Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer v.G. vorliegen.
Der Hofübergabevertrag (Ehegattenhof) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern auf den Sohn wird von der Mutter im eigenen Namen und als Bevollmächtigte aufgrund notarieller Altersvorsorgevollmacht für Ihren Mann geschlossen. Nach § 1 Abs. 6 HöfeO sind die von einem gesetzlichen Vertreter für den nicht mehr testierfähigen Eigentümer abgegebenen Erklärungen vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Ein entsprechender Antrag des Notars liegt vor.
Ich denke aber nicht, dass diese Vorschrift (auch nicht analog) hier anwendbar ist, da die Erklärungen nicht von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben wurden, sondern von der rechtsgeschäftlich bestellten Vollmachtnehmerin. Der Antrag auf Erteilung der v.G. wäre somit wohl abzulehen.
Oder?
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