Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung abstellen, und den nicht unter "Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der pi GmbH & Co.KG mit sich bringt", packen wollen.

    Außerdem: Ob der BVM für alle Gesellschafter handeln darf, wenn er nur von der phG bevollmächtigt wurde???? Weiß nicht, oder stehe ich jetzt total auf dem Schlauch???

  • gute frage, nächste frage. ich habe mir, um das rätsel ein wenig zu entflechte, darüber geholfen, dass die derzeit noch eingetragene k gmbh nach zwei verschmelzungen, die hier nicht offenkundig waren, von der z gmbh beerbt wurde, und diese die andere bevollmächtigung ausgesprochen hat.
    entsprechend wären alle daran beteiligt gewesen und deinem einwand

    sind sie gerecht geworden.

  • Okay.
    Gesellschafterin der ÜGes ist die pi GmbH & Co. KG.
    Bei der Gesellschafterversammlung muss also die KG zustimmen, diese wird bei der Zustimmung nur von ihrem phG vertreten.
    Der Kommanditist muss bei dieser Konstellation nicht zustimmen.
    Eine Zustimmung aller Gesellschafter der KG wäre nur erforderlich, wenn nicht die ÜGes. verschmilzt, sondern die pi GmbH & Co. KG.
    Da die pi GmbH & Co. KG bei Abstimmungen von dem phG als Vertreter der Gesellschaft vertreten wird müsste er auch die Vollmacht erteilen, da die Ausübung des Stimmrechts meines Erachtens unter die Vertretungsbefugnis fällt und nicht unter die Geschäftsführungsbefugnis.

  • @ beate und kiki:
    das war ja auch meine meinung (wenn auch irgendwie verworren ausgedrückt, mir fehlten halt die worte und die grammatik in dem moment).
    deswegen:
    :dankescho

    für eure bestärkung!

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