v.G. gemäß § 1 Abs. VI HöfeO beim Abschluss eines Hofübergabevertrages durch Bevollm.

  • Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer v.G. vorliegen.
    Der Hofübergabevertrag (Ehegattenhof) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern auf den Sohn wird von der Mutter im eigenen Namen und als Bevollmächtigte aufgrund notarieller Altersvorsorgevollmacht für Ihren Mann geschlossen. Nach § 1 Abs. 6 HöfeO sind die von einem gesetzlichen Vertreter für den nicht mehr testierfähigen Eigentümer abgegebenen Erklärungen vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Ein entsprechender Antrag des Notars liegt vor.

    Ich denke aber nicht, dass diese Vorschrift (auch nicht analog) hier anwendbar ist, da die Erklärungen nicht von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben wurden, sondern von der rechtsgeschäftlich bestellten Vollmachtnehmerin. Der Antrag auf Erteilung der v.G. wäre somit wohl abzulehen.
    Oder?

  • Sofern in den einschlägigen Kommentierungen der HöfeO keine analoge Anwendung der betreffenden Norm auf den vorliegenden Sachverhalt befürwortet wird, gehe ich ebenfalls davon aus, dass aus den genannten Gründen keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

    Nebenbei: Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens (und der anschließende Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer) kann die Wirksamkeit des Vertrags nicht mehr verhindern, weil die Vertreterin im Zeitpunkt der Abgabe der rechtsgeschäftlichen Erklärungen die erforderliche materielle Vertretungsmacht besaß.

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